Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bei einer Scheidung

Grundsätzlich gilt bei einer Scheidung: kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte. Das Gesetz sieht, anders als bisher, nicht mehr in jedem Fall einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung vor.

Fall 1: Versorgungsausgleich bei Scheidung nach weniger als drei Jahren Ehe

Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag einer der Ehegatten vorgesehen. Hierbei ist das Trennungsjahr mit eingerechnet, da dieses bis zur Einreichung der Scheidung ja abgelaufen sein muss. Für diesen Antrag ist, anders als für einen Antrag auf Ehescheidung, eine Vertretung durch einen Scheidungsanwalt nicht erforderlich. Stellt keiner einen solchen Antrag, unterbleibt gemäß Scheidungsrecht der Ausgleich, auch wenn die Rentenanrechte erheblich sind! Geht es bei den Eheleuten nur um einzelne, wertmäßig geringe Ausgleichsbeträge oder ergeben sich bei beiden Ehegatten bei gleichartigen Rentenansprüchen ähnlich hohe Ausgleichswerte, so soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen. Die Wertgrenze für die beiden vorgenannten Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag bzw. ca 3.150 Euro Kapitalwert. Beispiel: Haben beide Ehegatten während der Ehe gleich viel verdient und daher betragsmäßig vergleichbare Anrechte z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und unterhält nur einer der Eheleute seit ca. 1 ½ Jahren vor der Scheidung einen Riestervertrag, aus dem sich ein Rentenanrecht von 25 Euro ergäbe, so soll auch hier der Ausgleich durch das Familiengericht wegen Geringfügigkeit unterbleiben.

Fall 2: Versorgungsausgleich bei Scheidung nach mehr als drei Jahren Ehe

Falls die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als drei Jahre besteht, gilt Folgendes: Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, d.h. der Versorgungsausgleich wird vom Gericht durchgeführt ohne das hierfür ein separater Antrag gestellt werden muss. Nach dem aktuellen Scheidungsrecht kann im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung der Eheleute darüber geschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird.

Prüfung der Wirksamkeit bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

Allerdings muss der Richter prüfen, ob der Verzicht wirksam ist. Unwirksam ist der Verzicht, wenn diese Vereinbarung sittenwidrig oder völlig unausgewogen ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt. Wenn jeweils eine eigene, ausreichende Altersvorsorge aufgebaut werden konnte, ist der Verzicht wirksam. Diese Altersvorsorge kann bestehen in Form von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann sich auch ergeben aus einer Betriebsrente oder aus einer privaten Alterssicherung, also zum Beispiel durch Einzahlung in eine Kapital-Lebensversicherung oder durch den Erwerb einer Immobilie. Bei Fragen zu den Einzelheiten dieser Regelung sollten Sie den Rat eines Scheidungsanwalts in Anspruch nehmen.

Interne Teilung der Anwartschaften hat Vorrang

Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, so gilt der Grundsatz: Es sollen alle in der Ehe entstandenen Versorgungsanrechte im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass der zum Zeitpunkt des Rentenbezuges tatsächliche Gegenwert der Versorgung dem zum Ausgleich berechtigten Ehegatten zufließt. Dies führt dazu, dass nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs jeder der Ehegatten bei den beteiligten Versorgungsträgern ein Versicherungskonto erhält, auch wenn derjenige dort nie eine eigene Einzahlung getätigt hat. Dies führt dann zu einer im Ergebnis wohl gerechteren Verteilung der in der Ehezeit entstandenen Anrechte auf Betriebsrenten und private Altersvorsorge, soweit diese nicht kapitalbildend sind und damit in den Zugewinnausgleich fallen. Auch können nun mit dieser Regelung weitgehend alle Anrechte mit der Scheidung direkt ausgeglichen werden und spätere Abänderungsverfahren oder die Geltendmachung von Anrechten im sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich werden überflüssig. Beispiel: Der Mann hat in der Ehe neben einer gesetzlichen Rentenanwartschaft von 20 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (dies wären im Moment 20 x 28,14 Euro = 562,80 Euro monatlich). Weiterhin hat er ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Seine Ehefrau, die keine eigenen Rentenanrechte in der Ehezeit erhalten hat, würde durch den Versorgungsausgleich die Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaft von 10 Entgeltpunkten (= 281,40 Euro) bekommen. Soweit gibt es keinen Unterschied zwischen neuer und alter Rechtslage. Nach der neuen Rechtslage wird die Frau aber auch bei der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente entsprechend einem Kapitalwert von 15.000 Euro erhalten. Nach bisheriger Rechtslage wäre der Kapitalwert dieser Versicherung umgerecht worden, um diesen mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen, wodurch vermutlich in der Regel ein geringeres Rentenanrecht, welches dann über die gesetzliche Rente (oder bei Überschreitung der Höchstbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) auszugleichen war. Die Rentenanwartschaften des Mannes werden im Gegenzug entsprechend gekürzt.

