88 / 100

Wichtige Infos zur Scheidung im Voraus

1. Vor der Scheidung: Das Jahr der Trennung

Scheidung Trennungsjahr
Scheidung Trennungsjahr

In der Regel wollen sich die Ehegatten so schnell wie möglich scheiden lassen. Für sie war die Ehe in diesem Moment bereits subjektiv gescheitert. Eine sofortige Scheidung ist jedoch mit wenigen Ausnahmen nicht möglich (dazu später mehr). Die Ehe wird vom Familiengericht nur geschieden, wenn ein Ehegatte eine Scheidung beantragt, und es wird auch davon ausgegangen, dass sie rechtlich gescheitert ist (§ 1565 BGB). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Ehegatten endgültig aufgehört haben zu existieren. Das Merkmal des endgültigen Endes des Zusammenlebens ist das getrennte Leben des Paares. Die Ehegatten müssen nicht nur vorerst getrennt gelebt haben, sondern auch für einen bestimmten Zeitraum.

1.1. Trennungsjahr: Dauer

Die notwendige Dauer des getrennten Lebens hängt davon ab, ob beide Ehepartner die Scheidung wünschen oder nur ein Ehepartner:

  • Nach einem Trennungsjahr betrachtet der Richter die Ehe als gescheitert, wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder ein Ehepartner die Scheidung beantragt und der andere zustimmt.
  • Wenn ein Ehepartner jedoch keine Scheidung wünscht, sieht der Richter normalerweise eine Gelegenheit zur Versöhnung und lässt sich noch nicht scheiden. In diesem Fall sieht das Familiengericht die Ehe nach drei Jahren Trennung grundsätzlich als Misserfolg an.

In diesen Fällen kann die Ehe jedoch vorher definitiv gescheitert sein. Dies muss der Ehegatte nachweisen, der sich scheiden lassen möchte. Er muss nachweisen, dass es sicher ist, dass Versöhnung früher als nach drei Jahren Trennung nicht in Frage kommt. Die räumliche Trennung der Ehegatten von mindestens einem Jahr ist dann ein Hinweis.

Das Trennungsjahr soll den Ehepartnern Zeit geben, ihre Ehe zu überdenken und sich vielleicht wieder zu finden. Das Paar lebt klar getrennt, wenn ein Ehepartner ausgezogen ist. Getrenntes Leben bedeutet nicht unbedingt, dass ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Zuhause auszieht. Die Ehepartner können weiterhin in einem Haus oder einer Wohnung wohnen. Sie müssen jedoch die Räume zwischen sich aufteilen und keine Ehe mehr eingehen („Trennung von Tisch und Bett“).

1.2. Härtefallentscheidung: Entfall des Trennungsjahres

Im Einzelfall kann das Jahr der Trennung für einen oder beide Ehepartner unerträglich sein. Der Richter kann dann früher eine sofortige Härteentscheidung (sogenannte Blitzscheidung) treffen. Auf das Jahr der Trennung wird dann verzichtet.

Eine Blitzscheidung kann nur getroffen werden, wenn das Fortbestehen der Ehe für einen der Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unerträglich ist. Solche Gründe können Körperverletzung, Beleidigungen oder außereheliche Beziehungen sein.

Das Gericht allein ist für die Anerkennung des Härtefalls verantwortlich. Der Richter berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls und wägt sie in eigener Verantwortung ab. Die Untersuchung eines Härtefalls ist für das Gericht komplexer und schwieriger als die Überprüfung des Trennungsjahres. Daher zögern Richter manchmal, eine Härtefallentscheidung zu treffen.

2. Scheidung: Ablauf

2.1. Scheidungsantrag stellen

Scheidungsantrag stellen
Scheidungsantrag stellen

Während die Ehe vor dem Standesamt stattfindet, kann die Ehe nur vom Familiengericht geschieden werden. Eine rein private Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Scheidung ist nicht möglich.

Das Scheidungsverfahren beginnt daher mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht. Der Antrag kann frühestens am Ende des Trennungsjahres gestellt werden. Wenn der Antrag früher gestellt wird, wird er in den meisten Fällen kostenpflichtig abgelehnt. Im Zusammenhang mit der Blitzscheidung gilt natürlich etwas anderes.

