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Wichtige Infos zur einvernehmlichen Scheidung im Voraus

1. Streitige oder einvernehmliche Scheidung?

Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt
Eine einvernehmliche Scheidung ist für beide Seiten kostengünstiger

Wenn Sie es objektiv betrachten, ist eine Ehe letztendlich nichts anderes als ein Vertrag zwischen zwei Parteien. Und wie bei jedem anderen Vertrag können Sie ihn nicht einfach nach eigenem Ermessen kündigen, sondern müssen aufgrund der Kündigung eines Partners ausgeführt werden. Dies gilt auch für eine streitige Scheidung. Selbst wenn Sie sich für eine gütliche Scheidung entscheiden, können Sie eine Entscheidung des Familiengerichts nicht vermeiden. Die Ehepartner sind jedoch an der Gestaltung des Prozesses beteiligt.

Wie das Sprichwort sagt: „Ton macht die Musik“ und letztendlich ist der Umgang der Parteien miteinander entscheidend. Wenn die Ehegatten streitig sind, bleibt nur die angefochtene Scheidung. Der berüchtigte Rosenkrieg muss damit nicht Hand in Hand gehen, aber das Ideal ist natürlich, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen.

Scheidungsverfahren sind oft Pyrrhussiege, das heißt Erfolge, die zu teuer gekauft werden und für die sich selbst der „Gewinner“ nicht wie einer fühlt. Die Scheidungskosten sind nicht zu unterschätzen. Nur eine gütliche Scheidung bietet die Möglichkeit, eine Ehe wirtschaftlich zu beenden und vor allem Geld zu sparen. Wenn es Kinder gibt, gilt dies umso mehr. Genau deshalb sollte diese Art der Trennung trotz aller emotionalen Faktoren nicht außer Acht gelassen werden.

2. Gesetzesvorgaben für die einvernehmliche Scheidung

Jede Scheidung unterliegt dem Ende des Trennungsjahres. Zuvor ist es wenig sinnvoll, einen Scheidungsantrag beim Gericht einzureichen. Dies ändert nichts daran, dass die Ehepartner zustimmen und beide gemeinsam eine Scheidung wünschen. Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Nur dann kann die Scheidung vom Familiengericht ausgesprochen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Trennung auf der Tatsache beruht, dass die Ehe gescheitert ist und nicht erwartet werden kann, dass die Gemeinschaft wiederhergestellt wird.

Versöhnungsversuche haben keinen Einfluss auf den Verlauf des Trennungsjahres. Der Zeitraum, in dem die Ehegatten es erneut versuchen, verlängert das Trennungsjahr nicht. Der Zeitraum sollte jedoch höchstens einige Wochen betragen. Wenn die Abstimmung länger dauert, wird davon ausgegangen, dass sich die Partner nicht mehr trennen wollten und das Jahr der Trennung erneut beginnt. Es gibt keine klaren Fristen. Die Umstände sind im Einzelfall entscheidend.

3. Vorteile der einvernehmliche Scheidung

Der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung besteht darin, dass der andere Ehegatte keinen Anwalt einstellen muss. Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte einen Anwalt anstellt und der Anwalt die Scheidung beantragt. Dann muss nur noch ein Anwalt bezahlt werden. Vor allem die Ehegatten sparen die Kosten für die im Falle einer Scheidung zu verhandelnden Folgemaßnahmen wie Unterhalt oder Gewinnbeteiligung. Da jede nachfolgende Angelegenheit ihren eigenen Streitwert hat, nach dem die Rechts- und Gerichtsgebühren berechnet werden und beide Ehegatten in diesem Fall einen eigenen Anwalt benötigen, entstehen beiden Ehegatten im Streitfall erhebliche Kosten.

Wenn nur ein Ehegatte eine Scheidung beantragt und der andere bedingungslos zustimmt, wird der Ehegatte, der nicht von einem Anwalt vertreten wird, zum Zeitpunkt der mündlichen Scheidung ebenfalls vom Familiengericht ernannt und hört zu, ob und in welchem ​​Umfang er dem Scheidungsantrag tatsächlich zustimmt. Wenn er zustimmt, kann das Familiengericht die gütliche Scheidung geben.

