Nachehelicher Ehegattenunterhalt nach Scheidungsrecht

In der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1569 BGB so formuliert, dass grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen hat.
Nur, wer außer Stande ist, nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen, soll lt. aktuellem Scheidungsrecht gegen den geschiedenen Ehegatten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Unterhaltstatbestände (z.B. Kindesbetreuung, Alter, Krankheit usw.), einen Anspruch auf Unterhalt haben. Das Gesetz hatte das Ziel die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und insbesondere anhand des Kriteriums der „ehebedingten Nachteile“ zu ermöglichen. Mit dem neu eingeführten § 1578 b BGB wurde dem Gericht die Pflicht auferlegt, bei allen nachehelichen Unterhaltsansprüchen eine Herabsetzung oder Begrenzung (Befristung) des nachehelichen Unterhaltes anzuordnen, wenn eine auf Dauer angelegte unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig wäre.

Herabsetzung und Befristung sollen die Ausnahme sein

Nach der mittlerweile zum nachehelichen Unterhalt ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Herabsetzung und Befristung nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein sollen und immer eine Billigkeitsprüfung im Einzelfall zu erfolgen hat.
Kernfrage dabei ist ob ehebedingte Nachteile beim Unterhaltsberechtigten entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kommt eine Begrenzung grundsätzlich in Betracht. Liegen ehebedingte Nachteile vor und sind diese größer oder gleich dem rechnerischen Unterhalt, so kommt eine Begrenzung nicht in Betracht. Sind ehebedingte Nachteile zwar entstanden aber geringer als der rechnerische Unterhalt, so kommt eine Begrenzung grundsätzlich in Betracht soweit kein ehebedingter Nachteil durch den Unterhalt ausgeglichen wird.
Große Bedeutung in der Einzelfallprüfung hat die nacheheliche Solidarität bei der es inhaltlich um die Frage einer fortgesetzten uneingeschränkten Teilhabe am Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen geht.Aber auch der Ehedauer kommt in der gebotenen Billigkeitsabwägung eine gewichtige Bedeutung zu. Dies hat der Gesetzgeber noch mit einer zum März 2013 erfolgten Klarstellung der einschlägigen Vorschrift des § 1578 b BGB zum Ausdruck gebracht.

Aktuelles Beispiel aus dem Unterhaltsrecht für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung

Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB befasst. Dabei lag der Entscheidung der folgende Lebenssachverhalt zu Gunde:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Kindermutter nachehelichen Unterhalt von dem Kindesvater zu verlangen, den sie im Januar 2000 geheiratet hatte. Nachdem im November 2001 der Sohn der Parteien geboren worden ist, leben die Parteien seit dem September 2003 getrennt. Das Kind wird seit dem von der Mutter, der Klägerin betreut. Seit April 2006 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden. Der Sohn der Parteien besuchte zunächst seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 in die Grundschule an die sich danach bis 16:00 Uhr eine Betreuung in einem Hort anschließt. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin (Lehrerin) und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle, dies entspricht bei Lehrern 18 Wochenstunden, erwerbstätig.
Der Beklagte Kindesvater wurde durch das Amtsgericht für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Mit seiner Berufung, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrte, wurde der Beklagte Ehemann vom Kammergericht zurückgewiesen.
Dem Bundesgerichtshof lag nun dieser Fall in der Revisionsinstanz zur Entscheidung vor. Der BGH hat die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat sich der BGH mit umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit dem neuen, ab 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht zu beschäftigen.

Scheidungsrecht: Unterhalt für die ersten drei Jahre nach der Geburt

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen befristet werden kann.
Gemäß § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsanspruch in dieser Zeit ist dabei an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Ein darüber hinaus gehender Unterhaltsanspruch besteht aber nur, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Dem betreuenden Elternteil bleibt also die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Entscheidet sich der betreuende Elternteil während der ersten drei Lebensjahre des Kindes trotzdem arbeiten zu gehen und erzielt er hierdurch Einkommen, so ist dieses Einkommen stets überobligatorisch. Das heißt aber nicht, dass dieses Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden muss, In der Regel ist ein überobligatorisches Einkommen aber nur nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen ohne hier durch unterhaltsrechtlich einen Nachteil zu haben.