Es spielt keine Rolle, welcher der Ehegatten den Antrag stellt („Antragsteller“), der Antragsteller kann jedoch über den weiteren Ablauf des Verfahrens entscheiden. Er kann z.B. den Antrag zurückziehen.

2.2 Zahlung der Gerichtskosten

Bevor das Gericht handeln kann, muss der Antragsteller die Gerichtskosten bezahlen, die auf der Grundlage des Einkommens des Ehepartners berechnet werden können. Zunächst hat allein der Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen. Nach der Scheidung muss der andere Ehegatte ihm die Hälfte erstatten. Wenn der Antragsteller nur ein geringes Einkommen hat, kann er möglicherweise Prozesskostenhilfe erhalten.

2.3 Zustellung des Scheidungsantrages

Zustellung des Scheidungsantrages
Zustellung des Scheidungsantrages

Nach Zahlung der Gerichtskosten wird der Scheidungsantrag vom Gericht („von Amts wegen“) dem anderen Ehegatten zugestellt. Auch wenn die Zustellung von Amts wegen erfolgt, muss der Antragsteller die Postanschrift des anderen Ehepartners angeben. Auf diese kann nur verzichtet werden, wenn der Ehegatte nicht mehr gefunden werden kann. Das Gericht stellt den Antrag dann „öffentlich“ und das Verfahren wird ohne den anderen Ehegatten fortgesetzt.

Der andere Ehegatte kann den Antrag nun ablehnen, ihm zustimmen oder mit seinem Anwalt seinen eigenen Scheidungsantrag stellen. Das Einreichen eines eigenen Scheidungsantrags ist vorteilhaft, da der Antragsteller dann nicht mehr allein über das Verfahren entscheiden kann.

2.4. Versorgungsausgleich: Fragebogen ausfüllen

Das Gericht sendet beiden Ehepartnern einen Fragebogen zur Entschädigung. Dies wird verwendet, um die Rentenansprüche des Ehepartners zu berechnen. Der Rentenausgleich muss immer durchgeführt werden und ist nur in folgenden Fällen unnötig:
  • Die Ehegatten haben im Voraus mittels eines notariellen Ehevertrags beschlossen, die Versorgungsausgleich auszuschließen.
  • Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre (hier kann die Rentenentschädigung freiwillig beantragt werden).
  • Der Versorgungsausgleich wäre grob unfair (z. B. weil der Begünstigte während der Ehe niemals Unterhalt gezahlt hat, obwohl er dazu verpflichtet war).
  • Beide Ehegatten werden von Rechtsanwälten vertreten und einigen sich auf die Aufhebung der Rentenanpassung.
Wenn der Versorgungsausgleich ausbleibt, wird der Prozess erheblich beschleunigt. Dann geht es ungefähr drei Monate schneller.

2.5 Gericht: Scheidungstermin

Sobald die Berechnungen der Rentenversicherung vorliegen, legt das Familiengericht einen Scheidungstermin fest. Die Anwesenheit beider Ehepartner ist hier unabdingbar. Der Richter stellt nur wenige Fragen zum getrennten Leben und zum Einkommen der Ehegatten. Danach wird sich der Richter mittels eines Scheidungsurteils scheiden lassen.

Wenn die Ehegatten (durch einen Anwalt!) auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichten, ist die Scheidung nun effektiv abgeschlossen. Andernfalls wird es nach einem Monat wirksam, sofern keine Berufung eingelegt wird – das nächsthöhere Gericht würde die Scheidung erneut prüfen.

2.6. Nach der Scheidung: Was ist zu beachten

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten verlangen, dass das Gericht auch die nachehelichen Folgen regelt (sogenannte Folgesachen). Auch hier können die Ehegatten eine außergerichtliche Einigung erzielen und so das Verfahren beschleunigen.

Die folgenden Angelegenheiten umfassen:

  • Unterhalt für Kinder und nacheheliche Unterhaltszahlungen
  • Kindheitsangelegenheiten (Sorgerecht und Umgangssrecht für gemeinsame Kinder)
  • Eigentumsrecht (Eigentum der Ehegatten)
  • Haushaltsgegenstände (Verteilung von Haushaltsgegenständen wie Möbeln und Küchengeräten)

3. Internationale Scheidung: Ablauf

Bei einer internationalen Scheidung stellt sich die Frage, ob die Ehe nach deutschem oder ausländischem Recht geschieden wird. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist sehr wichtig, da das ausländische Scheidungsrecht manchmal stark vom deutschen Scheidungsrecht abweicht.

