Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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Wenn es zur Scheidung einer Ehe kommt, ist das zuerst einmal für die Beteiligten traurig und belastend. Es entstehen Kosten durch einen Umzug, den Kauf neuer Möbel und so weiter. Die Trennung führt bereits zu einer finanziellen Belastung. Daneben besteht bei vielen Betroffenen die Befürchtung, dass durch eine Scheidung erhebliche weitere Kosten auf sie zukommen. (Scheidung günstig) Es trifft zu, dass durch eine Scheidung hohe Anwaltsgebühren und Gerichtskosten entstehen können. Es gibt aber ganz erhebliche Unterschiede bei den Scheidungskosten. Insbesondere durch eine unstreitige Scheidung online mit nur einem Rechtsanwalt können erhebliche Kosten gespart werden. Unsere Fachanwälte für Familienrecht haben seit dem Jahr 2003 tausende von online Scheidungen in ganz Deutschland durchgeführt und wir haben aus diesen Fällen die Erfahrungen gesammelt, wie man Scheidungsverfahren so günstig wie möglich durchführen kann.
Es werden im Internet zahlreiche vereinfachte Kostenrechner für voraussichtliche Scheidungskosten angeboten. Diese Kostenrechner sind allgemein und erfassen die Besonderheiten des Einzelfalls nicht. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen und unverbindlichen Kostenvoranschlages. Wenn Sie uns ein paar Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnisssen – natürlich anonym – machen, erstellen wir Ihnen umgehend einen ausführlichen Kostenvoranschlag und übersenden Ihnen diesen anschließend per mail (Link zum Kostenvoranschlag). - Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer anzugeben und wir werden Sie außer dem unverbindlichen Kostenvoranschlag nicht weiter kontaktieren. (Scheidung günstig)
(Scheidung günstig) - Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind gesetzlich geregelt. Sie richten sich nach der Höhe des Einkommens der Eheleute. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der sogenannte Streitwert, nach dem sich die Kosten richten. Streitwert ist ein unpassender Begriff, falls es gar keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt. Das Gesetz unterscheidet hier aber nicht. Es ist immer von einem Streitwert die Rede, auch bei unstreitigen Scheidungen. Wir beantragen für unsere Mandanten eine Reduzierung des Streitwertes um 30%, da es sich um eine unstreitige online Scheidung handelt. Außerdem ziehen wir bei der Berechnung des Streitwertes für jedes Kind der Eheleute, das minderjährig ist oder sich noch in einer Ausbildung befindet, pauschal 250,00 Euro vom Einkommen ab. Darüber hinaus ziehen wir etwaige monatliche Kreditraten vom Nettoeinkommen ab, außer für Immobiliendarlehen.
Jeder Mensch sollte sich zu jeder Zeit scheiden lassen können. Also muss eine Scheidung jederzeit möglich sein, auch für Menschen mit geringem Einkommen oder ganz ohne Einkommen. Aus diesem Grund besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sofern dies vom Amtsgericht bewilligt wird, werden die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten vom Staat übernommen.
Auch wenn Sie nur über geringes Einkommen oder gar kein Einkommen verfügen, vertreten wir Sie beim Amtsgericht und beantragen für Sie Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozeßkostenhilfe.
Falls Sie wissen möchten, ob es sinnvoll ist, für Sie Prozeßkostenhilfe zu beantragen, können Sie unsere Fachanwälte anrufen (link auf Tel-Nr.) und wir besprechen dies gerne telefonisch mit Ihnen. Das Telefonat löst keine Anwaltsgebühren aus.
Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erhält man in der Regel bei geringem Einkommen, keinem Einkommen, Hartz IV Bezug, ALG I oder ALG II Bezug oder hohen monatlichen Kreditraten.
In diesen Fällen beantragen wir für Sie Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.. Sie können auch selbst überprüfen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gegeben sind (link zum Herunterladen des Formulars zur Berechnung, dieses befindet sich unter „Hier geht es zum Formular & Downloadcenter.
Falls der Ehegatte ein recht hohes Einkommen haben sollte, wird das Gericht voraussichtlich keine Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen. In diesem Fall könnte ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Bezahlung von Prozeßkostenvorschuss bestehen.
Beispiel: Herr Müller verdient netto monatlich 2.800,00 Euro und Frau Müller verdient monatlich netto 850,00 Euro. Frau Müller möchte über einen Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. An sich hätte Frau Müller wegen ihres geringen Einkommens einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Das Amtsgericht weist den Antrag aber zurück mit der Begründung, dass Frau Müller gegen Ihren Ehemann einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss hat. Dies bedeutet, Sie könnte den Ehemann auffordern, Ihr die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten vor Einreichung der Scheidung zu bezahlen.
(Scheidung günstig) - Einzelheiten zur Beantragung von Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier (Link zum Formular Prozeßkostenhilfe)
Eine online Scheidung spart Geld, Zeit und Nerven. Unsere Fachanwälte für Familienrecht sind seit 2003 tätig mit Scheidung online. Seitdem haben wir tausende von Mandanten auf diesem Weg durch ihre Scheidungen begleitet. Durch diese langjährige Erfahrung wissen wir, worauf es den Mandanten bei unstreitigen Scheidungen ankommt. Sie möchten schnell (Scheidung schnell) und möglichst günstig geschieden werden. Darauf haben wir uns spezialisiert und helfen unseren Mandanten dabei, den schnellsten und günstigsten Weg für eine Scheidung zu finden.
