Welches Gericht ist zuständig für das Scheidungsverfahren ?
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für Scheidungsverfahren ist gesetzlich geregelt. Es ist in der Regel nur ein Amtsgericht zuständig. Wenn der Scheidungsantrag beim falschen Gericht eingereicht wird, erklärt sich dieses Gericht für unzuständig und leitet den Antrag unter Umständen an das zuständige Gericht weiter. Es wurde dann aber sinnlose Zeit verloren, da einige Wochen vergehen, bis der Antrag beim zuständigen Gericht ankommt.
Daher ist es wichtig, dass der Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten und vertreten Sie auch in komplizierten Fällen. Aus bisher über 5.000 online Scheidungen haben wir die nötige Erfahrung, Ihnen dabei zu helfen, dass Ihr Scheidungsverfahren so schnell und kostengünstig wie möglich bläuft.https://youtu.be/MvzNm3rnmTo
Konkret bestehen für die Zuständigkeit des Gerichts folgende Möglichkeiten:
Beide Ehegatten wohnen am selben Ort
Wenn beide Ehegatten im gleichen Ort wohnen, ist das Amtsgericht dieses Ortes zuständig.
Beispiel: Eheleute Müller haben früher gemeinsam gelebt in Rostock. Herr Müller ist nach der Trennung ausgezogen in eine andere Wohnung in Rostock. Da beide Eheleute in Rostock leben, ist das Amtsgericht Rostock zuständig für das Scheidungsverfahren.
Die Eheleute leben in unterschiedlichen Orten und haben gemeinsame Kinder
Falls die Eheleute in unterschiedlichen Orten wohnen und gemeinsame minderjährige Kinder haben, ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, in dem der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt. Herr Müller ist in der früheren gemeinsamen Wohnung in Rostock geblieben. Frau Müller ist mit dem gemeinsamen Kind nach Dresden umgezogen. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht Dresden.
Ein Ehegatte ist in einen anderen Ort gezogen
Falls aus der Ehe keine gemeinsamen minderjährigen Kinder hervorgegangen sind: Sofern noch einer der Eheleute an dem Ort lebt, wo die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, ist das Amtsgericht an diesem Ort zuständig.
Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt. Herr Müller ist aus der früheren gemeinsamen Wohnung in Rostock ausgezogen und lebt jetzt in München. Frau Müller lebt noch in Rostock. Zuständig ist das Amtsgericht Rostock.
Beide Ehegatten sind in einen anderen Ort gezogen
Falls beide Ehegatten an einen anderen Wohnort gezogen sind als der frühere gemeinsame Wohnort und sie keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, in dem der Antragsgegner wohnt.
Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt und sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zuletzt haben sie in Rostock gemeinsam gewohnt. Frau Müller wohnt jetzt in München und Herr Müller lebt inzwischen in Dortmund. Frau Müller stellt den Scheidungsantrag. Daher ist Herr Müller der sogenannten Antragsgegner. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners, also das Amtsgericht Dortmund.
Ein Ehegatte lebt im Ausland
Wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt: Wenn ein deutscher Ehegatte gegen einen ins Ausland ausgewanderten ausländischen Ehegatten die Scheidung beantragen, ist zuständig das Amtsgericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute.
Beispiel: Herr Müller ist deutscher Staatsbürger, seine Ehefrau ist thailändische Staatsangehörige. Die Eheleute haben zuletzt in Essen zusammen gewohnt. Die Ehefrau ist nach der Trennung nach Thailand ausgewandert. Zuständig für die Scheidung ist das Amtsgericht Essen.
Beide Ehegatten leben im Ausland
Wenn beide Ehegatten im Ausland leben und beide sind deutsche Staatsbürger, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig für das Scheidungsverfahren.
Beispiel: Eheleute Müller leben beide in Shenzen in China. Sie haben sich getrennt und möchten geschieden werden. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist trotz des Aufenthalts beider Ehegatten im Ausland das Amtsgericht in Berlin Schöneberg, da beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind.
Falls allerdings nur einer der Eheleute deutscher Staatsbürger ist und beide Ehegatten leben im Ausland, wird es schwierig. Dann muss vor der Stellung des Scheidungsantrages mindestens einer der Eheleute seit mindestens 6 Monaten in der BRD leben, ansonsten sind die deutschen Amtsgerichte nicht zuständig für das Scheidungsverfahren.
Ein Ehegatte ist verschwunden
Auch wenn ein Ehegatte verschwunden ist, kann ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Zuständig ist in diesen Fällen das Amtsgericht am Wohnort des Ehegatten, der die Scheidung beantragt. Tatsächlich sind diese Fälle nicht selten.
Beispiel: Herr Müller sagt abends seiner Frau, dass er Zigaretten holen geht. Er kommt jedoch nicht zurück und ist seitdem verschwunden. Frau Müller lebt in Hamburg. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht Hamburg.
