Ehepartner im Ausland

Ehepartner im Ausland

Befindet sich im Falle einer Scheidung ein oder beide Ehepartner im Ausland, müssen bei der Zuständigkeit deutscher Gerichte grundsätzlich beide Ehegatten persönlich zum Scheidungstermin in Deutschland erscheinen. Wenn sich einer der Ehegatten oder beide Ehegatten im Ausland befinden, werden diese aus Kostengründen häufig nicht für den Scheidungstermin in die BRD einreisen wollen. In diesen Fällen kann das zuständige deutsche Amtsgericht darum gebeten werden, dass der Ehepartner vor der Deutschen Botschaft des ausländischen Staates, in dem er sich aufhält, angehört wird. Wer sich z. B. in China aufhält, kann dann in der Regel vor der deutschen Botschaft in Peking zur Scheidung angehört werden. Eine Niederschrift über die erfolgte Anhörung wird dann zum Gericht nach Deutschland geschickt. Dort erfolgt die Scheidung in Abwesenheit des Ehepartners, der sich dauerhaft im Ausland aufhält.

Scheidung aus dem europäischen Ausland

Einige Gerichte ermöglichen es den im europäischen Nachbarausland aufhältigen Ehepartnern, die für eine Scheidung notwendige persönliche Anhörung vor einem grenznahen Amtsgericht durchzuführen, welches dann von dem ursprünglichen für das Scheidungsverfahren zuständigen Amtsgericht im Wege der Amtshilfe um die Anhörung des Ehepartners gebeten wird. Dieses Verfahren verzögert zwar den Lauf des Scheidungsverfahrens, da die Gerichtsakte zur Anhörung an das grenznahe Gericht übersandt werden muss, erspart es dem Ehegatten aber möglicherweise für seine persönliche Anhörung quer durch Deutschland zu reisen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Würde z. B. das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht München anhängig sein und einer der Ehegatten in Dänemark leben, so könnte angeregt werden, dass die Anhörung des in Dänemark aufhältigen Ehepartners beispielsweise vor dem Amtsgericht Flensburg durchgeführt wird. Im Einzelfall haben es deutsche Gerichte bei einer Scheidung aus dem Ausland für ausreichend erachtet, wenn der im Ausland aufhältige Ehegatte, sei es der anwaltlich vertretene oder der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte, eine schriftliche Erklärung zur Gerichtsakte übersendet, aus der Zeitpunkt und Umstände der Trennung sowie der Scheidungswille klar ersichtlich sind.

Zustellung gerichtlicher Post bei einer Scheidung aus dem Ausland

Im Scheidungsverfahren muss die gerichtliche Post dem Ehegatten zugestellt werden. Wenn sich ein Ehegatte im Ausland aufhält und dieser Ehegatte ausländischer Staatsbürger ist, wird häufig vom Gericht angeordnet, dass sämtliche gerichtliche Post in die ausländische Sprache übersetzt werden muss. In diesen Fällen verzögert sich das Scheidungsverfahren ganz erheblich. Das Scheidungsverfahren kann in diesen Fällen mehrere Jahre dauern. Das Scheidungsverfahren kann in diesen Fällen wesentlich verkürzt werden, wenn der im Ausland lebende Ehepartner eine Person in Deutschland benennt, die für ihn die gerichtliche Post entgegennehmen darf (sog. Postzustellungsbevollmächtigter). Der Postzustellungsbevollmächtigte erhält die gerichtliche Post und ist verpflichtet, diese an den im Ausland lebenden Ehegatten weiter zu leiten. Die Benennung eines Postzustellungsbevollmächtigten in der BRD verkürzt das Scheidungsverfahren ganz erheblich. Postzustellungsbevollmächtigter kann jede Person sein, die in der BRD lebt. Ausgeschlossen ist allerdings, den anderen Ehepartner oder dessen Rechtsanwalt als Postzustellungsbevollmächtigten zu benennen. Nähere Informationen zum Thema „Scheidung aus dem Ausland“ erhalten Sie über einen unserer Rechtsanwälte in unserer Kanzlei.
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Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

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II. Lebenspartner(in) 2
III. Letzte gemeinsame Adresse
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B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

Kostenvoranschlag für Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

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