Wenn einmal der Entschluss zur Trennung gefallen ist, möchten Eheleute häufig so schnell wie möglich geschieden werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Eheleute bereits eine neue Partnerschaft eingegangen ist oder sogar eine Schwangerschaft vom neuen Partner besteht. In den Medien kursiert der Begriff einer Blitzscheidung. Dies ist juristischer Unsinn, den Begriff einer Blitzscheidung (Scheidung schnell) kennt das Gesetz nicht. Dieses Wort ist von den Medien erfunden worden und kursiert dort, weil es so ein einfaches Schlagwort ist.
Tatsächlich kennt das Gesetz ein verkürztes Scheidungsverfahren. Dies ist die sogenannte Härtescheidung. Bei einer Härtescheidung muss kein Trennungsjahr vor Ausspruch der Scheidung abgewartet werden. Härtescheidungen sind allerdings absolute Ausnahmefälle. Dies ist auch vom Gesetzgeber so gewollt. Eheleute sollen nach einer Trennung gezwungen sein, bis zur Scheidung ein Jahr abzuwarten. Es soll nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein, dieses Trennungsjahr zu umgehen. Eine Härtescheidung ist dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist. Die Eheleute selbst empfinden dieses Abwarten häufig als unzumutbar, aber darum geht es dem Gesetzgeber nicht. Die Unzumutbarkeit muss aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten bestehen. Wer eine Härtescheidung bei Gericht einreicht, muss also den Richter davon überzeugen, dass das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar ist. Folgende Fälle sind zum Beispiel von Gerichten als ausreichend für eine Härtescheidung anerkannt worden:
Wie Sie anhand dieser Beispiele erkennen, müssen extreme Fälle vorliegen, bis eine Härtescheidung möglich ist. Härtefallscheidungen sind für eine Scheidung online nicht geeignet. Das sind Fälle, in denen persönliche Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erforderlich ist.
Die erste Voraussetzung für eine schnelle Scheidung ist (Scheidung schnell), dass die Eheleute bereits alle Folgen der Trennung möglichst einvernehmlich geklärt haben sollten. Sofern Streit über Vermögen, Unterhalt oder Kinder besteht, kann ein Scheidungsverfahren mehrere Jahre von der Einreichung der Scheidung bis zum Ausspruch des Beschlusses über die Ehescheidung dauern. Eine Scheidung online ist eine Möglichkeit, um bei unstreitigen Scheidungen die Abläufe zu verkürzen und so schnell wie möglich geschieden zu werden. Unsere Fachanwälte für Familienrecht helfen Ihnen dabei, so schnell wie möglich geschieden zu werden.
Ein Scheidungsantrag kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Das Trennungsjahr musss abgelaufen sein, wenn der gerichtliche Scheidungstermin erfolgt. Da ein Scheidungsverfahren mindestens 2-3 Monate dauert, kann bereits 9-10 Monate nach der Trennung der Scheidungsantrag beim Amtsgericht gestellt werden. In diesem Fall ist es möglich, dass dann direkt nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung erfolgt.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in einem Scheidungsverfahren der sogenannte Versorgungsausgleich erfolgen muss. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann verzichtet werden und in Ausnahmefällen wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt (link auf die Seite Versorgungsausgleich). Das heißt, die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit werden geteilt. Um die Teilung der Rentenansprüche durchführen zu können, muss bis zum Scheidungstermin die Höhe der Rentenansprüche für beide Eheleute berechnet werden, damit im Scheidungstermin der Richter die Teilung der Rentenansprüche veranlassen kann.
Das Gericht setzt also erst dann einen Scheidungstermin an, wenn die Höhe der Rentenansprüche für beide Eheleute geklärt ist. In unstreitigen Scheidungsverfahren macht diese Berechnung der Rentenansprüche den größten Teil der Wartezeit auf den Scheidungstermin nach Einreichung der Scheidung beim Amtsgericht aus. Diese Berechnung dauert in der Regel etwa 6 Monate. Es dauert unter anderem so lange, weil häufig noch ungeklärte Zeiten der Eheleute im Versicherungsverlauf bestehen.
Es besteht die Möglichkeit, schon vor Einreichung der Scheidung einen Antrag auf Kontenklärung beim Rententräger zu stellen. Dann läuft die Berechnung im Scheidungsverfahren wesentlich schneller ab und der Scheidungstermin wird dann entsprechend früher angesetzt (link auf Antrag auf Kontenklärung). Kontenklärung bedeutet, dass fehlende Unterlagen- zum Beispiel alte Zeugnisse – dem Rententräger eingereicht werden und fehlende Informationen gegeben werden, zum Beispiel wann genau man wo gearbeitet hat. Nach durchgeführter Kontenklärung sind die Daten lückenlos vorhanden und die Berechnung der Rentenansprüche läuft daher wesentlich schneller ab.
Beispiel: Eheleute Müller trennen sich einvernehmlich am 10.01.2018 und sie möchten so schnell wie möglich geschieden werden. Im Februar 2018 stellen beide einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Es wird noch ein altes Zeugnis des Herrn Müller angefordert und Frau Müller muss noch genaue Informationen liefern, wo sie in der Ehezeit gearbeitet hat. Diese Kontenklärung dauert insgesamt 3 Monate. Nach 9-monatiger Trennungsdauer, also im September 2018 beantragt Frau Müller gerichtlich die Scheidung. Das Gericht holt die Rentenauskünfte für beide Eheleute ein. Diese liegen dem Gericht bereits nach 6 Wochen vor, weil schon vor der Einreichung der Scheidung die Kontenklärung erfolgt ist. Der Richter setzt dann für den 15.01.2019 – also nach mehr als einjähriger Trennung – den Scheidungstermin an, in dem dann auch die Scheidung ausgesprochen wird.
