Schulden in der Ehe bei Scheidung
Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehegatte nur für die Schulden haftet, bei denen er auch selbst einen Kreditvertrag unterschrieben hat. Die häufige Auffassung, wenn man verheiratet sei und keine Gütertrennung vereinbart habe, würde man für Schulden des Ehepartners haften, ist falsch. Auch wer keine Gütertrennung vereinbart hat, haftet nicht für Schulden des Ehepartners.
Wenn Kreditverträge durch beide Ehegatten gemeinsam unterschrieben wurden, haften die Eheleute als sog. Gesamtschuldner. Der Darlehensgeber – also in der Regel die Bank – kann sich dann aussuchen, von welchem Ehegatten er die Rückzahlung des Darlehens verlangt. Die Bank kann von jedem Ehegatten die volle Rückzahlung des Darlehens verlangen, natürlich nur bis der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde. Hat einer der Ehegatten die gesamten Schulden A alleine gezahlt, kann er von dem anderen Ehegatten die Hälfte der gezahlten Beträge ersetzt verlangen.
Beispiel: Eheleute Müller haben gemeinsam ein Darlehen bei der CC-Bank über 15.000,– € aufgenommen und sich später getrennt. Die monatlich Darlehensrate beläuft sich auf 400,– €. Da Herr Müller berufstätig ist und Frau Müller als Hausfrau und Mutter kein eigenes Einkommen hat, verlangt die CC-Bank nach der Trennung die monatlichen Raten von Herrn Müller. Herr Müller zahlt die monatlichen Raten in voller Höhe alleine. Er hat einen Anspruch gegen seine Frau auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Raten, also auf 200,– € monatlich.
Da Frau Müller kein eigenes Einkommen hat, kann sie ihm die Raten nicht erstatten. Es erfolgt in diesen Fällen in der Regel eine Verrechnung mit dem zahlbaren Ehegattenunterhalt. Die gezahlten Kreditraten werden bei der Unterhaltsberechnung wie folgt berücksichtigt:
Das Nettoeinkommen des Herrn Müller beträgt 1.500,– €. Von diesem Einkommen wird die monatliche Kreditrate in Höhe von 400,– € abgezogen, so dass das Einkommen des Herrn Müller sich dadurch auf 1.100,– € monatlich verringert. Es ist entsprechend A geringerer Unterhalt zu zahlen.
Schulden in der Ehe bei Scheidung
Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehegatte nur für die Schulden haftet, bei denen er auch selbst einen Kreditvertrag unterschrieben hat. Die häufige Auffassung, wenn man verheiratet sei und keine Gütertrennung vereinbart habe, würde man für Schulden des Ehepartners haften, ist falsch. Auch wer keine Gütertrennung vereinbart hat, haftet nicht für Schulden des Ehepartners.
Wenn Kreditverträge durch beide Ehegatten gemeinsam unterschrieben wurden, haften die Eheleute als sog. Gesamtschuldner. Der Darlehensgeber – also in der Regel die Bank – kann sich dann aussuchen, von welchem Ehegatten er die Rückzahlung des Darlehens verlangt. Die Bank kann von jedem Ehegatten die volle Rückzahlung des Darlehens verlangen, natürlich nur bis der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde. Hat einer der Ehegatten die gesamten Schulden A alleine gezahlt, kann er von dem anderen Ehegatten die Hälfte der gezahlten Beträge ersetzt verlangen.
Beispiel: Eheleute Müller haben gemeinsam ein Darlehen bei der CC-Bank über 15.000,– € aufgenommen und sich später getrennt. Die monatlich Darlehensrate beläuft sich auf 400,– €. Da Herr Müller berufstätig ist und Frau Müller als Hausfrau und Mutter kein eigenes Einkommen hat, verlangt die CC-Bank nach der Trennung die monatlichen Raten von Herrn Müller. Herr Müller zahlt die monatlichen Raten in voller Höhe alleine. Er hat einen Anspruch gegen seine Frau auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Raten, also auf 200,– € monatlich.
Da Frau Müller kein eigenes Einkommen hat, kann sie ihm die Raten nicht erstatten. Es erfolgt in diesen Fällen in der Regel eine Verrechnung mit dem zahlbaren Ehegattenunterhalt. Die gezahlten Kreditraten werden bei der Unterhaltsberechnung wie folgt berücksichtigt:
Das Nettoeinkommen des Herrn Müller beträgt 1.500,– €. Von diesem Einkommen wird die monatliche Kreditrate in Höhe von 400,– € abgezogen, so dass das Einkommen des Herrn Müller sich dadurch auf 1.100,– € monatlich verringert. Es ist entsprechend A geringerer Unterhalt zu zahlen.