Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

Die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer / Zusammenveranlagung § 26 b EStG

In dem nachfolgenden Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten und Auswirkungen der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer geben.

Die Art der steuerlichen Veranlagung ist wählbar

Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehegatten während der Ehe das Wahlrecht haben zwischen der getrennten steuerlichen Veranlagung und der gemeinsamen Veranlagung. Welche der Veranlagungsarten im konkreten Fall zu dem wirtschaftlich besten Ergebnis für die Eheleute führt, muss gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Steuerberaters ermittelt werden. Einschränkungen dieser Wahlfreiheit können sich im Falle des Getrenntlebens und nach Scheidung und Wiederheirat eines zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten aus seinen im Unterhaltsrecht begründeten Obliegenheiten, zum möglichst günstigen Einsatz seiner Ressourcen, ergeben.

Die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer

Bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer, auch Zusammenveranlagung genannt, wird für die Ermittlung der Einkommensteuer der sogenannte Splittingtarif angewendet. Dabei werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die sich so ergebende Gesamtsumme wird rechnerisch so behandelt, als ob von der Hälfte des sich so ergebenden zu versteuernden Einkommens die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet und dann verdoppelt wäre. Wegen der Progression des Einkommensteuertarifs wird bei dieser Berechnungsweise die Progressionswirkung und damit die anfallende Steuer gemindert. Dabei wird steuerlich das Leitbild der Gleichwertigkeit der Familien- und Erwerbsarbeit umgesetzt.

Positive Effekte gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer

Ein Vorteil der gemeinsamen Veranlagung ist die Möglichkeit einer Ausnutzung von abzugs- und ausgleichsfähigen Verlusten eines der beiden Ehegatten durch Saldierung mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten und es erfolgt eine Ausnutzung der Grundfreibeträge beider Ehegatten. Trotzdem werden die Einkünfte der jeweiligen Ehegatten getrennt voneinander ermittelt. Steuerliche Pauschbeträge und Freibeträge, welche die jeweilige Einkommensermittlung betreffen kommen so nur demjenigen Ehegatten zugute, dessen Einkommensermittlung berührt wird. Nach der einzelnen Ermittlung der Einkünfte wird bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer ein Gesamtbetrag der Einkünfte gebildet und so das einheitlich zu versteuernde Einkommen der Ehegatten ermittelt. Dies führt dazu, dass tarifliche Freigrenzen und Freibeträge von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten abhängen. Üblicherweise wird durch das Finanzamt gegenüber den Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer ein Steuerbescheid erteilt. Viele Eheleute, welche die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer praktizieren, wählen, insbesondere wenn sich ein signifikanter Unterschied in der Höhe der jeweiligen Einkünfte ergibt, für den besser verdienenden Ehegatten die Steuerklasse drei und für den Ehegatten mit den geringeren Einkünften die Steuerklasse fünf. Die Wahl dieser Steuerklassen stellt quasi einen Vorgriff auf die gemeinsame steuerliche Veranlagung dar und führt häufig zu einem insgesamt betrachtet geringeren Abzug von Einkommensteuer vom laufenden Einkommen der Ehegatten.

Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

Nach der Rechtsprechung kann sich, sollte sich einer der Ehegatten weigern der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen, ein notfalls auch gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben. Dieser ist Ausfluss des in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Grundgedankens, dass sich die Ehegatten untereinander auch zum Beistand verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht auch noch für das Kalenderjahr in dem die Trennung der Eheleute endgültig geworden ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ist allerdings, dass dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aus der Zusammenveranlagung keine steuerlichen Nachteile entstehen. In der Praxis wird dies häufig dadurch gelöst, dass der die Zustimmung begehrende Ehegatte seinerseits die Verpflichtung übernimmt den der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zustimmenden Ehegatten von etwaigen mit der Zusammenveranlagung entstehenden Nachteilen freizustellen. Einzelfälle bedürfen hier aber sicherlich einer genaueren steuerlichen Betrachtung und Beratung.

Teilhabe an der Steuerersparnis

Im Innenverhältnis zusammenveranlagter Ehegatten besteht kein Anspruch auf unmittelbare Teilhabe an der Steuerersparnis. Vielmehr wird die Teilhabe an der Steuerersparnis in der Praxis bei getrennt lebenden Eheleuten lediglich aufgrund der erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sowohl beim Kindes – als auch beim Ehegattenunterhalt zu einer mittelbaren Teilhabe führen.

Das Ende gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer

Für getrennt lebende Eheleute ist es in der Praxis wichtig zu wissen, dass das Recht zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in welchem die Trennung der Eheleute endgültig geworden ist. Haben sich also die Eheleute beispielsweise zum 1. März des Jahres getrennt, so können sie für das laufende Jahr noch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer wählen und damit auch die Steuerklassen drei und fünf beibehalten. Ab dem 1. Januar des Folgejahres ist allerdings eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr möglich, so dass zu diesem Zeitpunkt auch der Steuerklassenwechsel zu erfolgen hat, um andernfalls wahrscheinliche hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Steuerrechtliche Betrachtung der Eheleute

Im Verhältnis zum Finanzamt sind die Eheleute, welche die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer gewählt haben, Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt von beiden Eheleuten eine etwaige Steuerschuld in voller Höhe einfordern darf. Da dies im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führen kann sieht die Abgabenordnung (AO) für zusammenveranlagte Ehegatten im Vollstreckungsfall eine Möglichkeit zur Aufteilung der Gesamtschuld vor. Erfolgt eine solche Aufteilung, so ist Aufteilungsmaßstab das Ergebnis einer fiktiven getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Gesamtschuld der Ehegatten wird dabei also in zwei Teile gespalten. Die Aufteilung der Gesamtschuld kann nur auf schriftlichen Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt und frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgen. Die Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten ist indes nicht als Gesamtgläubiger schafft ausgestaltet. Die materielle Erstattungsberechtigung besteht vielmehr für den Ehegatten, für dessen Rechnung die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt wurde. Es kommt also nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht auf die Frage an, auf wessen Kosten die Zahlung erfolgte, sondern zu wessen Gunsten die Tilgungsbestimmung lautete, das heißt für wessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde. Dabei ist maßgeblich der Wille des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung für das Finanzamt erkennbar geworden ist. Eine nachträgliche hiervon abweichende Zuordnung ist nicht zulässig. Dies führt dazu, dass das Finanzamt bei einer Erstattung an den falschen Ehegatten von seiner Zahlungspflicht nicht frei wird. Dieses Problemfeld eröffnet sich in der Regel nur bei Ehegatten die vom Finanzamt zu Vorauszahlungen aufgefordert werden. Hier sollte man also schon bei der Entrichtung der Vorauszahlungen Sorgfalt walten lassen.
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Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
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Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

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