Link zum Kostenvoranschlag | „Hier geht es zum Formular & Downloadcenter.
Falls Sie Fragen zum Thema Kontenklärung haben, können Sie unsere Fachanwälte für Familienrecht jederzeit gerne anrufen unter 0234-9648440.
Nehmen Sie sich 5 Minuten Zeit und füllen Sie kostenlos das Scheidungsantragsformular aus. Anschließend senden Sie uns den Scheidungsantrag via lnternet, Telefax oder per Post zu. ” So einfach ist die Scheidung Online ”
Beim Absenden des Formulars senden wir Ihnen unverbindlich und kostenfrei die Unterlagen zu. Sie gehen dadurch keinerlei Verpflichtungen ein und entscheiden erst dann, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir unterliegen nach § 43a Abs. 2 BRAO der anwaltlichen Schweigepflicht, vertrauen Sie auf unsere Diskretion.
Sie sind sich unsicher und wollen sich vorerst einen genauen Überblick über die entstehenden Kosten verschaffen. Kein Problem, füllen Sie kostenlos und unverbindlich das Kostenvoranschlags-Formular aus. ” So einfach ist die Scheidung Online ”
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Schmidt Rechtsanwälte
Wittener Str. 2.
44789 Bochum
info@anwalt-scheidung-online.de
Tel: 0234 / 964 844 0
Fax: 0234 / 64 07 74 0
Bei einer Online-Scheidung wird ein Anwalt über das Internet mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragt. Die Korrespondenz zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt erfolgt anschließend überwiegend via E-Mail und/oder telefonisch.
Allerdings müssen auch bei einer Online-Scheidung aufgrund gesetzlicher Regelungen beide Eheleute und ein Rechtsanwalt persönlich zum Scheidungstermin beim Amtsgericht erscheinen. Eine ausschließlich über das Internet abgewickelte Scheidung ist also nicht möglich. Erfahren Sie mehr darüber, wie man eine Scheidung online einreichen kann.
Die Kanzlei Schmidt war im Jahr 2003 eine der ersten Kanzleien bundesweit, die Online-Scheidungen angeboten haben. Schnell zeigte sich, dass es einen großen Bedarf der Mandanten für die Online-Scheidung gibt. Die entscheidenden Vorteile liegen vor allem in der Möglichkeit, Zeit und Geld zu sparen. Wer eine Scheidung über das Internet einreicht, braucht im Folgenden nur ein Mal persönlich vor dem Amtsgericht zu erscheinen. Die zwischenzeitliche Korrespondenz läuft in der Regel über Post und E-Mail. Statistisch verläuft etwa die Hälfte der Scheidungsverfahren unstreitig. Wenn es nur um die reine Ehescheidung geht und die Folgen der Trennung geklärt sind, kann eine Scheidung auf diesem Weg durchgeführt werden. Informieren Sie sich darüber, welche Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, bevor eine Scheidung (online) eingereicht werden kann.
Der erste Schritt ist immer die Einreichung des Scheidungsauftrags, den Sie online ausfüllen. Nach dessen Eingang nehmen wir schriftlich Kontakt zu Ihnen auf und informieren Sie darüber, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen. Im Regelfall sind das eine auf uns lautende Vollmacht im Original und eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, sind deren Geburtsurkunden in Kopie zusammen mit der Prozessvollmacht und der Heiratsurkunde einzureichen. Sobald wir Ihre Unterlagen erhalten, erstellen wir den offiziellen Scheidungsauftrag und lassen Ihnen diesen zur Prüfung zukommen. Informieren Sie sich im Vorfeld über die Voraussetzungen einer Scheidung.
Auch bei einer sogenannten Online-Scheidung ist ein Erscheinen vor Gericht und damit die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erforderlich. Sobald Sie den offiziellen Scheidungsauftrag zur Prüfung von uns erhalten, bitten wir Sie gleichzeitig, den Gerichtskostenvorschuss an uns zu überweisen. Dieser Vorschuss ist allein für die Gerichtskosten zu entrichten und unabhängig von unserem Honorar zu zahlen. Um eine sofortige Bearbeitung beim Amtsgericht zu ermöglichen, schicken wir den vollständigen, von Ihnen geprüften Scheidungsauftrag zusammen mit einem Verrechnungsscheck über die Gerichtskosten an das Amtsgericht. Eine direkte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Amtsgericht ist ebenfalls möglich, würde jedoch eine zeitliche Verzögerung um ca. vier bis sechs Wochen bedeuten. In diesem Fall würde das Amtsgericht nach Erhalt des Scheidungsauftrags zunächst eine Rechnung erstellen, Ihnen diese zuschicken und erst nach deren Ausgleich beginnen, den Antrag zu bearbeiten.