Kein kurzfristiger Wechsel zur Vollzeiterwerbstätigkeit einforderbar

Sind diese ersten drei Jahre vergangen, so steht dem betreuenden Elternteil nach der neuen Gesetzeslage nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit kann allerdings regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit gefordert werden, wie es manch Unterhaltspflichtiger es sich wünschen würde. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist wegen der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Bei der also in jedem Einzelfall notwendigen Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht als andere Gründe. Vorrangig ist deswegen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab drei Jahren den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Soweit die Zeitspanne ist, in der das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
Regelung der Erwerbstätigkeit nach aktuellem Scheidungsrecht umstritten
Soweit die Betreuung des Kindes nach der Scheidung sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Ob und wenn ja in welchem Umfang die dadurch zur Verfügung stehende Zeit nun zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit des Elternteils genutzt werden kann und muss, ist seit der Gesetzesänderung im Scheidungsrecht heftig umstritten.
Der BGH hat nun entschienden, dass die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts nicht hinreichend Rechnung trug. Das Kammergericht hatte bei der Bemessung der Pflicht der Klägerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort besucht und seine Betreuung in dieser Zeit angemessen sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erforderlich gemacht hätten, hat das Kammergericht nicht festgestellt. Durch das Kammergericht wurde auch nicht festgestellt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, dies wären dann 26 Wochenstunden gewesen, über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste und deshalb die Betreuung in dem Hort nicht ausreiche.
Die nach der gesetzlichen Regelung erforderliche Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligatorischen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, konnte und wollte vom Bundesgerichtshof nicht beurteilt werden, denn dies wäre Sache der Richter in den Vorinstanzen gewesen. Der BGH kann eine solche Wertung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Der BGH ließ daher offen ob die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sei, da es an den erforderlichen Feststelllungen und den entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlte, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zu der vom Beklagten begehrten Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB entschied der BGH, diese scheide schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.
Das steht aber der Möglichkeit, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann also der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen in diesem Fall aber nicht vor. Die Entscheidung den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen ist daher durch den BGH gebilligt worden.
Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08

Nachehelicher Ehegattenunterhalt nach Scheidungsrecht

In der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1569 BGB so formuliert, dass grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen hat.
Nur, wer außer Stande ist, nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen, soll lt. aktuellem Scheidungsrecht gegen den geschiedenen Ehegatten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Unterhaltstatbestände (z.B. Kindesbetreuung, Alter, Krankheit usw.), einen Anspruch auf Unterhalt haben. Das Gesetz hatte das Ziel die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und insbesondere anhand des Kriteriums der „ehebedingten Nachteile“ zu ermöglichen. Mit dem neu eingeführten § 1578 b BGB wurde dem Gericht die Pflicht auferlegt, bei allen nachehelichen Unterhaltsansprüchen eine Herabsetzung oder Begrenzung (Befristung) des nachehelichen Unterhaltes anzuordnen, wenn eine auf Dauer angelegte unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig wäre.

Herabsetzung und Befristung sollen die Ausnahme sein

Nach der mittlerweile zum nachehelichen Unterhalt ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Herabsetzung und Befristung nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein sollen und immer eine Billigkeitsprüfung im Einzelfall zu erfolgen hat.
Kernfrage dabei ist ob ehebedingte Nachteile beim Unterhaltsberechtigten entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kommt eine Begrenzung grundsätzlich in Betracht. Liegen ehebedingte Nachteile vor und sind diese größer oder gleich dem rechnerischen Unterhalt, so kommt eine Begrenzung nicht in Betracht. Sind ehebedingte Nachteile zwar entstanden aber geringer als der rechnerische Unterhalt, so kommt eine Begrenzung grundsätzlich in Betracht soweit kein ehebedingter Nachteil durch den Unterhalt ausgeglichen wird.
Große Bedeutung in der Einzelfallprüfung hat die nacheheliche Solidarität bei der es inhaltlich um die Frage einer fortgesetzten uneingeschränkten Teilhabe am Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen geht.Aber auch der Ehedauer kommt in der gebotenen Billigkeitsabwägung eine gewichtige Bedeutung zu. Dies hat der Gesetzgeber noch mit einer zum März 2013 erfolgten Klarstellung der einschlägigen Vorschrift des § 1578 b BGB zum Ausdruck gebracht.

