Scheidung günstig

Wenn es zur Scheidung einer Ehe kommt, ist das zuerst einmal für die Beteiligten traurig und belastend. Es entstehen Kosten durch einen Umzug, den Kauf neuer Möbel und so weiter. Die Trennung führt bereits zu einer finanziellen Belastung. Daneben besteht bei vielen Betroffenen die Befürchtung, dass durch eine Scheidung erhebliche weitere Kosten auf sie zukommen. (Scheidung günstig) Es trifft zu, dass durch eine Scheidung hohe Anwaltsgebühren und Gerichtskosten entstehen können. Es gibt aber ganz erhebliche Unterschiede bei den Scheidungskosten. Insbesondere durch eine unstreitige Scheidung online mit nur einem Rechtsanwalt können erhebliche Kosten gespart werden. Unsere Fachanwälte für Familienrecht haben seit dem Jahr 2003 tausende von online Scheidungen in ganz Deutschland durchgeführt und wir haben aus diesen Fällen die Erfahrungen gesammelt, wie man Scheidungsverfahren so günstig wie möglich durchführen kann.

Kostenloser und unverbindlicher Kostenvoranschlag

Es werden im Internet zahlreiche vereinfachte Kostenrechner für voraussichtliche Scheidungskosten angeboten. Diese Kostenrechner sind allgemein und erfassen die Besonderheiten des Einzelfalls nicht. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen und unverbindlichen Kostenvoranschlages. Wenn Sie uns ein paar Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnisssen – natürlich anonym – machen, erstellen wir Ihnen umgehend einen ausführlichen Kostenvoranschlag und übersenden Ihnen diesen anschließend per mail (Link zum Kostenvoranschlag). – Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer anzugeben und wir werden Sie außer dem unverbindlichen Kostenvoranschlag nicht weiter kontaktieren. (Scheidung günstig)

Wie können Sie konkret Scheidungskosten sparen?

(Scheidung günstig) – Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind gesetzlich geregelt. Sie richten sich nach der Höhe des Einkommens der Eheleute. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der sogenannte Streitwert, nach dem sich die Kosten richten. Streitwert ist ein unpassender Begriff, falls es gar keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt. Das Gesetz unterscheidet hier aber nicht. Es ist immer von einem Streitwert die Rede, auch bei unstreitigen Scheidungen. Wir beantragen für unsere Mandanten eine Reduzierung des Streitwertes um 30%, da es sich um eine unstreitige online Scheidung handelt. Außerdem ziehen wir bei der Berechnung des Streitwertes für jedes Kind der Eheleute, das minderjährig ist oder sich noch in einer Ausbildung befindet, pauschal 250,00 Euro vom Einkommen ab. Darüber hinaus ziehen wir etwaige monatliche Kreditraten vom Nettoeinkommen ab, außer für Immobiliendarlehen.

Beispiel: Eheleute Müller möchten sich scheiden lassen und fordern einen Kostenvoranschlag bei uns an. Herr Müller verdient netto monatlich 1.800,00 Euro und Frau Müller verdient monatlich netto 1.400,00 Euro. Sie haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder und Herr Müller zahlt monatlich für einen PKW ein Darlehen in Höhe von 300,00 Euro ab. Die Berechnung ist wie folgt:

Einkommen Ehemann 1.800,00
Einkommen Ehefrau 1.400,00
Abzüglich zwei Kinder 500,00
Abzüglich Kreditrate 300,00
Summe 2.400,00 x 3
7.200,00
Abzüglich 30% 5.040,00

Anhand des obigen Beispiels können Sie erkennen, wie sich der Streitwert deutlich verringert durch die von uns beantragten Abzüge. Wir können diese Abzüge beantragen, weil in einer unstreitigen online Scheidung der Aufwand für den Rechtsanwalt und für das Gericht gering ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Streitwert durch den Rechtsanwalt dem Gericht mitgeteilt wird. Das Gericht setzt den Streitwert abschließend fest. Maßgeblich für die Scheidungskosten ist der vom Gericht festgesetzte Streitwert. – (Scheidung günstig)

Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe: Keine Scheidungskosten

Jeder Mensch sollte sich zu jeder Zeit scheiden lassen können. Also muss eine Scheidung jederzeit möglich sein, auch für Menschen mit geringem Einkommen oder ganz ohne Einkommen. Aus diesem Grund besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sofern dies vom Amtsgericht bewilligt wird, werden die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten vom Staat übernommen.