Sobald wir Ihre Zahlung über den Gerichtskostenvorschuss erhalten und Sie uns bestätigt haben, dass der Scheidungsauftrag beim Amtsgericht eingereicht werden kann, schicken wir den Antrag in dreifacher Ausführung an das Amtsgericht. Während das Original beim Amtsgericht verbleibt, erhält Ihr Ehegatte zwei Kopien des Scheidungsauftrags. Sofern es sich um eine einvernehmliche Trennung handelt, ist für Ihren Ehegatten die Scheidung ohne eigenen Rechtsanwalt möglich. Er muss lediglich dem Amtsgericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens mitteilen: „Hiermit bestätige ich, dass die Angaben meines Ehegatten zutreffend sind und ich ebenfalls geschieden werden möchte.“ Aus standesrechtlichen Gründen ist es uns leider nicht möglich, im Auftrag Ihres Ehegatten ein Schreiben einzureichen. Es ist daher erforderlich, dass Ihr Ehegatte ein oder zwei Mal selbst das Amtsgericht anschreibt. Erfahren Sie mehr zum Thema „Zustimmung zur Scheidung“.
Der Versorgungsausgleich ist bei einer Scheidung via Internet genauso geregelt wie bei einem „normalen“ Scheidungsverfahren: Nachdem der Scheidungsauftrag beim Amtsgericht eingegangen und in Bearbeitung ist, schickt es Ihnen und Ihrem Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Darin geben Sie Auskunft über Ihre beruflichen Tätigkeiten während der Ehezeit und teilen Ihre Rentenversicherungsnummer mit. Im Anschluss werden die ausgefüllten Fragebögen zurück an das Amtsgericht geschickt. Daraufhin wendet sich das Amtsgericht an den Rententräger (meist der Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin) und bittet um Berechnung der Rentenansprüche. Erfahrungsgemäß dauert die Berechnung drei bis sechs Monate.
Sobald dem Amtsgericht die Rentenauskünfte für beide Ehegatten vorliegen, wird ein Scheidungstermin angesetzt. Diese Auskünfte müssen beim Gericht eingegangen sein, da die Rentenansprüche der Eheleute beim Scheidungstermin geteilt werden. Sobald das Amtsgericht die entsprechenden Fragebögen von Ihnen erhalten und die Anfrage beim Rententräger gestellt hat, dauert es ca. drei bis sechs Monate, bis die Berechnung erfolgt ist. Bei dieser Regelung spricht man vom Versorgungsausgleich. Erfahren Sie mehr darüber und unter welchen Bedingungen Sie und Ihr Ehegatte auf den Versorgungsausgleich verzichten können. Über den Scheidungstermin werden Sie in der Regel zwei bis sechs Wochen vorher informiert.
Der Antrag auf eine Online-Scheidung ist schnell gestellt. Die größte zeitliche Verzögerung verursacht die Berechnung der Rentenansprüche durch den Rententräger, die in der Regel drei bis sechs Monate dauert. Erst dann wird normalerweise ein Scheidungstermin vom Amtsgericht festgelegt, bei dem auch der Versorgungsausgleich geregelt wird. Wir können jedoch drei Monate nach Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten beim Amtsgericht beantragen, das Verfahren zum Versorgungsausgleich abzutrennen, damit ein vorzeitiger Scheidungstermin angesetzt werden kann. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei auch, dass dem Amtsgericht die ausgefüllten Fragebögen zum Versorgungsausgleich beider Ehepartner vorliegen. Wenn Sie eine Abtrennung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich wünschen, benachrichtigen Sie uns bitte nach Ablauf der drei Monate schriftlich oder telefonisch. Wir setzen uns dann mit dem Amtsgericht in Verbindung. Auch Ihr Ehegatte muss Kontakt zum Amtsgericht aufnehmen und ihm mitteilen: „Hiermit beantrage ich, das Verfahren zum Versorgungsausgleich abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen.“ Es besteht allerdings keine Verpflichtung seitens des Amtsgerichts, das Verfahren zum Versorgungsausgleich abzutrennen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts.
Nachdem Sie über unsere Website Ihren Antrag auf Scheidung online eingereicht haben, nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf und informieren Sie über die erforderlichen Unterlagen etc. Der offizielle Scheidungsauftrag wird dann von uns erstellt und Ihnen zur Prüfung zugeschickt. Sobald der Antrag vom Amtsgericht bearbeitet wurde und die Berechnung der Rentenansprüche durch den Rententräger erfolgt ist (ca. drei bis Monate), legt das Amtsgericht einen Scheidungstermin fest. Die Ladung zum Scheidungstermin erhalten Sie und Ihr Ehegatte zeitgleich in der Regel zwei bis sechs Wochen vorher.
Auch bei einer online eingereichten Scheidung ist das Erscheinen beider Ehegatten zum Gerichtstermin erforderlich. Zudem wird ein Anwalt unserer Kanzlei oder ein von uns beauftragter Rechtsanwalt zum Scheidungstermin persönlich anwesend sein. Der Termin an sich dauert in der Regel nicht länger als 10 Minuten. Im Rahmen des Scheidungstermins wird die Scheidung ausgesprochen.
Nachdem der Scheidungstermin in Anwesenheit von Ihnen, Ihrem Ehegatten und einem Rechtsanwalt stattgefunden hat, dauert es in der Regel zwei bis sechs Wochen, bis das Amtsgericht Ihnen den schriftlichen Scheidungsbeschluss zukommen lässt. Danach kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden. Wenn Sie im Anschluss an die Scheidung möglichst schnell erneut heiraten möchten oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen wollen, können Sie auf dieses Rechtsmittel verzichten. Dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden, da ein zweiter Anwalt vor Gericht anwesend sein muss. Die Zeitspanne zwischen Einreichung des Scheidungsantrags und Mitteilung über den Scheidungstermin hängt insbesondere davon ab, ob das Verfahren zum Versorgungsausgleich zeitgleich stattfindet. Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie durch Abtrennung des Versorgungsausgleichs einen schnelleren Scheidungstermin bewirken können.
