Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt

Die Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Eheleute geschieden werden möchten. Darüber hinaus sollten alle Fragen der Trennung geklärt sein. Das heißt, es sollte kein Streit über Kinder, Unterhalt oder sonstige finanzielle Fragen bestehen.

Eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt ist die Voraussetzung für eine Scheidung online. In diesem Fall sind keine Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erforderlich. Unsere Fachanwälte können Sie in diesem Fall einfach über das Internet mit der Durchführung der Scheidung beauftragen (Link zum Antragsformular).

Eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt erspart den Eheleuten belastende und teure Streitigkeiten. Zu einer einvernehmlichen Regelung der Trennungsfolgen gelangen die Eheleute entweder selbst oder mit juristischer Hilfe. Wenn Sie schriftliche Regelungen zum Unterhalt, zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich treffen möchten, sind diese nur wirksam, wenn Sie in notarieller Form getroffen wurden. Sofern erforderlich, sollten daher die Trennungsfolgen in einer notariellen Vereinbarung beurkundet werden.

Einvernehmliche Scheidung online – ohne Anwalt

Eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt kann auch durch eine Scheidung online durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass Sie nicht persönlich beim Rechtsanwalt erscheinen müssen, sondern dass Sie den Rechtsanwalt einfach online mit der Durchführung der Scheidung beauftragen können. Die gesamte Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt erfolgt in diesem Fall per mail. Dadurch können Sie Zeit, Geld und Nerven sparen. Unsere Fachanwälte für Familienrecht können Sie hier mit der Durchführung der Scheidung beauftragen (Kontaktformular).

Einvernehmliche Scheidung Trennungsjahr

Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt ist nach dem Gesetz eine mindestens einjährige Trennung der Eheleute. Sie müssen mit der Einreichung der Scheidung beim Amtsgericht aber nicht ein Jahr abwarten. Ein Scheidungsantrag kann bereits 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim Amtsgericht eingereicht werden, da das Scheidungsverfahren auch in unstreitigen Fällen 2-3 Monate dauert, so dass im Zeitpunkt des Scheidungstermins das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Trennungsjahr muss also nicht bei Einreichung der Scheidung, sondern erst im Zeitpunkt des gerichtlichen Scheidungstermins abgelaufen sein.

Eine Trennung der Eheleute ist auch innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses möglich. Eine Trennung besteht erst dann, wenn für den Ehegatten nicht mehr gekocht, geputzt, gewaschen oder eingekauft wird.

Beispiel: Eheleute Müller leben innerhalb einer Wohnung getrennt seit Januar 2018. Im Oktober 2018 soll die Scheidung beim Amtsgericht eingereicht werden. Der Scheidungsantrag wird durch Herrn Müller über einen Rechtsanwalt beim Amtsgericht eingereicht. Frau Müller bestätigt dem Amtsgericht, dass die Trennung seit Januar 2018 besteht. In diesem Fall werden keine Einzelheiten zur Trennung mehr erforderlich. Nur für den Fall, dass Frau Müller eine Trennung im Januar 2018 bestritten hätte, muss das Gericht prüfen, wann die Trennung tatsächlich erfolgt ist.

Wenn Sie vor Einreichung der Scheidung eine gemeinsame Erklärung beider Eheleute zum Trennungszeitpunkt aufsetzen, kann es später keinen Streit darüber geben, seit wann die Trennung erfolgt ist.

Beispiel: Eheleute Müller trennen sich im Januar 2018 und setzten eine Erklärung wie folgt auf: Wir (Namen und Geburtsdaten und Anschrift der Eheleute) erklären hiermit, dass wir seit dem (Datum) getrennt leben innerhalb einer Wohnung.

Ort, Datum, Unterschrift von beiden Eheleuten

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren ?