Es ist jedoch unerheblich, ob die Ehe nach deutschem oder ausländischem Recht geschlossen wurde. Zunächst können die Ehegatten im Falle einer internationalen Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrags selbst über das anwendbare Recht entscheiden. Wenn die Ehegatten keine Einigung erzielt haben, wird das anwendbare Scheidungsgesetz gemäß der Rom-III-Verordnung festgelegt.

Der Prozess einer internationalen Scheidung wird weitgehend durch das anwendbare Recht bestimmt. Wenn die Ehe nach deutschem Recht geschieden werden soll, gibt es keine Unterschiede in Bezug auf den Prozess von einer „normalen“ Scheidung. In Einzelfällen müssen jedoch Informationen aus dem Ausland eingeholt werden, was das Verfahren je nach Land verzögern kann.

Die Frage, welches Gesetz gilt, ist wesentlich. Die Folgen, der Ablauf und das Verfahren der Scheidung können je nach Fall erheblich variieren. Im Falle einer internationalen Scheidung lohnt es sich daher, einen frühen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen, um zumindest diese wichtige Frage zu klären. Alle anderen Überlegungen können darauf aufbauen.

Die internationale Anerkennung einer Scheidung sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Die Scheidung durch deutsche Gerichte ist in allen EU-Ländern außer Dänemark anerkannt. In anderen Ländern kann es jedoch erforderlich sein, sich an die dortigen Behörden oder Gerichte zu wenden, um eine deutsche Scheidung anerkennen zu lassen. In einigen Fällen gibt es bilaterale Anerkennungsvereinbarungen, in einigen Fällen muss die Scheidung auch nach nationalem Recht wiederholt werden.

Eine Scheidung durch ausländische Gerichte muss zunächst in Deutschland anerkannt werden. Aus anderen EU-Ländern (außer Dänemark) ist dies ohne ein formelles Verfahren möglich. In anderen Fällen erkennt die staatliche Justizverwaltung dies an. Auf dieses Verfahren kann jedoch grundsätzlich auch verzichtet werden, wenn beide Ehegatten dem Staat des Gerichts angehören, das die Scheidung vorgenommen hat. Man spricht dann von einer sogenannten Heimatstaatscheidung.

4. Scheidung: Dauer

Das deutsche Scheidungsverfahren kann ab Einreichung des Scheidungsantrags insgesamt 6-12 Monate dauern. Kann in Ausnahmefällen auf die Ausgleichung der Rentenanwartschaften verzichtet werden, ist eine Scheidung innerhalb von 3-4 Monaten möglich. Abhängig von der Arbeitsbelastung des Gerichts kann das Verfahren jedoch viel länger dauern. Darüber hinaus hat die Frage, ob sich die Ehegatten in den meisten Scheidungsfragen einig sind (einvernehmliche Scheidung) oder nicht (streitige Scheidung), einen erheblichen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens. Das Verfahren ist grundsätzlich das gleiche. Je größer die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehepartnern in Fragen der Gewinnbeteiligung, des Unterhalts, der Haushaltsführung, der Kinderbetreuung, der Ehewohnung usw. sind, desto mehr Klärungsbedarf besteht zwischen ihnen. Dies braucht Zeit, sowohl außergerichtlich als auch bei der Vorbereitung des Gerichtstermins durch Aussagen der Anwälte. Für die jeweiligen Prozessschritte ist folgende Dauer zu erwarten:
  1. Nach Einreichung des Scheidungsantrags bestimmt das Gericht den Verfahrenswert. Es fordert dann die Zahlung der Vorauszahlung der Gerichtskosten. Dies geschieht ungefähr zwei Wochen nach Einreichung des Scheidungsantrags.
  2. Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragt haben, wird dieser Antrag zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag entschieden. Es gibt normalerweise keine Verzögerungen.
  3. Nach Zahlung der Gerichtskosten wird der Scheidungsantrag in der Regel nach einigen Tagen an den Ehegatten geschickt. Letzterer hat dann drei Wochen Zeit, sich zu äußern.
  4. Nachdem auch der Fragebogen zum Rentenausgleich ausgefüllt wurde, werden die Informationen von den Rentenanbietern eingeholt. Die deutsche Rentenversicherung benötigt dafür rund drei Monate. Die Erfahrung hat gezeigt, dass private betriebliche Altersversorgungssysteme schneller sind.
  5. Nach Erhalt der Informationen berechnet der Richter in der Regel die Rentenentschädigung. Er informiert die Parteien über diese Berechnung in der Termingebühr.
  6. Zwischen der Ladung und dem Gerichtstermin muss mindestens ein Monat liegen. Dies sollte den Parteien Zeit geben, Folgeanträge zu stellen (Unterhalt, Versorgungsausgelich usw.). Dies wird gemeinsam im Scheidungsdatum entschieden. Die Zeitspanne zwischen der Ladung und dem Gerichtstermin hängt von der Arbeitsbelastung des Richters ab. Es sind ungefähr zwei Monate zu erwarten.
  7. Die Dauer des Verfahrens kann auch erheblich verlängert werden, wenn umfangreiche Folgeanträge gestellt werden. Aus diesem Grund dauern Streitigkeiten bei der Scheidung in der Regel länger.
  8. Die Scheidungsverhandlung vor Gericht ist eine kurze Angelegenheit und dauert in der Regel nicht länger als 20 Minuten. Natürlich kann es hier auch im Falle einer Scheidung im Streit anders sein.