Wenn der nicht vertretene Ehegatte die Zustimmung zum Scheidungsantrag verweigert, ist die Scheidung umstritten. Dann muss sich das Gericht mit den Aspekten befassen, die für eine Scheidung erforderlich sind. Der Streitpunkt kann die Länge des Trennungsjahres oder die räumliche Trennung selbst sein, aber auch jede nachfolgende Angelegenheit. Der Ehegatte, der nicht von einem Anwalt vertreten wird, kann zum Scheidungsdatum keine Anträge stellen. Es gibt nichts, was er mit dem Familienrichter oder der anderen Partei verhandeln kann. Insoweit gilt das gesetzliche Erfordernis. Wenn er verhandeln will, muss er seinen eigenen Anwalt einstellen. In diesem Fall kann die Scheidung jedoch noch im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen, wenn Ihr eigener Anwalt mit dem Anwalt der Gegenpartei einen strittigen Aspekt klärt und die Entscheidung letztendlich einvernehmlich getroffen werden sollte.

Unser Tipp:

Wenn der Ehegatte selbst Rat benötigt, kann er sich dennoch von einem Anwalt beraten lassen und dann je nach Situation auf die rechtliche Vertretung im Scheidungsverfahren und bei der Scheidung verzichten. Wenn er selbst in Not ist, kann er auch eine staatliche Beratung beantragen. Die Staatskasse zahlt dann die Rechtsberatungsgebühr. Wenn er nur aus Kostengründen Angst vor der streitigen Scheidung hat, hat er Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn der andere Ehegatte selbst kein wesentlich höheres Einkommen hat und möglicherweise die Rechtskosten des bedürftigen Ehegatten tragen muss. Finden Sie sofort heraus, ob Sie sich kostenlos scheiden lassen können.

4. Eine einvernehmliche Scheidung geht auch "online"

Einvernehmliche Scheidung online
Eine Online-Scheidung kann nur einvernehmlich beauftragt werden

Eine Scheidung „online“ bedeutet, dass der Antragsteller einen Anwalt seiner Wahl online einstellen kann. Gleichzeitig kann er dem Anwalt online die für den Scheidungsantrag erforderlichen Unterlagen (einschließlich Heiratsurkunde, Vollmacht des Anwalts) zur Verfügung stellen. Bis dahin wird alles online erledigt. Der Anwalt wird den Scheidungsantrag und die Unterlagen beim Familiengericht einreichen.

Über das Familiengericht kann man sich jedoch nicht online scheiden lassen. Die eigentliche Scheidung erfolgt in einer mündlichen Anhörung vor dem Familienrichter. An diesem Tag sind beide Parteien eingeladen und müssen regelmäßig persönlich erscheinen. Die vom Anwalt vertretene Partei muss ebenfalls erscheinen. Es reicht nicht aus, den bestellten Anwalt vor Gericht erscheinen zu lassen.

Online-Scheidung ist immer in einfachen, unbestrittenen Fällen und in Fällen mit wenig Streit geeignet. Jeder, der persönlichen Kontakt möchte, kann dies mit der heutigen Technologie problemlos erreichen: Eine Videokonferenz über Skype oder andere Anbieter hat beispielsweise den Vorteil, dass Sie den Anwalt nicht nur live sehen und hören. Sie können das persönliche Interview auch aus dem Ausland führen, am Wochenende oder abends, wenn andere Anwaltskanzleien bereits geschlossen sind. Nur der Kaffee oder Tee wird leider nicht sofort serviert. Persönliche Einzelgespräche sind natürlich intensiver als bloße Kommunikation per E-Mail oder Post. Vereinbaren Sie jederzeit einen Termin mit uns: Sie werden erstaunt sein, wie einfach und besonders ein solches Gespräch sein kann. Wenn rechtliche und sachliche Fragen, Diskrepanzen und Strategien geklärt werden müssen, wird eine solche Diskussion auf jeden Fall empfohlen.

5. Ablauf des Scheidungsverfahrens bei einer einvernehmliche Scheidung

Kurz vor oder nach dem Ende des Trennungsjahres kann beim Familiengericht eine einvernehmliche Scheidung beantragt werden. Der Antrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aufgrund der oft emotional aufgeladenen Atmosphäre gibt es eine gesetzliche Anforderung am Familiengericht. Anwälte haben die Aufgabe, Angelegenheiten zu de-emotionalisieren und Argumente rechtlich zu kanalisieren.

Damit das Familiengericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten weiterleiten kann, muss der Antragsteller die Vorauszahlung der Gerichtskosten leisten. Der beauftragte Anwalt erwartet ebenfalls eine Vorauszahlung.

Nachdem der Scheidungsantrag eingegangen ist und der Antrag dem Partner zugestellt wurde, legt das Familiengericht einen Termin für die Anhörung fest. Der Ehegatte kann seinen Scheidungsantrag während und bis zum Ende der Anhörung während der Ernennung zurückziehen. Ebenso kann der andere Ehegatte seine Einwilligung zur Scheidung widerrufen (§ 134 FamFG).

