Unterhalt volljährige Kinder

Unterhalt für volljährige Kinder bei einer Scheidung

Im Haushalt eines Elternteils lebende volljährige Kinder

Generell besteht im Falle einer Scheidung bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Unterhalt. Für volljährige Kinder müssen beide Eltern Unterhalt zahlen. Es muss also auch derjenige Elternteil zahlen, in dessen Haushalt das volljährige Kind nach der Scheidung bzw. Trennung lebt. Zur Berechnung der Unterhaltshöhe wird das Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert. Aus dem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute ergibt sich die maßgebliche Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser ergibt sich der insgesamt zahlbare Kindesunterhaltsbetrag (= Bedarf des Kindes). Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, d.h. abgezogen. Der zahlbare Unterhalt wird zwischen den beiden Elternteilen verteilt, entsprechend der Höhe ihres Einkommens. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die nach der Scheidung bzw. Trennung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960,– € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160,– €.

Beispiel:

Die 18jährige Petra lebt im Haushalt der Mutter. Sie ist Schülerin und hat kein eigenes Einkommen. Die Mutter hat monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,– € und der Vater hat monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,– €. Das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern beläuft sich also auf 3.300,– €. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich also nach der Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Insgesamt ist Kindesunterhalt zahlbar in Höhe von 636,– €. Hiervon ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen (- 204.– €), so dass ein zwischen den Eltern zu verteilender Unterhalt von 432.– € verbleibt. Davon entfällt 61,54 Prozent, das entspricht 282,14 € auf den Vater (1.800,– € – 1.160.– € Selbstbehalt = 640.– € = 65,31 Prozent von 980,– €) und 38,46 Prozent, das entspricht 149,86 € auf die Mutter (1.500,– € – 1.160.– € Selbstbehalt = 340.- € = 34,61 Prozent von 980,– €) .

Kindergeld:

Das Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nach der Trennung bzw. Scheidung lebt. Der angemessene Selbstbehalt der Eltern muss gewahrt werden. Das bedeutet, dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss nach Abzug des Unterhaltes ein bestimmtes Nettoeinkommen monatlich verbleiben.

Lebt ein volljähriges Kind entweder nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung oder im Alter ab 21 Jahren noch immer im Haushalt eines Elternteils, erhöht sich der jeweils den Eltern zustehende Selbstbehalt auf 1.400.– €. Der Unterhalt ist aber auch hier nach der dargestellten Quote zwischen den Eltern zu verteilen.

Unterhalt für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt

Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt haben in der Regel einen pauschalen Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 860,– €. Beide Eltern sind verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Der zahlbare Unterhalt wird zwischen den Eltern verteilt entsprechend der Höhe ihres Einkommens.

Kindergeld:
Kindergeld wird bei volljährigen Kindern voll, also in Höhe von 204,– € auf den Bedarf angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 Nr.2 BGB). Das Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen.

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