Auch wenn Sie nur über geringes Einkommen oder gar kein Einkommen verfügen, vertreten wir Sie beim Amtsgericht und beantragen für Sie Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozeßkostenhilfe.

Falls Sie wissen möchten, ob es sinnvoll ist, für Sie Prozeßkostenhilfe zu beantragen, können Sie unsere Fachanwälte anrufen (link auf Tel-Nr.) und wir besprechen dies gerne telefonisch mit Ihnen. Das Telefonat löst keine Anwaltsgebühren aus.

Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erhält man in der Regel bei geringem Einkommen, keinem Einkommen, Hartz IV Bezug, ALG I oder ALG II Bezug oder hohen monatlichen Kreditraten.

In diesen Fällen beantragen wir für Sie Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.. Sie können auch selbst überprüfen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gegeben sind (link zum Herunterladen des Formulars zur Berechnung, dieses befindet sich unter „Hier geht es zum Formular & Downloadcenter.

Wichtig ist, dass Ihre Angaben durch Nachweise gegenüber dem Gericht belegt werden müssen. Dies sind:

  • Aktuelle Lohnabrechnung in Kopie (sofern Sie erwerbstätig sind)
  • Hartz IV oder ALG Bescheid (sofern Sie Hartz IV oder ALG Leistungen beziehen)
  • Mietvertrag in Kopie (sofern Sie Miete bezahlen)
  • Aktueller Kontoauszug in Kopie (zum Nachweis des Kontostandes)
  • Kontoauszug in Kopie, auf dem eine Kreditrate abgebucht wird (falls Sie Kreditraten bezahlen)

Keine Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bei hohem Einkommen des Ehegatten

Falls der Ehegatte ein recht hohes Einkommen haben sollte, wird das Gericht voraussichtlich keine Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen. In diesem Fall könnte ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Bezahlung von Prozeßkostenvorschuss bestehen.

Beispiel: Herr Müller verdient netto monatlich 2.800,00 Euro und Frau Müller verdient monatlich netto 850,00 Euro. Frau Müller möchte über einen Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. An sich hätte Frau Müller wegen ihres geringen Einkommens einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Das Amtsgericht weist den Antrag aber zurück mit der Begründung, dass Frau Müller gegen Ihren Ehemann einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss hat. Dies bedeutet, Sie könnte den Ehemann auffordern, Ihr die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten vor Einreichung der Scheidung zu bezahlen.

(Scheidung günstig) – Einzelheiten zur Beantragung von Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier (Link zum Formular Prozeßkostenhilfe)

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Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und absenden.

A. Persönliche Daten der Ehegatten
I. Lebenspartner(in) 1
II. Lebenspartner(in) 2
III. Letzte gemeinsame Adresse
IV. Daten der Begründung der Lebenspartnerschaft
B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

Kostenvoranschlag für Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und via Internet absenden. Sie erhalten dann einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Damit haben Sie schon im Vorfeld einen Überblick über die Kosten einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Darlehensraten pro Monat (Summe)
Monatliche Darlehensraten ziehen wir bei der Streitwertberechnung vom Einkommen zu Ihren Gunsten ab. Leider akzeptieren die Gerichte keine Kreditraten für Immobilien. Bitte geben Sie in den Feldern Ehefrau und Ehemann die Darlehensrate an die von demjenigen bezahlt werden.
Nur Darlehensraten ohne Raten für Immobilien (keine Miete, Verischerungen usw.)