Grundvoraussetzung für eine Online-Scheidung ist, dass sich beide Ehepartner über alle Folgen der Trennung einig sind. Eine Scheidung via Internet ist immer dann sinnvoll, wenn es tatsächlich nur um das reine Scheidungsverfahren geht und keine offenen Fragen über Unterhaltszahlungen etc. zu klären sind. Eine Online-Scheidung kann zeitsparend und kostengünstig sein, weil der Kontakt zwischen Mandant und Rechtsanwalt auf eine Kommunikation per E-Mail und Telefon beschränkt ist. In diesem Rahmen ist eine Klärung komplexer Rechtsfragen nicht möglich. Wenn bei Ihnen und Ihrem Ehepartner Einigkeit darüber herrscht, wie die Folgen der Trennung geregelt werden sollen, ist eine Online-Scheidung möglich und sinnvoll. Auf diesem Weg ist es möglich, Zeit und Geld zu sparen. Sie können den Scheidungsauftrag direkt online über unsere Website einreichen. Informieren Sie sich im Vorfeld darüber, wie es weiter geht, nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben.
Bei jeder Scheidung fallen Anwaltskosten und Gerichtskosten an. Beide Kosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert und sind gesetzlich geregelt. Der Streitwert wird auf der Grundlage der Einkünfte der Eheleute bemessen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten einer Scheidung verringert werden. Dazu gehören die Möglichkeit, nur einen Anwalt zu beauftragen, der Antrag auf Streitwertreduzierung und die Verfahrenskostenhilfe.
Für den Fall, dass Sie und Ihr Ehepartner sich über die Folgen der Trennung einig sind, kann es ausreichend sein, nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Komplett ohne Anwalt ist auch eine Online-Scheidung nicht möglich, denn vor den Familiengerichten ist die Beauftragung eines Anwalts Vorschrift. Man spricht hier auch vom „Anwaltszwang“. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass beide Eheleute einen eigenen Anwalt beauftragen. Wenn ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt und die Scheidung einreicht, muss der andere Ehegatte dem Antrag nur noch gegenüber dem Amtsgericht zustimmen. Eine einvernehmliche Scheidung kann also Kosten sparen, wenn keine Kosten für einen zweiten Anwalt anfallen.
Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich einvernehmlich trennen wollen, ist eine Online-Scheidung eine Möglichkeit, Zeit und Geld zu sparen. Die Kosten für eine Scheidung setzen sich immer aus den Gerichts- und den Anwaltskosten zusammen, die beide anhand des Gesamtstreitwertes bemessen werden. In unstreitigen Fällen beantragen wir beim Gericht eine Streitwertreduzierung in Höhe von 30 %. Das Gericht setzt im Scheidungstermin den Streitwert abschließend fest. Zusätzlich beantragt unsere Kanzlei pauschal für jedes minderjährige Kind einen Abzug vom gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehepartner in Höhe von 250 Euro. Für eine weitere Reduzierung des Streitwertes beantragen wir zudem, monatliche Kreditverbindlichkeiten vom Nettoeinkommen abzuziehen – mit Ausnahme von Immobiliendarlehen. Wir möchten Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei lediglich um eine Beantragung durch uns handelt – erst beim Scheidungstermin entscheidet das Gericht darüber, ob dem stattgegeben wird. In der Vergangenheit wurde jedoch häufig unseren Anträgen auf Streitwertreduzierung stattgegeben.
Wie bei einer „normalen“ Scheidung ist es auch bei einer Online-Scheidung möglich, eine Verfahrenskostenhilfe (ehemals Prozesskostenhilfe) zu beantragen. Wenn Sie nur über ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen verfügen, unterstützen wir Sie gerne dabei, beim zuständigen Gericht eine Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Für den Fall, dass dem Antrag durch das Gericht stattgegeben wird, werden die Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat getragen. Für nähere Informationen zum Thema Verfahrenskostenhilfe nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei helfen Ihnen gerne weiter.
Der Streitwert wird bei einer Online-Scheidung genau so ermittelt wie bei einem „normalen“ Scheidungsverfahren: Das Gericht setzt als Streitwert zunächst das dreifache Nettoeinkommen beider Eheleute an. Hinzugerechnet wird der Streitwert für den Versorgungsausgleich – die Teilung der Rentenansprüche beider Ehepartner aus der Ehezeit. Dieser Streitwert wird mit 20 % des gemeinsamen dreifachen Nettoeinkommens berechnet, mindestens jedoch mit 1.000 Euro. Dies gilt nur für den Fall, dass bei beiden Eheleuten lediglich Rentenansprüche in der Deutschen Rentenversicherung existieren. Sofern weitere Rentenansprüche bestehen, erhöht sich auch der Streitwert für den Versorgungsausgleich. Zusätzlich kann bei der Ermittlung des Streitwertes für jedes minderjährige Kind ein Nettobetrag von ca. 250 Euro vom Ausgangsbetrag abgezogen werden. Ebenfalls abgerechnet werden können monatliche Kreditraten, sofern sie nicht für Immobilien aufgebracht werden. Die letztendliche Festsetzung des Streitwertes obliegt alleinig dem Gericht.
