Wenn es zur Scheidung einer Ehe kommt, ist das zuerst einmal für die Beteiligten traurig und belastend. Es entstehen Kosten durch einen Umzug, den Kauf neuer Möbel und so weiter. Die Trennung führt bereits zu einer finanziellen Belastung. Daneben besteht bei vielen Betroffenen die Befürchtung, dass durch eine Scheidung erhebliche weitere Kosten auf sie zukommen. (Scheidung günstig) Es trifft zu, dass durch eine Scheidung hohe Anwaltsgebühren und Gerichtskosten entstehen können. Es gibt aber ganz erhebliche Unterschiede bei den Scheidungskosten. Insbesondere durch eine unstreitige Scheidung online mit nur einem Rechtsanwalt können erhebliche Kosten gespart werden. Unsere Fachanwälte für Familienrecht haben seit dem Jahr 2003 tausende von online Scheidungen in ganz Deutschland durchgeführt und wir haben aus diesen Fällen die Erfahrungen gesammelt, wie man Scheidungsverfahren so günstig wie möglich durchführen kann.
Es werden im Internet zahlreiche vereinfachte Kostenrechner für voraussichtliche Scheidungskosten angeboten. Diese Kostenrechner sind allgemein und erfassen die Besonderheiten des Einzelfalls nicht. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen und unverbindlichen Kostenvoranschlages. Wenn Sie uns ein paar Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnisssen – natürlich anonym – machen, erstellen wir Ihnen umgehend einen ausführlichen Kostenvoranschlag und übersenden Ihnen diesen anschließend per mail (Link zum Kostenvoranschlag). - Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer anzugeben und wir werden Sie außer dem unverbindlichen Kostenvoranschlag nicht weiter kontaktieren. (Scheidung günstig)
(Scheidung günstig) - Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind gesetzlich geregelt. Sie richten sich nach der Höhe des Einkommens der Eheleute. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der sogenannte Streitwert, nach dem sich die Kosten richten. Streitwert ist ein unpassender Begriff, falls es gar keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt. Das Gesetz unterscheidet hier aber nicht. Es ist immer von einem Streitwert die Rede, auch bei unstreitigen Scheidungen. Wir beantragen für unsere Mandanten eine Reduzierung des Streitwertes um 30%, da es sich um eine unstreitige online Scheidung handelt. Außerdem ziehen wir bei der Berechnung des Streitwertes für jedes Kind der Eheleute, das minderjährig ist oder sich noch in einer Ausbildung befindet, pauschal 250,00 Euro vom Einkommen ab. Darüber hinaus ziehen wir etwaige monatliche Kreditraten vom Nettoeinkommen ab, außer für Immobiliendarlehen.
Jeder Mensch sollte sich zu jeder Zeit scheiden lassen können. Also muss eine Scheidung jederzeit möglich sein, auch für Menschen mit geringem Einkommen oder ganz ohne Einkommen. Aus diesem Grund besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sofern dies vom Amtsgericht bewilligt wird, werden die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten vom Staat übernommen.
Auch wenn Sie nur über geringes Einkommen oder gar kein Einkommen verfügen, vertreten wir Sie beim Amtsgericht und beantragen für Sie Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozeßkostenhilfe.
Falls Sie wissen möchten, ob es sinnvoll ist, für Sie Prozeßkostenhilfe zu beantragen, können Sie unsere Fachanwälte anrufen (link auf Tel-Nr.) und wir besprechen dies gerne telefonisch mit Ihnen. Das Telefonat löst keine Anwaltsgebühren aus.
Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erhält man in der Regel bei geringem Einkommen, keinem Einkommen, Hartz IV Bezug, ALG I oder ALG II Bezug oder hohen monatlichen Kreditraten.
In diesen Fällen beantragen wir für Sie Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.. Sie können auch selbst überprüfen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gegeben sind (link zum Herunterladen des Formulars zur Berechnung, dieses befindet sich unter „Hier geht es zum Formular & Downloadcenter.
Falls der Ehegatte ein recht hohes Einkommen haben sollte, wird das Gericht voraussichtlich keine Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen. In diesem Fall könnte ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Bezahlung von Prozeßkostenvorschuss bestehen.