Aktuelles Beispiel aus dem Unterhaltsrecht für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung

Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB befasst. Dabei lag der Entscheidung der folgende Lebenssachverhalt zu Gunde:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Kindermutter nachehelichen Unterhalt von dem Kindesvater zu verlangen, den sie im Januar 2000 geheiratet hatte. Nachdem im November 2001 der Sohn der Parteien geboren worden ist, leben die Parteien seit dem September 2003 getrennt. Das Kind wird seit dem von der Mutter, der Klägerin betreut. Seit April 2006 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden. Der Sohn der Parteien besuchte zunächst seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 in die Grundschule an die sich danach bis 16:00 Uhr eine Betreuung in einem Hort anschließt. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin (Lehrerin) und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle, dies entspricht bei Lehrern 18 Wochenstunden, erwerbstätig.
Der Beklagte Kindesvater wurde durch das Amtsgericht für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Mit seiner Berufung, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrte, wurde der Beklagte Ehemann vom Kammergericht zurückgewiesen.
Dem Bundesgerichtshof lag nun dieser Fall in der Revisionsinstanz zur Entscheidung vor. Der BGH hat die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat sich der BGH mit umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit dem neuen, ab 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht zu beschäftigen.

Scheidungsrecht: Unterhalt für die ersten drei Jahre nach der Geburt

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen befristet werden kann.
Gemäß § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsanspruch in dieser Zeit ist dabei an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Ein darüber hinaus gehender Unterhaltsanspruch besteht aber nur, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Dem betreuenden Elternteil bleibt also die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Entscheidet sich der betreuende Elternteil während der ersten drei Lebensjahre des Kindes trotzdem arbeiten zu gehen und erzielt er hierdurch Einkommen, so ist dieses Einkommen stets überobligatorisch. Das heißt aber nicht, dass dieses Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden muss, In der Regel ist ein überobligatorisches Einkommen aber nur nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen ohne hier durch unterhaltsrechtlich einen Nachteil zu haben.

Kein kurzfristiger Wechsel zur Vollzeiterwerbstätigkeit einforderbar

Sind diese ersten drei Jahre vergangen, so steht dem betreuenden Elternteil nach der neuen Gesetzeslage nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit kann allerdings regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit gefordert werden, wie es manch Unterhaltspflichtiger es sich wünschen würde. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist wegen der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Bei der also in jedem Einzelfall notwendigen Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht als andere Gründe. Vorrangig ist deswegen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab drei Jahren den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Soweit die Zeitspanne ist, in der das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
Regelung der Erwerbstätigkeit nach aktuellem Scheidungsrecht umstritten
Soweit die Betreuung des Kindes nach der Scheidung sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Ob und wenn ja in welchem Umfang die dadurch zur Verfügung stehende Zeit nun zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit des Elternteils genutzt werden kann und muss, ist seit der Gesetzesänderung im Scheidungsrecht heftig umstritten.
Der BGH hat nun entschienden, dass die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts nicht hinreichend Rechnung trug. Das Kammergericht hatte bei der Bemessung der Pflicht der Klägerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort besucht und seine Betreuung in dieser Zeit angemessen sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erforderlich gemacht hätten, hat das Kammergericht nicht festgestellt. Durch das Kammergericht wurde auch nicht festgestellt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, dies wären dann 26 Wochenstunden gewesen, über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste und deshalb die Betreuung in dem Hort nicht ausreiche.
Die nach der gesetzlichen Regelung erforderliche Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligatorischen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, konnte und wollte vom Bundesgerichtshof nicht beurteilt werden, denn dies wäre Sache der Richter in den Vorinstanzen gewesen. Der BGH kann eine solche Wertung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Der BGH ließ daher offen ob die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sei, da es an den erforderlichen Feststelllungen und den entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlte, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zu der vom Beklagten begehrten Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB entschied der BGH, diese scheide schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.
Das steht aber der Möglichkeit, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann also der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen in diesem Fall aber nicht vor. Die Entscheidung den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen ist daher durch den BGH gebilligt worden.
Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08