Eine Online-Scheidung ist sinnvoll, wenn sich beide Eheleute über die Folgen einer Trennung einig sind und keine offenen Rechtsfragen bestehen. Auf diesem Weg können Zeit und Geld eingespart werden. Zur Veranschaulichung zeigen wir Ihnen zwei Beispiele:
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren orientieren sich am Streitwert. Dieser Wert wird über das Nettoeinkommen der Eheleute zur Ehezeit und weitere Faktoren ermittelt. Über die Höhe des Streitwertes entscheidet immer das Gericht.
Ehemann monatliches Nettoeinkommen 2.000 Euro Ehefrau monatliches Nettoeinkommen 1.000 Euro ein minderjähriges Kind
Summe beider Nettoeinkommen = 3.000 Euro abzüglich Pauschale für minderjähriges Kind = 2.750 Euro x 3 = 8.250 Euro Unsere Kanzlei beantragt beim Gericht immer eine Herabsetzung des Streitwertes um 30 %. Würde dem in diesem Fall stattgegeben, ergäbe sich ein Betrag von 5.775 Euro.
Zusätzlich wird der Streitwert für das Versorgungsausgleichsverfahren ermittelt. Seine Höhe ist individuell vom Einzelfall abhängig. Für den Fall, dass beide Eheleute ausschließlich Rentenansprüche in der Deutschen Rentenversicherung haben, liegt dieser Streitwert bei 20 % des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens: 2.000 Euro + 1.000 Euro = 3.000 Euro 3.000 Euro x 3 = 9.000 Euro 9.000 Euro x 20 % = 1.800 Euro Gesamtstreitwert: 5.775 Euro + 1.800 Euro = 7.575 Euro Bestehen weitere Rentenansprüche, erhöht sich der Streitwert für den Versorgungsausgleich.
Basierend auf einem Gesamtstreitwert in Höhe von 7.575 Euro ergeben sich folgende Gerichts- und Anwaltskosten: Gerichtsgebühren nach dem „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG): 406,00 Euro Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Verfahrensgebühr: 592,80 Euro Terminsgebühr: 547,20 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro Zwischensumme: 1.160,00 Euro 19% Mehrwertsteuer: 220,40 Euro Summe: 1.380,40 Euro Gesamtkosten Gerichts- und Anwaltsgebühren: 1.786,40 Euro
Ausgangssituation: Der Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro, die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand. Es handelt sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung, sondern die Eheleute streiten über die Scheidung, den Unterhalt, den Zugewinn und über den Versorgungsausgleich. Daraus ergeben sich folgende Streitwerte: Scheidung: 6.000 Euro Unterhalt: 7.200 Euro Zugewinn: 10.000 Euro Versorgungsausgleich: 1.200 Euro Gesamtstreitwert: 24.200 Euro
Gerichtsgebühren nach dem „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG): 742,00 Euro Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Verfahrensgebühr: 1.024,40 Euro Terminsgebühr: 945,60 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro Zwischensumme: 1.990,00 Euro 19% Mehrwertsteuer: 378,10 Euro Summe: 2.368,10 Euro x 2 (Gebühren fallen für zwei Rechtsanwälte an): 4.736,20 Euro Gesamtkosten Gerichts- und Anwaltsgebühren: 5.478,20 Euro
Grundsätzlich ist es so, dass der Scheidungsantrag erst eingereicht werden kann, wenn die Eheleute mindestens seit 10 Monaten getrennt leben. Das ist bei einer Online-Scheidung genauso wie auf dem konventionellen Weg. Der Begriff „Trennungsjahr“ ist folglich irritierend. Die Einreichung der Scheidung kann bereits nach 10 Monaten erfolgen, da das Scheidungsverfahren mindestens zwei Monate dauert. Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung über die Scheidung muss das Trennungsjahr abgelaufen sein.
Die Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses erfolgen. Zu beachten ist in diesem Fall, dass in getrennten Zimmern geschlafen und getrennt gewirtschaftet wird. Es dürfen keinerlei Dienstleistungen wie Kochen, Putzen oder Einkaufen für den anderen erbracht werden. Sofern beide Eheleute im Rahmen des Scheidungstermins vor dem Gericht angeben, dass sie seit mindestens einem Jahr getrennt in einem Haus oder einer Wohnung leben, wird dies in der Regel nicht nachgeprüft. Eine wichtige Voraussetzung für eine unkomplizierte Scheidung. Sie möchten sich trennen und es besteht Einigkeit darüber, wie die Folgen der Trennung geregelt werden sollen? Dann ist eine Online-Scheidung ein einfacher Weg, der Ihnen helfen kann, Zeit und Geld zu sparen. Erfahren Sie hier mehr zum Thema einvernehmliche Scheidung.
Der Versorgungsausgleich ist bei einer Scheidung via Internet genauso geregelt wie bei einem „normalen“ Scheidungsverfahren: Nachdem der Scheidungsauftrag beim Amtsgericht eingegangen und in Bearbeitung ist, schickt es Ihnen und Ihrem Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Darin geben Sie Auskunft über Ihre beruflichen Tätigkeiten während der Ehezeit und teilen Ihre Rentenversicherungsnummer mit. Im Anschluss werden die ausgefüllten Fragebögen zurück an das Amtsgericht geschickt. Daraufhin wendet sich das Amtsgericht an den Rententräger (meist der Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin) und bittet um Berechnung der Rentenansprüche. Erfahrungsgemäß dauert die Berechnung drei bis sechs Monate.
