Verzicht auf Versorgungsausgleich

Was ist der Versorgungsausgleich ?

Es ist gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich in einem Scheidungsverfahren die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit geteilt werden müssen. Dieses Verfahren nennt man Versorgungsausgleich. Beispiel: Die Eheleute Müller möchten sich scheiden lassen. Sie sind verheiratet seit 10 Jahren. Beide waren während der Ehezeit berufstätig. Frau Müller hat während der Ehe ihre Berufstätigkeit allerdings eingeschränkt wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Herr Müller hat in der Ehezeit Rentenansprüche erworben in Höhe von 500,00 Euro monatlich und Frau Müller in Höhe von 300,00 Euro monatlich. Vor dem Scheidungstermin hat das Amtsgericht die entsprechenden Rentenauskünfte eingeholt. Im Scheidungstermin spricht der Richter die Scheidung aus und es werden die Rentenansprüche der Eheleute Müller geteilt. Das heißt, vom Rentenkonto des Herrn Müller werden Rentenansprüche in Höhe von 100,00 Euro monatlich auf das Rentenkonto der Frau Müller übertragen. Beide Eheleute sind noch keine Rentner. Daher wirkt sich dies nach der Scheidung für sie noch nicht aus. Erst dann, wenn sie Rente beziehen, wirkt sich diese Übertragung von Rentenansprüchen aus. Herr Müller erhält dann monatlich 100,00 Euro Rente weniger und Frau Müller erhält monatlich 100,00 Euro mehr an Rente.

Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (Verzicht auf Versorgungsausgleich )

Falls die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, wird der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Dieser Antrag wird in der Regel nicht gestellt. Konkret kommt es für die Berechnung der 3-Jahresfrist nicht darauf an, wann die Eheleute sich getrennt haben, sondern auf die Zustellung des Scheidungsantrages durch das Amtsgericht an den anderen Ehegatten. Beispiel: Die Eheleute Müller sind seit 10.05.2015 verheiratet. Getrennt sind sie seit 15.04.2017. Frau Müller stellt durch einen Rechtsanwalt am 03.04.2018 den Scheidungsantrag. Dieser Antrag wird durch das Amtsgericht am 17.04.2018 an Herrn Müller zugestellt. Da am 17.04.2018 die Ehe weniger als drei Jahre bestanden hat, wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, falls einer der Eheleute dies ausdrücklich beim Amtsgericht beantragt.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung

Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch eine notarielle Vereinbarung der Eheleute, also durch einen Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Zunächst müssen sich beide Eheleute darüber einig sein, dass sie auf den Versorgungsausgleich verzichten möchten. Anschließend sollten beide Ehegatten gemeinsam einen Notar mit der Erstellung einer solchen Vereinbarung beauftragen. Falls die Eheleute noch nicht getrennt sind, handelt es sich um einen Ehevertrag und falls diese Vereinbarung nach einer Trennung geschlossen wird, nennt man den Vertrag Scheidungsfolgenvereinbarung. (Verzicht auf Versorgungsausgleich) Alternativ kann im gerichtlichen Scheidungsverfahren auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn beide Ehegatten jeweils durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Häufig wird jedoch in unstreitigen Scheidungsverfahren nur der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten und der andere Ehegatte ist nicht anwaltlich vertreten, um Kosten zu sparen. Diese gesetzliche Regelung hat folgenden Hintergrund: Beim Versorgungsausgleich kann es um erhebliche Vermögenswerte gehen. Nach einer langjährigen Ehe können große Rentenansprüche entstanden sein. Auf die Teilung dieser Ansprüche soll man nur verzichten können, wenn beide Eheleute jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt über die Auswirkungen eines möglichen Verzichts beraten wurden. Bei dem Verzicht durch eine notarielle Vereinbarung sind beide Eheleute vorher durch einen Notar über die Folgen des Verzichts beraten worden. Ganz ohne juristische bzw. fachliche Beratung soll also kein Verzicht auf den Versorgungsausgleich möglich sein.

Scheidung online und Verzicht auf Versorgungsausgleich

Mit nur einem Rechtsanwalt kann daher im gerichtlichen Verfahren nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. In einer online Scheidung ist aber nur einer der Eheleute durch einen Rechtsanwalt vertreten, um die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt zu sparen. Wir haben in unserer langjährigen Praxis als Fachanwälte für Familienrecht die Erfahrung gemacht, dass gerade in online Scheidungsverfahren häufig die Mandanten auf den Versorgungsausgleich verzichten möchten. Dies ist wie folgt möglich: Wenn unsere Mandanten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten möchten, beauftragen wir einen zweiten Rechtsanwalt, der nur wegen dieses Verzichts zum Scheidungstermin erscheint und dort den zweiten Ehegatten vertritt. Dies führt zu pauschalen zusätzlichen Anwaltskosten in Höhe von 200,00 Euro. Dieser zweite Anwalt darf nicht aus unserer Kanzlei stammen, wir beauftragen daher einen anderen Rechtsanwalt damit, zum Scheidungstermin zu erscheinen und dort den anderen Ehegatten zu vertreten wegen dieses Verzichts. Wir verdienen daran nicht. Das Honorar erhält ausschließlich der andere Rechtsanwalt. Dies ist nach unserer Erfahrung und Überzeugung der günstigste und einfachste Weg für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Alternativ können Sie mit einem Notar an Ihrem Wohnort klären, wie hoch dort die Kosten für die Beurkundung eines notariellen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs sind. Hierfür gibt es nämlich nach der Gebührenordnung keine pauschalen Gebühren, sondern die Höhe der Notargebühren hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sofern dies in Ihrem Fall die kostengünstigere Möglichkeit sein sollte, empfehlen wir Ihnen diese Variante.

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich darf nicht sittenwidrig sein

Im Scheidungsverfahren muss der Richter prüfen, ob der beabsichtigte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs sittenwidrig ist. Der Verzicht ist sittenwidrig, wenn einer der Eheleute durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt wird. Beispiel: Eheleute Müller möchten sich scheiden lassen und auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Sie sind seit 36 Jahren verheiratet. Herr Müller war während der gesamten Ehezeit berufstätig und hat dementsprechend in dieser Zeit erhebliche Rentenansprüche erworben. Frau Müller war während der Ehe Hausfrau und nicht berufstätig. Sie ist jetzt 63 Jahre alt. Sie hat daher bereits altersbedingt keine Möglichkeit mehr, noch größere Rentenansprüche zu erwerben. Wenn sie auf die Teilung der Rente des Ehemannes verzichtet, würde sie daher nach der Scheidung keine Rentenansprüche haben. In diesem Fall könnte der Richter einen beabsichtigten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs als sittenwidrig ablehnen. Tatsächlich sind die Fälle, in denen die Gerichte den Verzicht wegen Sittenwidrigkeit ablehnen, sehr selten. Wenn beide Eheleute eigene Rentenansprüche in der Ehezeit erworben haben oder die Ehe nur relativ kurz war, besteht hier kein Problem. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns gerne unverbindlich anrufen ( 0234 / 964 844 0 ) oder Ihre Fragen per mail an uns schicken (Kontaktformular).
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Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
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Gerichtsgebühren *
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Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

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