Schlussfolgerung für Scheidung

  • Eine Scheidung ist nur möglich, wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen und seit einem Jahr getrennt sind oder mindestens ein Ehepartner die Scheidung wünscht und der Ehepartner seit drei Jahren getrennt lebt.
  • Auf das Jahr der Trennung kann nur in seltenen Fällen der Not verzichtet werden ("Blitzscheidung").
  • Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Antrag auf Scheidung beim Amtsgericht und der Zahlung der Gerichtskosten.
  • Der Antrag wird dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt.
  • Anschließend wird ein Rentenausgleich durchgeführt, auf den nur in Ausnahmefällen verzichtet werden kann.
  • Schließlich ist ein Verhandlungstermin geplant, an dem sich der Richter von den Ehepartnern scheiden lässt.
  • Das Verfahren dauert durchschnittlich 3-12 Monate. Meistens nimmt es den Rentenausgleich in Anspruch.

Nach oben scrollen

Jetzt Rechtsberatung per Videochat anfordern

Wählen Sie ein Wunschdatum und die Uhrzeit aus. Es handelt sich um einen Wunschtermin, den wir Ihnen gerne – soweit möglich – geben. Unsere Mitarbeiter melden Sich bei Ihnen unter Ihrer o.g. Telefonnummer und teilen mit, ob der Wunschtermin möglich ist. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie dan sofort einen anderen Termin mit unseren Mitarbeitern vereinbaren.

Vielen Dank

Hier können Sie sich Ihr Gratis-Infopaket  kostenlos und unverbindlich downloaden

Infopaket anfordern

Ihr Gratis-Infopaket jetzt gleich kostenlos und unverbindlich anfordern! Füllen Sie einfach unser Formular aus und Sie erhalten sofort Ihr Infopaket als PDF-Datei.

Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und absenden.

A. Persönliche Daten der Ehegatten
I. Lebenspartner(in) 1
II. Lebenspartner(in) 2
III. Letzte gemeinsame Adresse
IV. Daten der Begründung der Lebenspartnerschaft
B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

Kostenvoranschlag für Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und via Internet absenden. Sie erhalten dann einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Damit haben Sie schon im Vorfeld einen Überblick über die Kosten einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Darlehensraten pro Monat (Summe)
Monatliche Darlehensraten ziehen wir bei der Streitwertberechnung vom Einkommen zu Ihren Gunsten ab. Leider akzeptieren die Gerichte keine Kreditraten für Immobilien. Bitte geben Sie in den Feldern Ehefrau und Ehemann die Darlehensrate an die von demjenigen bezahlt werden.
Nur Darlehensraten ohne Raten für Immobilien (keine Miete, Verischerungen usw.)