Scheidung welches Gericht ist zuständig

Welches Gericht ist zuständig für das Scheidungsverfahren ?

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für Scheidungsverfahren ist gesetzlich geregelt. Es ist in der Regel nur ein Amtsgericht zuständig. Wenn der Scheidungsantrag beim falschen Gericht eingereicht wird, erklärt sich dieses Gericht für unzuständig und leitet den Antrag unter Umständen an das zuständige Gericht weiter. Es wurde dann aber sinnlose Zeit verloren, da einige Wochen vergehen, bis der Antrag beim zuständigen Gericht ankommt. Daher ist es wichtig, dass der Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten und vertreten Sie auch in komplizierten Fällen. Aus bisher über 5.000 online Scheidungen haben wir die nötige Erfahrung, Ihnen dabei zu helfen, dass Ihr Scheidungsverfahren so schnell und kostengünstig wie möglich bläuft.

Konkret bestehen für die Zuständigkeit des Gerichts folgende Möglichkeiten:

 

Beide Ehegatten wohnen am selben Ort

Wenn beide Ehegatten im gleichen Ort wohnen, ist das Amtsgericht dieses Ortes zuständig.

Beispiel: Eheleute Müller haben früher gemeinsam gelebt in Rostock. Herr Müller ist nach der Trennung ausgezogen in eine andere Wohnung in Rostock. Da beide Eheleute in Rostock leben, ist das Amtsgericht Rostock zuständig für das Scheidungsverfahren.

Die Eheleute leben in unterschiedlichen Orten und haben gemeinsame Kinder

Falls die Eheleute in unterschiedlichen Orten wohnen und gemeinsame minderjährige Kinder haben, ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, in dem der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.

Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt. Herr Müller ist in der früheren gemeinsamen Wohnung in Rostock geblieben. Frau Müller ist mit dem gemeinsamen Kind nach Dresden umgezogen. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht Dresden.

Ein Ehegatte ist in einen anderen Ort gezogen

Falls aus der Ehe keine gemeinsamen minderjährigen Kinder hervorgegangen sind: Sofern noch einer der Eheleute an dem Ort lebt, wo die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, ist das Amtsgericht an diesem Ort zuständig.

Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt. Herr Müller ist aus der früheren gemeinsamen Wohnung in Rostock ausgezogen und lebt jetzt in München. Frau Müller lebt noch in Rostock. Zuständig ist das Amtsgericht Rostock.

Beide Ehegatten sind in einen anderen Ort gezogen

Falls beide Ehegatten an einen anderen Wohnort gezogen sind als der frühere gemeinsame Wohnort und sie keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, in dem der Antragsgegner wohnt.

Beispiel: Herr und Frau Müller haben sich getrennt und sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zuletzt haben sie in Rostock gemeinsam gewohnt. Frau Müller wohnt jetzt in München und Herr Müller lebt inzwischen in Dortmund. Frau Müller stellt den Scheidungsantrag. Daher ist Herr Müller der sogenannten Antragsgegner. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners, also das Amtsgericht Dortmund.

Ein Ehegatte lebt im Ausland

Wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt: Wenn ein deutscher Ehegatte gegen einen ins Ausland ausgewanderten ausländischen Ehegatten die Scheidung beantragen, ist zuständig das Amtsgericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute.

Beispiel: Herr Müller ist deutscher Staatsbürger, seine Ehefrau ist thailändische Staatsangehörige. Die Eheleute haben zuletzt in Essen zusammen gewohnt. Die Ehefrau ist nach der Trennung nach Thailand ausgewandert. Zuständig für die Scheidung ist das Amtsgericht Essen.

Beide Ehegatten leben im Ausland

Wenn beide Ehegatten im Ausland leben und beide sind deutsche Staatsbürger, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig für das Scheidungsverfahren.

Beispiel: Eheleute Müller leben beide in Shenzen in China. Sie haben sich getrennt und möchten geschieden werden. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist trotz des Aufenthalts beider Ehegatten im Ausland das Amtsgericht in Berlin Schöneberg, da beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind.

Falls allerdings nur einer der Eheleute deutscher Staatsbürger ist und beide Ehegatten leben im Ausland, wird es schwierig. Dann muss vor der Stellung des Scheidungsantrages mindestens einer der Eheleute seit mindestens 6 Monaten in der BRD leben, ansonsten sind die deutschen Amtsgerichte nicht zuständig für das Scheidungsverfahren.

Ein Ehegatte ist verschwunden

Auch wenn ein Ehegatte verschwunden ist, kann ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Zuständig ist in diesen Fällen das Amtsgericht am Wohnort des Ehegatten, der die Scheidung beantragt. Tatsächlich sind diese Fälle nicht selten.

Beispiel: Herr Müller sagt abends seiner Frau, dass er Zigaretten holen geht. Er kommt jedoch nicht zurück und ist seitdem verschwunden. Frau Müller lebt in Hamburg. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht Hamburg.

Nach oben scrollen

Jetzt Rechtsberatung per Videochat anfordern

Wählen Sie ein Wunschdatum und die Uhrzeit aus. Es handelt sich um einen Wunschtermin, den wir Ihnen gerne – soweit möglich – geben. Unsere Mitarbeiter melden Sich bei Ihnen unter Ihrer o.g. Telefonnummer und teilen mit, ob der Wunschtermin möglich ist. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie dan sofort einen anderen Termin mit unseren Mitarbeitern vereinbaren.

Vielen Dank

Hier können Sie sich Ihr Gratis-Infopaket  kostenlos und unverbindlich downloaden

Infopaket anfordern

Ihr Gratis-Infopaket jetzt gleich kostenlos und unverbindlich anfordern! Füllen Sie einfach unser Formular aus und Sie erhalten sofort Ihr Infopaket als PDF-Datei.

Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und absenden.

A. Persönliche Daten der Ehegatten
I. Lebenspartner(in) 1
II. Lebenspartner(in) 2
III. Letzte gemeinsame Adresse
IV. Daten der Begründung der Lebenspartnerschaft
B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

Kostenvoranschlag für Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und via Internet absenden. Sie erhalten dann einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Damit haben Sie schon im Vorfeld einen Überblick über die Kosten einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Darlehensraten pro Monat (Summe)
Monatliche Darlehensraten ziehen wir bei der Streitwertberechnung vom Einkommen zu Ihren Gunsten ab. Leider akzeptieren die Gerichte keine Kreditraten für Immobilien. Bitte geben Sie in den Feldern Ehefrau und Ehemann die Darlehensrate an die von demjenigen bezahlt werden.
Nur Darlehensraten ohne Raten für Immobilien (keine Miete, Verischerungen usw.)