Eine Online-Scheidung kann durch bestimmte Umstände Zeit und Geld sparen, einen reellen Unterschied zur konventionellen Scheidung gibt es jedoch nicht. Seit dem 1. September 2009 gibt es eine neue gesetzliche Regelung, nach der ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung nicht mehr in jedem Fall zu erfolgen hat.
Besteht die Ehe inklusive der Trennungszeit bei Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht an den Ehegatten nicht länger als drei Jahre, findet kein Versorgungsausgleich statt, sofern keiner der beiden Ehegatten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt.
Falls die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als drei Jahre besteht, gibt es zwei Möglichkeiten für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Zunächst müssen sich beide Ehegatten darüber einig sein, dass auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden soll. Ein Verzicht ist immer nur möglich, wenn beide Ehegatten dies wünschen. Es kann im Scheidungsverfahren ein Verzicht der Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart werden. Allerdings muss der Richter die Wirksamkeit des Verzichts prüfen. Der Verzicht ist nach dem Gesetz dann unwirksam, wenn er „grob unbillig“ ist. Ob eine solche grobe Unbilligkeit besteht, entscheidet im Einzelfall der Richter. Eine Unbilligkeit könnte der Richter zum Beispiel dann annehmen, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt. Die Fälle, in denen Gerichte eine grobe Unbilligkeit annehmen, sind allerdings selten. Denkbar wäre dies zum Beispiel, wenn nach 30-jähriger Ehedauer auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden soll und die Ehefrau in der gesamten Ehezeit nicht erwerbstätig war, so dass sie keine eigenen Rentenansprüche erworben hat. Dann würde der Verzicht auf den Versorgungsausgleich dazu führen, dass die Ehefrau später nur eine sehr geringe Rente hätte und sie daher Sozialhilfe beantragen müsste.
Wenn im Gerichtsverfahren der Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart soll, wird nur für den Verzicht (nicht für die Scheidung) ein zweiter Rechtsanwalt benötigt. Diesen kann Ihr Ehegatte selbstverständlich selbst beauftragen. Wenn durch unser Büro ein zweiter Rechtsanwalt für den Scheidungstermin beauftragt werden soll, löst dies zusätzliche Kosten in Höhe von 200,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Es kann auch durch einen von beiden Eheleuten unterzeichneten Notarvertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Auch in diesem Fall muss der Richter prüfen, ob der Verzicht „unbillig“ ist. Welche der beiden Lösungen geringere Kosten auslöst, kann durch ein Gespräch mit einem Notar in Ihrer Gemeinde geklärt werden, in dem sie die Höhe der Notarkosten für die Beurkundung eines solchen Vertrages erfragen können. Wenn die Folgen einer Trennung für beide Ehepartner geklärt sind und es nur noch um die Scheidung als solche vor dem Gericht geht, kann eine Online-Scheidung eine günstige und zeitsparende Lösung sein. Informieren Sie sich auf unserer Website über die Voraussetzungen für eine Scheidung.
Wenn sich beide Ehepartner einig sind, die Scheidung einreichen zu wollen und auch alle Fragen rund um die Folgen der Trennung geklärt sind, taucht häufig die Frage auf: Brauchen wir überhaupt einen Anwalt? Die klare Antwort darauf ist: ja. Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Scheidung mindestens jener Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten werden muss, der die Scheidung eingereicht hat. Entsprechend gilt diese Regelung auch für eine Online-Scheidung. Grundsätzlich unterscheidet sich eine Online-Scheidung von einer „konventionellen“ Scheidung lediglich darin, dass der Scheidungsauftrag online eingereicht wird und die weitere Korrespondenz per E-Mail, Telefon oder Post erfolgt.
Im Fall einer unstreitigen Scheidung reicht es in der Regel aus, wenn nur ein Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine Scheidung komplett ohne Anwalt ist jedoch nicht möglich.
2006 gab es von der damaligen Justizministerin Zypries einen Plan, eine einvernehmliche Ehescheidung auch ohne Rechtsanwälte zu ermöglichen. Stattdessen sollten die Eheleute einen Notarvertrag abschließen und anschließend das Gerichtsverfahren ohne Anwalt durchführen lassen können. Dieser Plan wurde jedoch nicht realisiert. Auch zukünftig wird es wahrscheinlich keine derartige gesetzliche Regelung geben. Aus unserer Sicht ist es vernünftig, ein Scheidungsverfahren immer mit einem Rechtsanwalt durchzuführen, da aufgrund Unwissenheit oder unzureichender Beratung den Eheleuten ein Vermögensschaden entstehen kann. Der Abschluss eines Notarvertrages würde dies ebenfalls nicht verhindern können und reicht daher für ein Scheidungsverfahren nicht aus. Auch hier gelten für die Online-Scheidung genau die gleichen Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben wie bei einer „normalen“ Scheidung auf dem konventionellen Weg.
Sowohl bei einer Online-Scheidung als auch bei einer Scheidung auf konventionellem Weg ist stets nur ein einziges Gericht zuständig. Dafür gibt es eine entsprechende gesetzliche Regelung. Wir stellen Ihnen vier Fallbeispiele vor, welches Gericht in welchem Fall zuständig ist.
Sind aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen, liegt die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren beim Gericht in dem Bezirk, in dem der Ehegatte mit einem oder mehreren gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Beispiel: Die Ehefrau lebt mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in Münster, der Ehemann lebt in Dortmund. In diesem Fall ist das Amtsgericht Münster zuständig.
