Eigentumswohnung oder Eigenheim bei Trennung und Scheidung
1. Darlehen zur Eigentumswohnung oder Eigenheim bei Trennung und Scheidung
Auch nach einer Trennung oder Scheidung muss den Kredit zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheim derjenige Ehegatte abzahlen, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob einer der Eheleute ausgezogen ist oder ob die Eheleute geschieden sind. Wenn also beide Eheleute den Kreditvertrag unterschrieben haben, müssen auch weiterhin beide Eheleute den Kredit abzahlen. Auch derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, bleibt weiterhin in der Verpflichtung zur Begleichung des Kreditvertrages. Wenn nur ein Ehegatte den Kreditvertrag alleine unterzeichnet hat, muss auch nach einer Trennung oder Scheidung dieser Ehegatte den Kredit weiter abzahlen, selbst wenn er aus der Eigentumswohnung oder aus dem Eigenheim ausgezogen sein sollte.
2. Verkauf von Eigentum oder Haus nach Trennung und Scheidung
Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann jeder Ehegatte verlangen, dass eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim verkauft wird.
Vor der Ehescheidung kann die Immobilie in der Regel nur verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob beide Ehegatten Eigentümer der Immobilie sind oder ob nur ein Ehegatte Eigentümer der Immobilie ist.
Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Zustimmung zum Verkauf verlangen. Sofern die Zustimmung nicht erteilt wird, kann der andere Ehegatte beim Amtsgericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung des Grundbesitzes stellen. Dies ist in der Regel keine gute Lösung, da bei einer Versteigerung häufig kein guter Verkaufspreis erzielt wird. Daher sollte der Grundbesitz möglichst einvernehmlich durch beide Eheleute gemeinsam verkauft werden.
Aufteilung des Kaufpreises
Wenn beide Eheleute zu je ½ Miteigentümer der Immobilie sind, wird der Kaufpreis zwischen den Eheleuten zu je ½ aufgeteilt. Dies ist unabhängig davon, wie viel Kapital jeder Ehegatte beim Kauf der Immobilie aufgebracht hat. Sofern auf dem Grundbesitz Verbindlichkeiten bestehen, müssten diese zunächst aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Der verbleibende Restkaufpreis ist sodann zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen, wenn sie zu je ½ Miteigentümer sind. An diesem Ergebnis kann sich allerdings durch den Zugewinnausgleich noch etwas ändern.
Eigentumswohnung oder Eigenheim bei Trennung und Scheidung
1. Darlehen zur Eigentumswohnung oder Eigenheim bei Trennung und Scheidung
Auch nach einer Trennung oder Scheidung muss den Kredit zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheim derjenige Ehegatte abzahlen, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob einer der Eheleute ausgezogen ist oder ob die Eheleute geschieden sind. Wenn also beide Eheleute den Kreditvertrag unterschrieben haben, müssen auch weiterhin beide Eheleute den Kredit abzahlen. Auch derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, bleibt weiterhin in der Verpflichtung zur Begleichung des Kreditvertrages. Wenn nur ein Ehegatte den Kreditvertrag alleine unterzeichnet hat, muss auch nach einer Trennung oder Scheidung dieser Ehegatte den Kredit weiter abzahlen, selbst wenn er aus der Eigentumswohnung oder aus dem Eigenheim ausgezogen sein sollte.
2. Verkauf von Eigentum oder Haus nach Trennung und Scheidung
Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann jeder Ehegatte verlangen, dass eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim verkauft wird.
Vor der Ehescheidung kann die Immobilie in der Regel nur verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob beide Ehegatten Eigentümer der Immobilie sind oder ob nur ein Ehegatte Eigentümer der Immobilie ist.
Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Zustimmung zum Verkauf verlangen. Sofern die Zustimmung nicht erteilt wird, kann der andere Ehegatte beim Amtsgericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung des Grundbesitzes stellen. Dies ist in der Regel keine gute Lösung, da bei einer Versteigerung häufig kein guter Verkaufspreis erzielt wird. Daher sollte der Grundbesitz möglichst einvernehmlich durch beide Eheleute gemeinsam verkauft werden.
Aufteilung des Kaufpreises
Wenn beide Eheleute zu je ½ Miteigentümer der Immobilie sind, wird der Kaufpreis zwischen den Eheleuten zu je ½ aufgeteilt. Dies ist unabhängig davon, wie viel Kapital jeder Ehegatte beim Kauf der Immobilie aufgebracht hat. Sofern auf dem Grundbesitz Verbindlichkeiten bestehen, müssten diese zunächst aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Der verbleibende Restkaufpreis ist sodann zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen, wenn sie zu je ½ Miteigentümer sind. An diesem Ergebnis kann sich allerdings durch den Zugewinnausgleich noch etwas ändern.