Bankkonto bei Scheidung, Verfügungsberechtigung

Zur Beurteilung der Behandlung der zugunsten der Eheleute bestehenden Bankkonten ist zunächst zu differenzieren, ob Kontoinhaber beide Ehegatten sind, oder ob ein Konto durch einen Ehegatten geführt wird und der andere lediglich durch Unterschriftsbevollmächtigung verfügungsberechtigt ist.
Ein gemeinsames Konto wird i. d. R. erst nach Eheschließung durch beide Ehegatten angelegt werden und charakterisiert sich dadurch, dass beide Ehegatten gleichwertig Kontoinhaber sind.

1. Ein Ehegatte ist Kontoinhaber und der andere Ehegatte ist bevollmächtigt.

Wenn ein Ehegatte ein eigenes Konto hat und der andere Ehegatte bezüglich dieses Kontos bevollmächtigt wurde, steht das auf dem Konto befindliche Guthaben oder Saldo dem Kontoinhaber alleine zu. Das Guthaben oder das Saldo können höchstens bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden (näheres zum Zugewinnausgleich lesen Sie bitte hier).
Der Kontoinhaber kann jederzeit gegenüber der Bank die erteilte Vollmacht kündigen. Nach einer Trennung der Eheleute sollte eine bestehende Bankvollmacht des anderen Ehegatten möglichst sofort gekündigt werden, damit der andere Ehegatte nicht mehr gegen den Willen des Kontoinhabers Abhebungen vornehmen kann. Solange die Vollmacht nicht widerrufen wird und daher weiter besteht, kann auch nach einer etwaigen Trennung der andere Ehegatte über das Konto verfügen. Eine Rückforderung von etwaigen Verfügungen ist in diesem Fall kaum möglich, da dann nachgewiesen werden müsste, dass die Verfügung nicht mehr von der ursprünglichen Vollmacht gedeckt war.

2. Gemeinsame Konten der Eheleute

Bei gemeinsamen Konten der Eheleute steht das auf dem Konto bestehende Guthaben beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Dies gilt unabhängig davon, ob das Guthaben z. B. lediglich aufgrund des Einkommens eines der Ehegatten zustande kommen ist. Dies führt dazu, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, zum Anlass der Trennung das hälftige Guthaben von dem Konto abzuheben. Wenn jedoch einer der Ehegatten, was in der Praxis häufiger vorkommt, das gesamte Konto „abräumt“ und damit mehr als die ihm zustehende Hälfte des Guthabens vereinnahmt, ist er verpflichtet, dem anderen Ehegatten den zuviel entnommenen Betrag zu erstatten.

Beispiel:

Eheleute Müller verfügen über ein von ihnen gemeinsam eingerichtetes Girokonto bei der Sparkasse. Aufgrund seiner angestellten Tätigkeit erhält Herr Müller am 01.10.2006 2.000,00 €. Aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung erhält Frau Müller am 05.10.2006 400,00 €. Die Zahlungen gehen jeweils auf das gemeinsame Konto ein. Insgesamt besteht mit den noch auf dem Konto befindlichen 100,00 € zum 06.10.2006 ein Guthaben von 2.500,00 €. Wenn nun Frau Müller anlässlich der Trennung den gesamten Betrag von 2.500,00 € abhebt, ist sie im Verhältnis zu ihrem Ehegatten verpflichtet, diesem den hälftigen Betrag, d. h. 1.250,00 €, zurückzuerstatten.
Der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch scheitert jedoch in der Praxis häufig daran, dass der zur Erstattung verpflichtete Ehegatte einwenden wird, dass er das Geld bereits für die Lebensführung verbraucht hat. In diesem Fall wird es schwierig, das zuviel abgehobene Geld zurückzuerlangen.
Es sollte daher sofort nach einer Trennung ein gemeinsames Konto einvernehmlich aufgelöst werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte die Bank umgehend schriftlich angewiesen werden, dass ab sofort Verfügungen über das gemeinsame Konto nur noch durch beide Eheleute gemeinsam möglich sind. Dann kann der andere Ehegatte nicht mehr alleine über das Konto verfügen.
Für den Fall, dass ein gemeinschaftliches Konto zum Zeitpunkt der Trennung einen Saldo aufweist, haften beide Ehegatten für diesen Saldo zu gleichen Teilen.

