Unterhalt für minderjährige Kinder bei einer Trennung oder Scheidung
Bei einer geplanten Scheidung ist der Unterhalt für minderjährige Kinder bereits zahlbar, sobald die Eltern getrennt leben. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt Unterhalt durch Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhalt in Geld zu leisten. Die Zahlungen haben zu erfolgen an den Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben. Die Höhe des zahlbaren Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der zahlbare Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960,– € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160,– €.
Kindergeld
Ebenso wie die Unterhaltszahlung kann die Aufteilung des Kindergeldes bereits vor der Scheidung, ab dem Zeitpunkt der Trennung, erfolgen. Berechtigt zum Bezug des Kindergeldes ist der Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben. Bei dem anderen Elternteil erfolgt eine Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes über den zahlbaren Unterhalt. Die Anrechnung erfolgt damit beim zahlbaren Unterhalt mit einem Betrag von 109,50 € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 1. bis 2. Kind) bzw. 112,50 € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 3.) bzw. 125.- € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 4. und jedes weitere). Die Kindergeldanrechnung verringert also den zahlbaren Kindesunterhalt.
Beispiel: Die Eheleute Müller planen eine Scheidung und trennen sich. Der gemeinsame Sohn Maximilian, 10 Jahre alt, und die gemeinsame Tochter Alina, 5 Jahre alt, bleiben im Haushalt der Mutter. Herr Müller hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.890,– €. Er ist daher einzugruppieren in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für Alina ist daher grundsätzlich Unterhalt zahlbar in Höhe von 393,– € und unter Kindergeldanrechnung in Höhe von 283,50 €. Für Maximilian ist Kindesunterhalt zahlbar in Höhe von 451,– € und unter Kindergeldanrechnung in Höhe von 341,50 €.
Selbstbehaltssätze
Sie planen eine einvernehmliche Scheidung und haben Fragen zum Unterhalt? Wenden Sie sich an einen Scheidungsanwalt in unserer Kanzlei.
Unterhalt für minderjährige Kinder bei einer Trennung oder Scheidung
Bei einer geplanten Scheidung ist der Unterhalt für minderjährige Kinder bereits zahlbar, sobald die Eltern getrennt leben. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt Unterhalt durch Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhalt in Geld zu leisten. Die Zahlungen haben zu erfolgen an den Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben. Die Höhe des zahlbaren Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der zahlbare Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960,– € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160,– €.
Kindergeld
Ebenso wie die Unterhaltszahlung kann die Aufteilung des Kindergeldes bereits vor der Scheidung, ab dem Zeitpunkt der Trennung, erfolgen. Berechtigt zum Bezug des Kindergeldes ist der Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben. Bei dem anderen Elternteil erfolgt eine Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes über den zahlbaren Unterhalt. Die Anrechnung erfolgt damit beim zahlbaren Unterhalt mit einem Betrag von 109,50 € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 1. bis 2. Kind) bzw. 112,50 € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 3.) bzw. 125.- € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 4. und jedes weitere). Die Kindergeldanrechnung verringert also den zahlbaren Kindesunterhalt.
Beispiel: Die Eheleute Müller planen eine Scheidung und trennen sich. Der gemeinsame Sohn Maximilian, 10 Jahre alt, und die gemeinsame Tochter Alina, 5 Jahre alt, bleiben im Haushalt der Mutter. Herr Müller hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.890,– €. Er ist daher einzugruppieren in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für Alina ist daher grundsätzlich Unterhalt zahlbar in Höhe von 393,– € und unter Kindergeldanrechnung in Höhe von 283,50 €. Für Maximilian ist Kindesunterhalt zahlbar in Höhe von 451,– € und unter Kindergeldanrechnung in Höhe von 341,50 €.
Selbstbehaltssätze
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