Existieren keine gemeinsamen minderjährigen Kinder und bleibt mindestens einer der Eheleute am gleichen Ort wohnen, ist das Amtsgericht des entsprechenden Wohnortes zuständig. Beispiel: Beide Eheleute haben bislang gemeinsam in Düsseldorf gelebt. Nach der Trennung lebt die Ehefrau weiterhin dort, während der Ehemann nach Köln gezogen ist. In diesem Fall ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig.
Wenn es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder gibt und beide Eheleute nach der Trennung in verschiedene Orte gezogen sind, ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, wo der Ehegatte lebt, an den der Scheidungsantrag zugestellt werden soll. Beispiel: Beide Eheleute haben früher gemeinsam in Hamburg gewohnt und haben keine Kinder. Nach der Trennung ist die Ehefrau nach Nürnberg gezogen, der Ehemann nach München. Der Scheidungsantrag wird von der Ehefrau gestellt. In diesem Fall ist das Amtsgericht München zuständig, da dort der Ehemann wohnt.
Trifft keiner der drei Fälle auf die Eheleute zu, zum Beispiel weil beide im Ausland leben, ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig. Erfahren Sie mehr zum Thema „Ehepartner im Ausland“.
Wenn eine Ehe zerrüttet ist, kann sie geschieden werden. Einer Zustimmung durch den Ehegatten bedarf es in der Regel nicht. Das gilt für eine via Internet eingereichte Scheidung genauso wie für eine konventionell beantragte. Der Begriff „Online-Scheidung“ bedeutet lediglich, dass die Kommunikation auf dem postalischen und elektronischen Weg läuft und eine persönliche Beratung nicht unbedingt erforderlich ist. Allerdings ist eine Online-Scheidung nur dann sinnvoll, wenn es sich um eine einvernehmliche Trennung handelt.
Eine Grundvoraussetzung für eine Scheidung ist das Trennungsjahr. Möchte nach dessen Ablauf nur einer der beiden Ehegatten geschieden werden, muss kraft Gesetzes das Gericht darüber entscheiden, ob die Ehe „zerrüttet“ ist. Dies wird in der Regel bereits nach Anlauf des Trennungsjahres der Fall sein. Dafür reicht zum Beispiel aus, dass einer der Ehegatten eine neue dauerhafte Beziehung mit einem neuen Partner begonnen hat oder dass Streit zwischen den Eheleuten besteht. Falls ausnahmsweise nach Ablauf des Trennungsjahres keine „Zerrüttung“ vom Gericht festgestellt werden sollte, kann die Ehe nach dreijähriger Trennungsdauer geschieden werden, da kraft Gesetzes drei Jahre nach der Trennung eine Ehe immer als „zerrüttet“ anzusehen ist. Sie haben Fragen zum Thema Online-Scheidung, Zuständigkeiten und anderen Regelungen wie zum Beispiel den Versorgungsausgleich etc.? Lassen Sie sich von uns beraten!
Ob Online-Scheidung oder „konventionelle“ Scheidung: Grundsätzlich darf ein nach der Heirat angenommener Name auch nach der Scheidung behalten werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dem anderen dies zu untersagen. Wer nach der Heirat den Namen seines Ehepartners angenommen hat, kann nach der Scheidung seinen Geburtsnamen wieder annehmen oder zusätzlich führen. Er kann sowohl vorangestellt als auch angefügt werden. Namen aus einer früheren Eheschließung sind davon ausgenommen. Die Namensänderung wird beim Standesamt beantragt. Das Standesamt verlangt die Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses. Eine Annahme des Geburtsnamens ist daher frühestens möglich, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Dies ist in der Regel etwa zwei Monate nach dem Scheidungstermin der Fall.
Die Zuständigkeit des Gerichts ist bei jeder Scheidung gesetzlich geregelt – ob online oder konventionell eingereicht. Falls einer der Ehegatten im Ausland lebt, wird dieser in der Regel nicht persönlich zum Scheidungstermin nach Deutschland anreisen wollen. Wir beantragen in diesem Fällen, den im Ausland lebenden Ehegatten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden und diesen vor der nächsten deutschen Botschaft in dem Land, in dem er sich aufhält, anhören zu lassen. Wenn beide Eheleute im Ausland leben, ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg für das Scheidungsverfahren zuständig. Die Eheleute müssen dann ausnahmsweise nicht persönlich zum Scheidungstermin nach Berlin anreisen. Das Gericht verlangt in diesen Fällen in der Regel beglaubigte Passkopien beider Eheleute. Ferner müssen beide Eheleute bei der nächsten deutschen Botschaft des Landes, in dem sie sich aufhalten, eine Erklärung zur Scheidung abgeben. Alternativ kann die Erklärung vor einem Notar am ausländischen Wohnort der Eheleute abgegeben werden. Falls ein Ehegatte in einem Land lebt, das an Deutschland angrenzt, zum Beispiel in der Schweiz, Österreich, Frankreich, Holland usw.: In diesen Fällen kann beantragt werden, dass der Ehegatte in der BRD vor einem Amtsgericht angehört wird, das an der Grenze zu dem betreffenden Land – also z. B. an der Grenze zur Schweiz, Österreich, Frankreich, Holland – liegt. Erfahren Sie mehr über das Thema Ehepartner im Ausland.
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