Beispiel: Herr Müller verdient netto monatlich 2.800,00 Euro und Frau Müller verdient monatlich netto 850,00 Euro. Frau Müller möchte über einen Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. An sich hätte Frau Müller wegen ihres geringen Einkommens einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Das Amtsgericht weist den Antrag aber zurück mit der Begründung, dass Frau Müller gegen Ihren Ehemann einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss hat. Dies bedeutet, Sie könnte den Ehemann auffordern, Ihr die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten vor Einreichung der Scheidung zu bezahlen.
(Scheidung günstig) - Einzelheiten zur Beantragung von Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier (Link zum Formular Prozeßkostenhilfe)
Eine online Scheidung spart Geld, Zeit und Nerven. Unsere Fachanwälte für Familienrecht sind seit 2003 tätig mit Scheidung online. Seitdem haben wir tausende von Mandanten auf diesem Weg durch ihre Scheidungen begleitet. Durch diese langjährige Erfahrung wissen wir, worauf es den Mandanten bei unstreitigen Scheidungen ankommt. Sie möchten schnell (Scheidung schnell) und möglichst günstig geschieden werden. Darauf haben wir uns spezialisiert und helfen unseren Mandanten dabei, den schnellsten und günstigsten Weg für eine Scheidung zu finden.
Wenn einmal der Entschluss zur Trennung gefallen ist, möchten Eheleute häufig so schnell wie möglich geschieden werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Eheleute bereits eine neue Partnerschaft eingegangen ist oder sogar eine Schwangerschaft vom neuen Partner besteht. In den Medien kursiert der Begriff einer Blitzscheidung. Dies ist juristischer Unsinn, den Begriff einer Blitzscheidung (Scheidung schnell) kennt das Gesetz nicht. Dieses Wort ist von den Medien erfunden worden und kursiert dort, weil es so ein einfaches Schlagwort ist.
Tatsächlich kennt das Gesetz ein verkürztes Scheidungsverfahren. Dies ist die sogenannte Härtescheidung. Bei einer Härtescheidung muss kein Trennungsjahr vor Ausspruch der Scheidung abgewartet werden. Härtescheidungen sind allerdings absolute Ausnahmefälle. Dies ist auch vom Gesetzgeber so gewollt. Eheleute sollen nach einer Trennung gezwungen sein, bis zur Scheidung ein Jahr abzuwarten. Es soll nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein, dieses Trennungsjahr zu umgehen. Eine Härtescheidung ist dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist. Die Eheleute selbst empfinden dieses Abwarten häufig als unzumutbar, aber darum geht es dem Gesetzgeber nicht. Die Unzumutbarkeit muss aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten bestehen. Wer eine Härtescheidung bei Gericht einreicht, muss also den Richter davon überzeugen, dass das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar ist. Folgende Fälle sind zum Beispiel von Gerichten als ausreichend für eine Härtescheidung anerkannt worden:
Wie Sie anhand dieser Beispiele erkennen, müssen extreme Fälle vorliegen, bis eine Härtescheidung möglich ist. Härtefallscheidungen sind für eine Scheidung online nicht geeignet. Das sind Fälle, in denen persönliche Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erforderlich ist.
Die erste Voraussetzung für eine schnelle Scheidung ist (Scheidung schnell), dass die Eheleute bereits alle Folgen der Trennung möglichst einvernehmlich geklärt haben sollten. Sofern Streit über Vermögen, Unterhalt oder Kinder besteht, kann ein Scheidungsverfahren mehrere Jahre von der Einreichung der Scheidung bis zum Ausspruch des Beschlusses über die Ehescheidung dauern. Eine Scheidung online ist eine Möglichkeit, um bei unstreitigen Scheidungen die Abläufe zu verkürzen und so schnell wie möglich geschieden zu werden. Unsere Fachanwälte für Familienrecht helfen Ihnen dabei, so schnell wie möglich geschieden zu werden.
