Namensänderung beim Kind – Kindesname

Kommt ein Kind zur Welt, eröffnet das heutige Namensrecht in verschiedenen Konstellationen den Eltern verschiedene Möglichkeiten zu verfahren.
Haben die Eltern des Kindes vor dessen Geburt geheiratet und einen gemeinsamen Familiennamen gewählt, so bekommt automatisch auch das Kind diesen Namen zugewiesen.
Für Eltern ohne gemeinsamen Namen, die für das Kind aber die elterliche Sorge gemeinsam ausüben besteht ein Wahlrecht zwischen den Nachnamen der beiden Elternteile. Wird dieser Name von den Eltern bestimmt, so erhalten auch alle weiteren Kinder dieser Eltern in dieser Konstellation dann den selben Namen.
Werden sich die Eltern nicht einig über den Namen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag welcher der beiden Elternteile den Nachnamen des Kindes bestimmen soll.
Etwas anderes gilt, wenn einer der Eltern die elterliche Sorge allein ausübt, denn dann erhält das Kind im Regelfall den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteiles, es sei denn, beide Eltern erklären übereinstimmend einen anderen Familiennamen des Kindes.

Dementsprechend ist es nach aktuell geltendem Namensrecht unzulässig, für die Kinder einen Doppelnamen zu bilden.

Für den Fall der Scheidung stellt sich aufgrund der vorbenannten vielseitigen Möglichkeiten häufig die Frage, wie mit dem Nachnamen des Kindes weiter zu verfahren ist.
Die gesetzliche Regel sieht vor, dass das Kind auch für den Fall der Scheidung der Eltern den Familiennamen behält, der sich aus den o.g. Möglichkeiten ergeben hat.
Für den Fall der Wiederheirat eines Elternteiles, bei dem sich das Kind aufhält, bei dem der Elternteil einen neuen Familiennamen erhält, kann auch das Kind den Namen der neuen Familien annehmen (sogen. Einbenennung), wenn beide Elternteile zustimmen.
Nicht selten verweigern Elternteile aber die Zustimmung zu dieser Einbenennung aus Angst, dass durch die Namensänderung, die häufig einen entscheidenden Teil der persönlichen Bindung zwischen Kind und Elternteil ausmacht, negativen Einfluss auf das Verhältnis Eltern-Kind hat.
In diesen Fällen kann die Zustimmung des anderen Elternteils durch einen Beschluss des Familiengerichts (zuständig sind hierfür in erster Instanz das Amtsgericht / Rechtspfleger) ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist.
Die hiezu bestehende gesetzliche Regelung wird durch die erkennenden Gerichte sehr restriktiv, d.h. zurückhaltend, ausgelegt. Einen solchen familiengerichtlichen Beschluss zur Namensänderung erhält man in der Regel nur, wenn wirklich wichtige Gründe vorliegen. Mit der Argumentation das Kind könne sich mit dem neuen Familiennamen besser in die Familie integrieren, wird es in der Regel nicht getan sein.
Dahinter steht auch noch ein pragmatischer Gedanke, geht nämlich diese weitere Ehe des Ehegatten zuende und nimmt dieser nach der Scheidung wieder seinen vorehelichen Namen an, so kann die Situation entstehen, dass das Kind plötzlich den Namen einer Familie trägt, zu der es anschließend in der Regel noch weniger Bezug haben wird, als zu seinem leiblichen Elternteil, dessen Namen er ursprünglich abgegeben hat.
Die Frage nach einem Namensänderungsverfahren sollte daher reiflich überlegt sein.
Über das gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zulässige Rechtsmittel der Beschwerde entscheiden die Oberlandesgerichte.
Andere Möglichkeiten zur Namensänderung richten sich ausschließlich nach dem Namensrechtsänderungsgesetz für dessen Durchführung die örtlichen Ordnungsämter zuständig sind. Eine derartige Namensänderung muss ebenfalls auf sehr wichtige Gründe von erheblichem Gewicht gestützt werden (z.B. Missbrauchshandlungen des namengebenden Elternteils gegenüber dem Kind o.ä.).
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Ordnungsamtes steht dann nur der Verwaltungsrechtsweg offen, wobei die dortigen Verfahren in der Regel sehr lange dauern.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass Namen im deutschen Recht im wahrsten Sinne des Wortes extrem anhänglich sind; es ist gar nicht so leicht sie (wieder) los zu werden.