Welches Gericht ist zuständig für das Scheidungsverfahren ?
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für Scheidungsverfahren ist gesetzlich geregelt. Es ist in der Regel nur ein Amtsgericht zuständig. Wenn der Scheidungsantrag beim falschen Gericht eingereicht wird, erklärt sich dieses Gericht für unzuständig und leitet den Antrag unter Umständen an das zuständige Gericht weiter. Es wurde dann aber sinnlose Zeit verloren, da einige Wochen vergehen, bis der Antrag beim zuständigen Gericht ankommt.
Daher ist es wichtig, dass der Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten und vertreten Sie auch in komplizierten Fällen. Aus bisher über 5.000 online Scheidungen haben wir die nötige Erfahrung, Ihnen dabei zu helfen, dass Ihr Scheidungsverfahren so schnell und kostengünstig wie möglich bläuft.https://youtu.be/MvzNm3rnmTo
Konkret bestehen für die Zuständigkeit des Gerichts folgende Möglichkeiten:
Beide Ehegatten wohnen am selben Ort
Wenn beide Ehegatten im gleichen Ort wohnen, ist das Amtsgericht dieses Ortes zuständig.
Beispiel: Eheleute Müller haben früher gemeinsam gelebt in Rostock. Herr Müller ist nach der Trennung ausgezogen in eine andere Wohnung in Rostock. Da beide Eheleute in Rostock leben, ist das Amtsgericht Rostock zuständig für das Scheidungsverfahren.
Die Eheleute leben in unterschiedlichen Orten und haben gemeinsame Kinder
Falls die Eheleute in unterschiedlichen Orten wohnen und gemeinsame minderjährige Kinder haben, ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, in dem der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt. Herr Müller ist in der früheren gemeinsamen Wohnung in Rostock geblieben. Frau Müller ist mit dem gemeinsamen Kind nach Dresden umgezogen. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht Dresden.
Ein Ehegatte ist in einen anderen Ort gezogen
Falls aus der Ehe keine gemeinsamen minderjährigen Kinder hervorgegangen sind: Sofern noch einer der Eheleute an dem Ort lebt, wo die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, ist das Amtsgericht an diesem Ort zuständig.
Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt. Herr Müller ist aus der früheren gemeinsamen Wohnung in Rostock ausgezogen und lebt jetzt in München. Frau Müller lebt noch in Rostock. Zuständig ist das Amtsgericht Rostock.
Beide Ehegatten sind in einen anderen Ort gezogen
Falls beide Ehegatten an einen anderen Wohnort gezogen sind als der frühere gemeinsame Wohnort und sie keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, in dem der Antragsgegner wohnt.
Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt und sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zuletzt haben sie in Rostock gemeinsam gewohnt. Frau Müller wohnt jetzt in München und Herr Müller lebt inzwischen in Dortmund. Frau Müller stellt den Scheidungsantrag. Daher ist Herr Müller der sogenannten Antragsgegner. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners, also das Amtsgericht Dortmund.
Ein Ehegatte lebt im Ausland
Wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt: Wenn ein deutscher Ehegatte gegen einen ins Ausland ausgewanderten ausländischen Ehegatten die Scheidung beantragen, ist zuständig das Amtsgericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute.
Beispiel: Herr Müller ist deutscher Staatsbürger, seine Ehefrau ist thailändische Staatsangehörige. Die Eheleute haben zuletzt in Essen zusammen gewohnt. Die Ehefrau ist nach der Trennung nach Thailand ausgewandert. Zuständig für die Scheidung ist das Amtsgericht Essen.
Beide Ehegatten leben im Ausland
Wenn beide Ehegatten im Ausland leben und beide sind deutsche Staatsbürger, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig für das Scheidungsverfahren.
Beispiel: Eheleute Müller leben beide in Shenzen in China. Sie haben sich getrennt und möchten geschieden werden. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist trotz des Aufenthalts beider Ehegatten im Ausland das Amtsgericht in Berlin Schöneberg, da beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind.
Falls allerdings nur einer der Eheleute deutscher Staatsbürger ist und beide Ehegatten leben im Ausland, wird es schwierig. Dann muss vor der Stellung des Scheidungsantrages mindestens einer der Eheleute seit mindestens 6 Monaten in der BRD leben, ansonsten sind die deutschen Amtsgerichte nicht zuständig für das Scheidungsverfahren.
Ein Ehegatte ist verschwunden
Auch wenn ein Ehegatte verschwunden ist, kann ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Zuständig ist in diesen Fällen das Amtsgericht am Wohnort des Ehegatten, der die Scheidung beantragt. Tatsächlich sind diese Fälle nicht selten.
Beispiel: Herr Müller sagt abends seiner Frau, dass er Zigaretten holen geht. Er kommt jedoch nicht zurück und ist seitdem verschwunden. Frau Müller lebt in Hamburg. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht Hamburg.