Ein unstreitiges Scheidungsverfahren dauert in der Regel etwa 6-12 Monate von der Einreichung der Scheidung beim Amtsgericht bis zum Scheidungstermin. Der größte Teil dieser Zeit entfällt auf die Berechnung der Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit für den sog. Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit geteilt werden. Diese Teilung erfolgt im gerichtlichen Scheidungstermin. Eine Teilung ist nur möglich, wenn vorher die Höhe der Rentenansprüche für beide Eheleute berechnet wurde. Der zuständige Richter wartet daher darauf, dass für beide Eheleute die Rentenauskünfte vorliegen und setzt dann den Scheidungstermin an. Sofern kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, weil die Eheleute darauf verzichten, dauert ein unstreitiges Scheidungsverfahren in der Regel etwa 2-3 Monate von der Einreichung der Scheidung bis zum Scheidungstermin.

Wie kann man das Scheidungsverfahren verkürzen ?

Bei unstreitigen Scheidungen entfällt der längste Teil des Scheidungsverfahrens auf die Berechnung der Rentenansprüche der Eheleute. Diese dauert durchschnittlich etwa 6 Monate. Diese Bearbeitungszeit kann jedoch abgekürzt werden: Wenn der Rentenversicherungsverlauf der Eheleute möglichst komplett geklärt ist, läuft die Berechnung wesentlich schneller ab. Das heißt, bei einer Berechnung von Rentenansprüchen bestehen häufig Rückfragen der Rententräger, zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung in Berlin. Dann müssen dort zum Beispiel alte Zeugnisse oder sonstige Unterlagen eingereicht werden oder es werden sonstige Informationen angefordert, zum Beispiel zu früheren Arbeitgebern. Es kann aber jederzeit von Ihnen selbst ein Antrag auf Kontenklärung gestellt werden.

Dann wird der Versicherungsverlauf auf den aktuellen Stand gebracht und die spätere Berechnung der Rentenansprüche im Scheidungsverfahren sollte dann ohne Rückfragen oder Anforderung von Unterlagen möglich sein. Dann erhalten Sie früher den Scheidungstermin, weil die Ergebnisse der Rentenberechnung dem Gericht schneller vorliegen.

Wenn Sie schnellstmöglich geschieden werden möchten, sollten daher beide Ehegatten einen Antrag auf Kontenklärung stellen. Dazu können Sie online beim jeweiligen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung online stellen (Link zum Formular auf Kontenklärung)

Welcher Angaben müssen dem Amtsgericht gemacht werden und welche Unterlagen müssen dem Amtsgericht eingereicht werden?

  • einer der Eheleute stellt einen Antrag auf Scheidung der Ehe durch einen Rechtsanwalt
  • dem Scheidungsantrag muss beigefügt sein die Heiratsurkunde als Kopie, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind auch die Geburtsurkunden der Kinder
  • im Scheidungsantrag wird dem Gericht mitgeteilt, seit wann die Trennung der Eheleute besteht und dass die Scheidung unstreitig verlaufen wird
  • dem Gericht wird mitgeteilt, wie hoch das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute ist
  • falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, muss angegeben werden, wo die Kinder leben und dass es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern bleiben soll
  • dem Gericht muss für beide Eheleute der Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt und eingereicht werden, damit die Rentenansprüche berechnet werden können (falls nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wurde).
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Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und absenden.

A. Persönliche Daten der Ehegatten
I. Lebenspartner(in) 1
II. Lebenspartner(in) 2
III. Letzte gemeinsame Adresse
IV. Daten der Begründung der Lebenspartnerschaft
B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

Kostenvoranschlag für Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und via Internet absenden. Sie erhalten dann einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Damit haben Sie schon im Vorfeld einen Überblick über die Kosten einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Darlehensraten pro Monat (Summe)
Monatliche Darlehensraten ziehen wir bei der Streitwertberechnung vom Einkommen zu Ihren Gunsten ab. Leider akzeptieren die Gerichte keine Kreditraten für Immobilien. Bitte geben Sie in den Feldern Ehefrau und Ehemann die Darlehensrate an die von demjenigen bezahlt werden.
Nur Darlehensraten ohne Raten für Immobilien (keine Miete, Verischerungen usw.)