Bankkonto bei Scheidung, Verfügungsberechtigung

Zur Beurteilung der Behandlung der zugunsten der Eheleute bestehenden Bankkonten ist zunächst zu differenzieren, ob Kontoinhaber beide Ehegatten sind, oder ob ein Konto durch einen Ehegatten geführt wird und der andere lediglich durch Unterschriftsbevollmächtigung verfügungsberechtigt ist.
Ein gemeinsames Konto wird i. d. R. erst nach Eheschließung durch beide Ehegatten angelegt werden und charakterisiert sich dadurch, dass beide Ehegatten gleichwertig Kontoinhaber sind.

1. Ein Ehegatte ist Kontoinhaber und der andere Ehegatte ist bevollmächtigt.

Wenn ein Ehegatte ein eigenes Konto hat und der andere Ehegatte bezüglich dieses Kontos bevollmächtigt wurde, steht das auf dem Konto befindliche Guthaben oder Saldo dem Kontoinhaber alleine zu. Das Guthaben oder das Saldo können höchstens bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden (näheres zum Zugewinnausgleich lesen Sie bitte hier).
Der Kontoinhaber kann jederzeit gegenüber der Bank die erteilte Vollmacht kündigen. Nach einer Trennung der Eheleute sollte eine bestehende Bankvollmacht des anderen Ehegatten möglichst sofort gekündigt werden, damit der andere Ehegatte nicht mehr gegen den Willen des Kontoinhabers Abhebungen vornehmen kann. Solange die Vollmacht nicht widerrufen wird und daher weiter besteht, kann auch nach einer etwaigen Trennung der andere Ehegatte über das Konto verfügen. Eine Rückforderung von etwaigen Verfügungen ist in diesem Fall kaum möglich, da dann nachgewiesen werden müsste, dass die Verfügung nicht mehr von der ursprünglichen Vollmacht gedeckt war.

2. Gemeinsame Konten der Eheleute

Bei gemeinsamen Konten der Eheleute steht das auf dem Konto bestehende Guthaben beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Dies gilt unabhängig davon, ob das Guthaben z. B. lediglich aufgrund des Einkommens eines der Ehegatten zustande kommen ist. Dies führt dazu, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, zum Anlass der Trennung das hälftige Guthaben von dem Konto abzuheben. Wenn jedoch einer der Ehegatten, was in der Praxis häufiger vorkommt, das gesamte Konto „abräumt“ und damit mehr als die ihm zustehende Hälfte des Guthabens vereinnahmt, ist er verpflichtet, dem anderen Ehegatten den zuviel entnommenen Betrag zu erstatten.

Beispiel:

Eheleute Müller verfügen über ein von ihnen gemeinsam eingerichtetes Girokonto bei der Sparkasse. Aufgrund seiner angestellten Tätigkeit erhält Herr Müller am 01.10.2006 2.000,00 €. Aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung erhält Frau Müller am 05.10.2006 400,00 €. Die Zahlungen gehen jeweils auf das gemeinsame Konto ein. Insgesamt besteht mit den noch auf dem Konto befindlichen 100,00 € zum 06.10.2006 ein Guthaben von 2.500,00 €. Wenn nun Frau Müller anlässlich der Trennung den gesamten Betrag von 2.500,00 € abhebt, ist sie im Verhältnis zu ihrem Ehegatten verpflichtet, diesem den hälftigen Betrag, d. h. 1.250,00 €, zurückzuerstatten.
Der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch scheitert jedoch in der Praxis häufig daran, dass der zur Erstattung verpflichtete Ehegatte einwenden wird, dass er das Geld bereits für die Lebensführung verbraucht hat. In diesem Fall wird es schwierig, das zuviel abgehobene Geld zurückzuerlangen.
Es sollte daher sofort nach einer Trennung ein gemeinsames Konto einvernehmlich aufgelöst werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte die Bank umgehend schriftlich angewiesen werden, dass ab sofort Verfügungen über das gemeinsame Konto nur noch durch beide Eheleute gemeinsam möglich sind. Dann kann der andere Ehegatte nicht mehr alleine über das Konto verfügen.
Für den Fall, dass ein gemeinschaftliches Konto zum Zeitpunkt der Trennung einen Saldo aufweist, haften beide Ehegatten für diesen Saldo zu gleichen Teilen.