Namensänderung beim Kind – Kindesname

Kommt ein Kind zur Welt, eröffnet das heutige Namensrecht in verschiedenen Konstellationen den Eltern verschiedene Möglichkeiten zu verfahren.
Haben die Eltern des Kindes vor dessen Geburt geheiratet und einen gemeinsamen Familiennamen gewählt, so bekommt automatisch auch das Kind diesen Namen zugewiesen.
Für Eltern ohne gemeinsamen Namen, die für das Kind aber die elterliche Sorge gemeinsam ausüben besteht ein Wahlrecht zwischen den Nachnamen der beiden Elternteile. Wird dieser Name von den Eltern bestimmt, so erhalten auch alle weiteren Kinder dieser Eltern in dieser Konstellation dann den selben Namen.
Werden sich die Eltern nicht einig über den Namen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag welcher der beiden Elternteile den Nachnamen des Kindes bestimmen soll.
Etwas anderes gilt, wenn einer der Eltern die elterliche Sorge allein ausübt, denn dann erhält das Kind im Regelfall den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteiles, es sei denn, beide Eltern erklären übereinstimmend einen anderen Familiennamen des Kindes.

Dementsprechend ist es nach aktuell geltendem Namensrecht unzulässig, für die Kinder einen Doppelnamen zu bilden.

Für den Fall der Scheidung stellt sich aufgrund der vorbenannten vielseitigen Möglichkeiten häufig die Frage, wie mit dem Nachnamen des Kindes weiter zu verfahren ist.
Die gesetzliche Regel sieht vor, dass das Kind auch für den Fall der Scheidung der Eltern den Familiennamen behält, der sich aus den o.g. Möglichkeiten ergeben hat.
Für den Fall der Wiederheirat eines Elternteiles, bei dem sich das Kind aufhält, bei dem der Elternteil einen neuen Familiennamen erhält, kann auch das Kind den Namen der neuen Familien annehmen (sogen. Einbenennung), wenn beide Elternteile zustimmen.
Nicht selten verweigern Elternteile aber die Zustimmung zu dieser Einbenennung aus Angst, dass durch die Namensänderung, die häufig einen entscheidenden Teil der persönlichen Bindung zwischen Kind und Elternteil ausmacht, negativen Einfluss auf das Verhältnis Eltern-Kind hat.
In diesen Fällen kann die Zustimmung des anderen Elternteils durch einen Beschluss des Familiengerichts (zuständig sind hierfür in erster Instanz das Amtsgericht / Rechtspfleger) ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist.
Die hiezu bestehende gesetzliche Regelung wird durch die erkennenden Gerichte sehr restriktiv, d.h. zurückhaltend, ausgelegt. Einen solchen familiengerichtlichen Beschluss zur Namensänderung erhält man in der Regel nur, wenn wirklich wichtige Gründe vorliegen. Mit der Argumentation das Kind könne sich mit dem neuen Familiennamen besser in die Familie integrieren, wird es in der Regel nicht getan sein.
Dahinter steht auch noch ein pragmatischer Gedanke, geht nämlich diese weitere Ehe des Ehegatten zuende und nimmt dieser nach der Scheidung wieder seinen vorehelichen Namen an, so kann die Situation entstehen, dass das Kind plötzlich den Namen einer Familie trägt, zu der es anschließend in der Regel noch weniger Bezug haben wird, als zu seinem leiblichen Elternteil, dessen Namen er ursprünglich abgegeben hat.
Die Frage nach einem Namensänderungsverfahren sollte daher reiflich überlegt sein.
Über das gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zulässige Rechtsmittel der Beschwerde entscheiden die Oberlandesgerichte.
Andere Möglichkeiten zur Namensänderung richten sich ausschließlich nach dem Namensrechtsänderungsgesetz für dessen Durchführung die örtlichen Ordnungsämter zuständig sind. Eine derartige Namensänderung muss ebenfalls auf sehr wichtige Gründe von erheblichem Gewicht gestützt werden (z.B. Missbrauchshandlungen des namengebenden Elternteils gegenüber dem Kind o.ä.).
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Ordnungsamtes steht dann nur der Verwaltungsrechtsweg offen, wobei die dortigen Verfahren in der Regel sehr lange dauern.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass Namen im deutschen Recht im wahrsten Sinne des Wortes extrem anhänglich sind; es ist gar nicht so leicht sie (wieder) los zu werden.