Scheidungsvoraussetzung

Scheidungsvoraussetzung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Eine Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn die Ehegatten jegliche eheliche Beziehung beendet haben. Wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe dennoch gescheitert sein. Auf die Gründe für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden an. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt durch räumliche Trennung der Eheleute. Die räumliche Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses erfolgen. Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Scheidung, dass die Eheleute vor Stellung des Scheidungsauftrages mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Die Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses erfolgt sein. Eine solche Trennung innerhalb einer Wohnung und eines Hauses besteht, wenn in verschiedenen Zimmern geschlafen wird, getrennt gewirtschaftet wird und praktisch keine Dienstleistungen für einander erbracht werden (also nicht mehr für den anderen Ehegatten gewaschen, geputzt, gekocht oder eingekauft wird). In Zweifelsfällen sollte die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt besprochen werden um zu klären, ob die Voraussetzungen zur Stellung eines Scheidungsauftrages bei einem Getrenntleben innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses gegeben sind. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft darf nicht mehr zu erwarten sein. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens einer der Eheleute die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Scheidungsauftrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor Ablauf eines Trennungsjahres gestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn einem Ehegatten das Abwarten des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist. Es handelt sich dann um eine sog. Härtescheidung. Diese kommt z. B. dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte gewalttätig war oder wenn es um Alkohol- oder Drogenmissbrauch geht. Wenn eine Härtescheidung in Betracht kommt, sollte die Angelegenheit unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Härtescheidung gegeben sind.
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Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

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A. Persönliche Daten der Ehegatten
I. Lebenspartner(in) 1
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III. Letzte gemeinsame Adresse
IV. Daten der Begründung der Lebenspartnerschaft
B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

Kostenvoranschlag für Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

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Darlehensraten pro Monat (Summe)
Monatliche Darlehensraten ziehen wir bei der Streitwertberechnung vom Einkommen zu Ihren Gunsten ab. Leider akzeptieren die Gerichte keine Kreditraten für Immobilien. Bitte geben Sie in den Feldern Ehefrau und Ehemann die Darlehensrate an die von demjenigen bezahlt werden.
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