Um von Anfang an zu klären, wie eine Scheidung idealerweise durchgeführt werden sollte und insbesondere wie eine Scheidung ohne Streit erfolgreich sein kann, sollte ein Ehegatte einen Rechtsbeistand einholen. Der Anwalt informiert über Fragen der Trennung, der Trennungsfrist und der Einbeziehung späterer Angelegenheiten (Gewinnbeteiligung, Zugangsrechte und Sorgerecht für die Kinder, Heiratsheim und Haushaltsgegenstände).

Unser Tipp:

Wenn ein Ehegatte im Ausland ist oder ein Ehegatte im Ausland lebt, hängt dies von dem Gesetz ab, nach dem die Scheidung ausgesprochen werden kann (deutsches oder ausländisches Recht). Der Antragsteller kann das Verfahren gezielt vorbereiten. Er sollte die notwendigen Scheidungsdokumente im Voraus sammeln. Dazu gehören neben der Heiratsurkunde oder dem Familienregister auch Dokumente, die Informationen über das Einkommen und das Vermögen des Ehepartners enthalten. Sie sind die Grundlage für die eventuelle Umsetzung des Gewinnausgleichs oder für die Klärung von Unterhaltsansprüchen. Zur Vorbereitung des Rentenausgleichs sollten die Rentenansprüche mit den Rentenversicherern geklärt werden. Der Ausgleich von Renten ist in Scheidungsverfahren zeitaufwändig und kann zu erheblichen Verzögerungen führen.

6. Ablauf des Scheidungsverfahrens bei einer einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung ist für beide Ehepartner eine kostengünstige Möglichkeit

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ist es entscheidend, dass sich die Ehegatten zur Vorbereitung der gütlichen Einigung auf eine Scheidungsvereinbarung einigen. Im Scheidungsantrag muss der antragstellende Ehegatte erklären, dass die Ehegatten Bestimmungen über das Sorgerecht und die Zugangsrechte sowie die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern sowie über die Rechtsbeziehungen in der Wohnung und zu Haushaltsgegenständen getroffen haben. Das Gericht ist dann nicht mehr an diesen späteren Angelegenheiten interessiert. Diese Art der Vereinbarung ist nur geeignet, wenn die Ehegatten wirklich zustimmen.

Diese „private“ Vereinbarung reicht jedoch nicht für andere Angelegenheiten aus, die sich aus einer Scheidung ergeben. Bestimmte Scheidungsfälle müssen offiziell dokumentiert werden. Beispielsweise sind Bestimmungen, die vor dem Scheidungsurteil getroffen werden, rechtsverbindlich und beziehen sich auf die Aufrechterhaltung nach der Scheidung, die Übertragung von Vermögenswerten von Immobilien oder Aktien des Unternehmens oder die Gewinnbeteiligung und erfordern insbesondere die „Vorlage zur sofortigen Ausführung“. Dies muss notariell beglaubigt werden. Die notarielle Urkunde muss zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Der Familienrichter wird dann nicht mehr über die Folgen der Scheidung verhandeln.

Eine besondere Folge ist der Rentenausgleich. Wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, erfolgt die Rentenentschädigung nur, wenn einer der Ehegatten die Rentenentschädigung beantragt. Alternativ kann der Rentenausgleich ausgeschlossen oder detaillierter sein. Eine solche Regelung erfordert jedoch eine notarielle Beglaubigung. Der Familienrichter ist dann nur für eine Inhaltsprüfung verantwortlich.

Alternativ zur Beglaubigung können die Parteien die Scheidungsvereinbarung selbst erstellen, in der Regel durch den Anwalt des Ehegatten, der die Scheidung einreicht. Diese Vereinbarung kann dem Gericht vorgelegt und vom Richter aufgezeichnet werden. Das Problem ist, dass der Ehegatte, der nicht von einem Anwalt vertreten wird, dafür einen eigenen Anwalt benötigt. In der Praxis kann dieses Problem häufig dadurch gelöst werden, dass ein vor Gericht anwesender Anwalt gemeinsam die Aufgabe gegenüber dem Anwalt des Ehegatten übernimmt, die Scheidungsvereinbarung für den Ehegatten nicht durch das vor Gericht eingetragene Gesetz zu vertreten. Dies birgt natürlich das Risiko, dass ein Anwalt für diese Aufgabe zur Verfügung steht, falls dies gegen eine Gebühr erforderlich ist.