Ein Scheidungsantrag kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Das Trennungsjahr musss abgelaufen sein, wenn der gerichtliche Scheidungstermin erfolgt. Da ein Scheidungsverfahren mindestens 2-3 Monate dauert, kann bereits 9-10 Monate nach der Trennung der Scheidungsantrag beim Amtsgericht gestellt werden. In diesem Fall ist es möglich, dass dann direkt nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung erfolgt.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in einem Scheidungsverfahren der sogenannte Versorgungsausgleich erfolgen muss. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann verzichtet werden und in Ausnahmefällen wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt (link auf die Seite Versorgungsausgleich). Das heißt, die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit werden geteilt. Um die Teilung der Rentenansprüche durchführen zu können, muss bis zum Scheidungstermin die Höhe der Rentenansprüche für beide Eheleute berechnet werden, damit im Scheidungstermin der Richter die Teilung der Rentenansprüche veranlassen kann.
Das Gericht setzt also erst dann einen Scheidungstermin an, wenn die Höhe der Rentenansprüche für beide Eheleute geklärt ist. In unstreitigen Scheidungsverfahren macht diese Berechnung der Rentenansprüche den größten Teil der Wartezeit auf den Scheidungstermin nach Einreichung der Scheidung beim Amtsgericht aus. Diese Berechnung dauert in der Regel etwa 6 Monate. Es dauert unter anderem so lange, weil häufig noch ungeklärte Zeiten der Eheleute im Versicherungsverlauf bestehen.
Es besteht die Möglichkeit, schon vor Einreichung der Scheidung einen Antrag auf Kontenklärung beim Rententräger zu stellen. Dann läuft die Berechnung im Scheidungsverfahren wesentlich schneller ab und der Scheidungstermin wird dann entsprechend früher angesetzt (link auf Antrag auf Kontenklärung). Kontenklärung bedeutet, dass fehlende Unterlagen- zum Beispiel alte Zeugnisse – dem Rententräger eingereicht werden und fehlende Informationen gegeben werden, zum Beispiel wann genau man wo gearbeitet hat. Nach durchgeführter Kontenklärung sind die Daten lückenlos vorhanden und die Berechnung der Rentenansprüche läuft daher wesentlich schneller ab.
Beispiel: Eheleute Müller trennen sich einvernehmlich am 10.01.2018 und sie möchten so schnell wie möglich geschieden werden. Im Februar 2018 stellen beide einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Es wird noch ein altes Zeugnis des Herrn Müller angefordert und Frau Müller muss noch genaue Informationen liefern, wo sie in der Ehezeit gearbeitet hat. Diese Kontenklärung dauert insgesamt 3 Monate. Nach 9-monatiger Trennungsdauer, also im September 2018 beantragt Frau Müller gerichtlich die Scheidung. Das Gericht holt die Rentenauskünfte für beide Eheleute ein. Diese liegen dem Gericht bereits nach 6 Wochen vor, weil schon vor der Einreichung der Scheidung die Kontenklärung erfolgt ist. Der Richter setzt dann für den 15.01.2019 – also nach mehr als einjähriger Trennung – den Scheidungstermin an, in dem dann auch die Scheidung ausgesprochen wird.
Link zum Kostenvoranschlag | „Hier geht es zum Formular & Downloadcenter.
Falls Sie Fragen zum Thema Kontenklärung haben, können Sie unsere Fachanwälte für Familienrecht jederzeit gerne anrufen unter 0234-9648440.
Schmidt Rechtsanwälte
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44787 Bochum
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Tel: 0234 / 964 844 0
Fax: 0234 / 64 07 74 0
Nehmen Sie sich 15 Minuten Zeit und füllen Sie kostenlos das Scheidungsantragsformular aus. Anschließend senden Sie uns den Scheidungsantrag via lnternet, Telefax oder per Post zu. ” So einfach ist die Scheidung Online ”
Beim Absenden des Formulars senden wir Ihnen unverbindlich und kostenfrei die Unterlagen zu. Sie gehen dadurch keinerlei Verpflichtungen ein und entscheiden erst dann, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir unterliegen nach § 43a Abs. 2 BRAO der anwaltlichen Schweigepflicht, vertrauen Sie auf unsere Diskretion.
Sie sind sich unsicher und wollen sich vorerst einen genauen Überblick über die entstehenden Kosten verschaffen. Kein Problem, füllen Sie kostenlos und unverbindlich das Kostenvoranschlags-Formular aus. ” So einfach ist die Scheidung Online ”
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