Nur ausnahmsweise erfolgt die Teilung extern

Wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt, oder es sich um eine Kleinstversorgung handelt, bei der also ein Betrag von unter 50 Euro monatlicher Rente anfällt (hier gibt es einzelne Ausnahmen), und der beteiligte Rentenversicherungsträger dies beantragt, kann eine Teilung der Rentenanrechte ausnahmsweise außerhalb eines Versorgungssystems (extern) erfolgen. Es wird in solchen Fällen der Versorgungsträger verpflichtet sein, den Gegenwert des Rentenanrechts bei einem anderen Versorgungsträger einzuzahlen (dem, der bereits für den Ausgleichsberechtigten einen bestehenden Rentenversicherungsvertrag bereithält oder einen neuen Rentenvertrag). Der Ausgleichsberechtigte hat hier regelmäßig das Recht eine Zielversorgung zu wählen. Macht der Ausgleichsberechtigte von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei der Versorgungsausgleichskasse. Beispiel: Will der die betriebliche Altersversorgung (aus dem vorangegangenen Beispiel) des zum Ausgleich verpflichteten Ehemannes für diese nicht im Wegen der internen Teilung ein Rentenkonto anlegen, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Deckungskapital der Versorgungsanwartschaft von 15.000 Euro zum Beispiel in einen für die Frau neu anzulegenden (zweckgebundenen) Riestervertrag einzahlen.

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Ist im Hinblick auf ein Rentenanrecht die Ausgleichung anlässlich der Scheidung nicht möglich, so kann das Gericht hier den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Begünstigte kann dann zu einem späteren Zeitpunkt, dies ist regelmäßig der Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen, die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verlangen. Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der grundsätzlich vorgesehenen Halbteilung abzuweichen und einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt (§27 VersAusglG).

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung oder einer Protokollierung im Scheidungsverfahren, wobei dazu beide Eheleute anwaltlich vertreten sein müssen. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten, die das Gericht vornimmt.

Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Unterhalt

Besteht zwischen den Eheleuten ein nicht unerheblicher Altersunterschied und bezieht der im Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtige Ehegatte schon eine Rente, so kann es zu einer Kürzung der Rente kommen obwohl der anderen Ehegatte, wenn dieser noch keine Rente bezieht, hiervon noch keinen Nutzen hat. Solange die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag gemäß § 33 VersAusglG ausgesetzt.

Übergangsregelung für laufende Verfahren

Bereits anhängige Verfahren, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, weil sie zum Beispiel im Hinblick auf die Startgutschriften der VBL- und ZVK-Anrecht abgetrennt oder ausgesetzt worden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichsverfahren gelten, die zu diesem Zeitpunkt noch in der ersten Instanz, also vor dem Amtsgericht, noch nicht entschieden wurden. Bei diesen „Altverfahren“ handelt es sich prozessual und gebührenrechtlich um eigenständige Angelegenheiten. Anwaltszwang besteht hier regelmäßig nicht.
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Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

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