Wenn der Anwalt des Ehegatten, der die Scheidung beantragt, die Scheidungsvereinbarung erstellt, kann er auch ein Informationsgespräch mit dem anderen Ehegatten führen. Er vertritt jedoch die Interessen des Auftraggebers. Er kann die Interessen des anderen Ehepartners nicht vertreten. Wenn der andere Ehegatte seine Interessen geltend machen will, muss er sich im Scheidungsverfahren von einem Anwalt vertreten lassen.

Können sich die Partner nicht auf individuelle Konsequenzen einer Scheidung einigen (z. B. Unterhalt, Gewinnbeteiligung, Haushaltsgegenstände), werden die Scheidung und die Konsequenzen einer Scheidung gemeinsam ausgehandelt (gemeinsames Verfahren, § 137 FamFG). Beide Ehepartner benötigen dafür einen eigenen Anwalt. Die Scheidung kann immer noch einvernehmlich erfolgen, wenn sich die Parteien in den bis dahin in Rede stehenden Fragen irgendwie einig sind.

Unser Tipp:

Es ist oft der Fall, dass sich die Parteien scheiden lassen wollen. Sie können sich jedoch nicht auf eine spätere Angelegenheit einigen (z. B. Heiratsheim, Haushaltsgegenstände). Es gibt meistens emotionale Vorbehalte. Um die Scheidung in Gang zu bringen, kann das Familiengericht jedoch zur außergerichtlichen Konfliktlösung in späteren Angelegenheiten einen Ehepartner einzeln oder beide Ehepartner zur kostenlosen Teilnahme an einer Informationsdiskussion über die Möglichkeit einer Konfliktlösung verpflichten (Mediation, § 135 FamFG). Wenn die Mediation erfolgreich ist, kann die Scheidung einvernehmlich durchgeführt werden.

7. Wie endet das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung

Wenn die Ehegatten zustimmen, dass sie sich scheiden lassen wollen und die nachfolgenden Angelegenheiten geklärt haben, erlässt das Familiengericht in einer Entscheidung eine Scheidung. Mögliche kontroverse Angelegenheiten können sich weiterhin vom eigentlichen Scheidungsverfahren trennen, getrennt verhandeln und dennoch unabhängig eine Scheidung erlassen (§ 140 FamFG).

Nach Bekanntgabe der Scheidungsentscheidung kann jeder Ehegatte innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Bei der Ernennung können beide auf Rechtsbehelfe verzichten. Die Entscheidung wird dann sofort endgültig und die Ehe wird endgültig aufgelöst.

8. Verfahrensdauer einer einvernehmliche Scheidung

Eine Scheidung, selbst eine einvernehmliche Scheidung, ist auch nicht über Nacht möglich. Die Ernennung des Anwalts, das Ausfüllen des Bewerbungsschreibens und die Übergabe an den Ehegatten nehmen Zeit in Anspruch. In der Regel muss die Rentenanpassung durchgeführt werden. Dazu muss das Gericht bei den möglicherweise unterschiedlichen Rentenversicherern beider Ehegatten eine Rentenberechnung beantragen. Manchmal brauchen die Rentenversicherungsinstitute Zeit, weil das Rentenkonto Lücken aufweist und bestimmte Seiten im Verlauf der Rente unklar sind. Diese Lücken müssen noch geklärt werden. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, den Verlauf der Rente während der Trennungsperiode überprüfen zu lassen. Wir führen Ihre Scheidung mit unseren Fachanwälten immer so schnell wie möglich durch.

Es gibt daher keine Scheidung in einem dringenden Verfahren. Scheidungen vor dem Ende des Trennungsjahres sind nur in Härtefällen möglich (z. B. wenn der Ehegatte gewalttätig ist), in denen es für einen Ehegatten unangemessen ist, auf das Trennungsjahr warten zu müssen und sich auf die Zustimmung des Ehegatten zu beziehen. Wer sich für eine Ehe entschieden hat, muss auch respektieren, dass der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Scheidung stellt. Insbesondere das Trennungsjahr hilft dem Ehepartner, den Wunsch nach einer Scheidung zu berücksichtigen und wirklich sicher zu sein, dass er eine Scheidung wünscht. Wenn die Ehe Kinder zur Welt gebracht hat, ist es vor allem im besten Interesse des Kindes, dass die Eltern sich wirklich oder gegeneinander sicher sind.

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Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

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II. Lebenspartner(in) 2
III. Letzte gemeinsame Adresse
IV. Daten der Begründung der Lebenspartnerschaft
B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

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