Aufenhaltserlaubnis nach der Trennung
Sehr häufig stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte, der keine deutsche Staatsbürgerschaft hat, nach der Scheidung ein Aufenthaltsrecht behält.
Gemäß § 28 AufenthG erhält der ausländische Ehegatte in der Regel eine eigenes Bleiberecht (Niederlassungserlaubnis kann beantragt werden), der seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens drei Jahre in der Ehe zusammen gelebt hat. Es kommt also darauf an, dass beide Eheleute mindestens drei Jahre seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zusammen – in einer Ehe – gelebt haben. Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war.
Kurze Ehedauer
Sollten beide Eheleute nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mindestens 3 Jahre zusammen gelebt haben, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis in der Regel widerrufen. In diesem Fall muss nach der Scheidung kurzfristig mit der Aufforderung zur Ausreise gerechnet werden. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann nach § 31 AufenthG abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) oder XII (Sozialhilfe) angewiesen ist.
Aufenhaltserlaubnis nach der Trennung
Sehr häufig stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte, der keine deutsche Staatsbürgerschaft hat, nach der Scheidung ein Aufenthaltsrecht behält.
Gemäß § 28 AufenthG erhält der ausländische Ehegatte in der Regel eine eigenes Bleiberecht (Niederlassungserlaubnis kann beantragt werden), der seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens drei Jahre in der Ehe zusammen gelebt hat. Es kommt also darauf an, dass beide Eheleute mindestens drei Jahre seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zusammen – in einer Ehe – gelebt haben. Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war.
Kurze Ehedauer
Sollten beide Eheleute nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mindestens 3 Jahre zusammen gelebt haben, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis in der Regel widerrufen. In diesem Fall muss nach der Scheidung kurzfristig mit der Aufforderung zur Ausreise gerechnet werden. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann nach § 31 AufenthG abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) oder XII (Sozialhilfe) angewiesen ist.