Trennungsunterhalt

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich danach, wie die Einkommensverhältnisse der Eheleute vor der Trennung waren. Der Lebensstandard soll soweit wie möglich unverändert bleiben gegenüber der Zeit vor der Trennung. Es wird also ermittelt, wie viel Geld die Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung etwaiger Schulden und unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt monatlich zur Verfügung hatten.
Beispiel: Herr Müller verdient netto 1.500,– € und Frau Müller verdient netto 1.200,– €. Kreditverbindlichkeiten bestehen nicht. Die Eheleute Müller haben keine Kinder. Da Herr Müller 300,– € mehr als seine Frau verdient, muss er seiner Frau Trennungsunterhalt zahlen in Höhe von 3/7 des Betrages, den er mehr verdient. 300,– € x 3/7 = 128,57 €.

Berechnung des Einkommens vor der Trennung bzw. Scheidung

Bei der Berechnung des Einkommens der Ehegatten wird das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate addiert und anschließend durch 12 geteilt, so dass ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen errechnet wird, in dem mögliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers – wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – enthalten sind. Von diesem durchschnittlichen Einkommen werden abgezogen etwaige monatliche Kreditverbindlichkeiten, etwaige Gewerkschaftsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Wenn Kindesunterhalt zahlbar ist, wird zunächst der zahlbare Kindesunterhalt – ohne Kindergeldanrechnung – vom Einkommen abgezogen.
Wer keine Miete zahlen muss, da er im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, hat unterhaltsrechtlich einen sog. Wohnwertvorteil, der das Einkommen erhöht.
Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen muss auch gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten gewahrt werden. Ihm muss ein bestimmtes Nettoeinkommen monatlich verbleiben.
Wenn Sie wünschen, dass der Scheidungsanwalt eine Unterhaltsberechnung vornimmt, so bedarf es hierfür eines gesonderten Auftrages. Hierfür fallen regelmäßig eigenständige Gebühren an.
Diese Regelungen gelten dem Grunde nach ebenfalls nach der vollzogenen Scheidung. Hinsichtlich des Unterhaltes nach der Ehescheidung gelten insbesondere hinsichtlich der Begrenzung und Befristung eigene Regeln. Lesen Sie hierzu weiter unter : Ehegattenunterhalt.
Gerne informiert Sie ein Anwalt unserer Kanzlei, wie eine einvernehmliche Scheidung via Internet funktioniert und welche Unterhaltszahlungen an Ehegatten und Kinder zu leisten sind. Selbstbehaltssätze

Trennungsunterhalt

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich danach, wie die Einkommensverhältnisse der Eheleute vor der Trennung waren. Der Lebensstandard soll soweit wie möglich unverändert bleiben gegenüber der Zeit vor der Trennung. Es wird also ermittelt, wie viel Geld die Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung etwaiger Schulden und unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt monatlich zur Verfügung hatten.
Beispiel: Herr Müller verdient netto 1.500,– € und Frau Müller verdient netto 1.200,– €. Kreditverbindlichkeiten bestehen nicht. Die Eheleute Müller haben keine Kinder. Da Herr Müller 300,– € mehr als seine Frau verdient, muss er seiner Frau Trennungsunterhalt zahlen in Höhe von 3/7 des Betrages, den er mehr verdient. 300,– € x 3/7 = 128,57 €.

Berechnung des Einkommens vor der Trennung bzw. Scheidung

Bei der Berechnung des Einkommens der Ehegatten wird das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate addiert und anschließend durch 12 geteilt, so dass ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen errechnet wird, in dem mögliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers – wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – enthalten sind. Von diesem durchschnittlichen Einkommen werden abgezogen etwaige monatliche Kreditverbindlichkeiten, etwaige Gewerkschaftsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Wenn Kindesunterhalt zahlbar ist, wird zunächst der zahlbare Kindesunterhalt – ohne Kindergeldanrechnung – vom Einkommen abgezogen.
Wer keine Miete zahlen muss, da er im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, hat unterhaltsrechtlich einen sog. Wohnwertvorteil, der das Einkommen erhöht.
Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen muss auch gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten gewahrt werden. Ihm muss ein bestimmtes Nettoeinkommen monatlich verbleiben.
Wenn Sie wünschen, dass der Scheidungsanwalt eine Unterhaltsberechnung vornimmt, so bedarf es hierfür eines gesonderten Auftrages. Hierfür fallen regelmäßig eigenständige Gebühren an.
Diese Regelungen gelten dem Grunde nach ebenfalls nach der vollzogenen Scheidung. Hinsichtlich des Unterhaltes nach der Ehescheidung gelten insbesondere hinsichtlich der Begrenzung und Befristung eigene Regeln. Lesen Sie hierzu weiter unter : Ehegattenunterhalt.
Gerne informiert Sie ein Anwalt unserer Kanzlei, wie eine einvernehmliche Scheidung via Internet funktioniert und welche Unterhaltszahlungen an Ehegatten und Kinder zu leisten sind. Selbstbehaltssätze