Scheidungsrecht: Ermittlung von Zugewinn
Im Scheidungsfall können beide Ehegatten auflisten, wie hoch ihr Vermögen am Tag der Eheschließung war. Häufig kann das Vermögen der Ehegatten am Tag der Eheschließung nicht mehr nachvollzogen werden. In diesem Fall sieht das Scheidungsrecht vor, dass das sog. Anfangsvermögen bei Eheschließung mit Null anzusetzen ist. Dann wird aufgelistet, wie hoch das sog. Schlussvermögen der Eheleute ist. Schlussvermögen ist das Vermögen, welches die Eheleute an dem Tag besitzen, an dem der Scheidungsauftrag mit der Post zugestellt wird.Definition Zugewinn
Ist das Schlussvermögen höher als das Anfangvermögen, so handelt es sich lt. Scheidungsrecht um Zugewinn. Der Zugewinn muss bei den Eheleuten gleich hoch sein. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, besteht ein Anrecht auf eine Ausgleichzahlung, bis der Zugewinn bei beiden Ehegatten gleich hoch ist. Beispiel:Ehefrau | Ehemann | |
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Anfangsvermögen bei Eheschließung 01.04.1995 | 0,– € | 0,– € |
Schlussvermögen bei Zustellung des Scheidungsauftrags am 20.02.2005 | 30.000,– € | 50.000,– € |
- Immobilien (maßgeblich ist der tatsächliche Wert abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten)
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