Scheidungsrecht: Ermittlung von Zugewinn

Im Scheidungsfall können beide Ehegatten auflisten, wie hoch ihr Vermögen am Tag der Eheschließung war. Häufig kann das Vermögen der Ehegatten am Tag der Eheschließung nicht mehr nachvollzogen werden. In diesem Fall sieht das Scheidungsrecht vor, dass das sog. Anfangsvermögen bei Eheschließung mit Null anzusetzen ist. Dann wird aufgelistet, wie hoch das sog. Schlussvermögen der Eheleute ist. Schlussvermögen ist das Vermögen, welches die Eheleute an dem Tag besitzen, an dem der Scheidungsauftrag mit der Post zugestellt wird.

Definition Zugewinn

Ist das Schlussvermögen höher als das Anfangvermögen, so handelt es sich lt. Scheidungsrecht um Zugewinn. Der Zugewinn muss bei den Eheleuten gleich hoch sein. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, besteht ein Anrecht auf eine Ausgleichzahlung, bis der Zugewinn bei beiden Ehegatten gleich hoch ist.
Beispiel:

Ehefrau Ehemann
Anfangsvermögen bei Eheschließung 01.04.1995 0,– € 0,– €
Schlussvermögen bei Zustellung des Scheidungsauftrags am 20.02.2005 30.000,– € 50.000,– €

Der Ehemann muss der Ehefrau 10.000,– € zahlen als Zugewinnausgleich. Dann beträgt der Zugewinn bei beiden Ehegatten jeweils 40.000,– €.
Erbvermögen und Mobiliar gehören lt. Scheidungsrecht nicht dazu
Während der Ehezeit geerbtes Vermögen fällt grundsätzlich nicht in den Zugewinn, ist also nicht auszugleichen. Sofern das geerbte Vermögen sich während der Ehezeit wertmäßig erhöht hat, ist die wertmäßige Erhöhung der Erbschaft hälftig auszugleichen.
Das Mobiliar der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses fällt nicht in den Zugewinn, sondern in den Hausrat und wird gemäß dem Hausratsverfahren aufgeteilt. Pkw fallen ausnahmsweise dann nicht in den Zugewinn, wenn ein Pkw überwiegend für familiäre Zwecke genutzt wurde, also z. B. für Einkauf oder Fahrten zwecks Betreuung der gemeinsamen Kinder. In diesem Fall gehören Pkw zum Hausrat. Ansonsten zählen Pkw gemäß Scheidungsrecht zum Zugewinn.
Typische Vermögenspositionen, die zum Zugewinn zählen:

  • Immobilien (maßgeblich ist der tatsächliche Wert abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Wertpapiere, Sparvermögen
  • Guthaben auf laufenden Konten
  • Schmuck
  • Pelze
  • Fotoausrüstung
  • Briefmarkensammlung

Scheidungsrecht: Ermittlung von Zugewinn

Im Scheidungsfall können beide Ehegatten auflisten, wie hoch ihr Vermögen am Tag der Eheschließung war. Häufig kann das Vermögen der Ehegatten am Tag der Eheschließung nicht mehr nachvollzogen werden. In diesem Fall sieht das Scheidungsrecht vor, dass das sog. Anfangsvermögen bei Eheschließung mit Null anzusetzen ist. Dann wird aufgelistet, wie hoch das sog. Schlussvermögen der Eheleute ist. Schlussvermögen ist das Vermögen, welches die Eheleute an dem Tag besitzen, an dem der Scheidungsauftrag mit der Post zugestellt wird.

Definition Zugewinn

Ist das Schlussvermögen höher als das Anfangvermögen, so handelt es sich lt. Scheidungsrecht um Zugewinn. Der Zugewinn muss bei den Eheleuten gleich hoch sein. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, besteht ein Anrecht auf eine Ausgleichzahlung, bis der Zugewinn bei beiden Ehegatten gleich hoch ist.
Beispiel:

Ehefrau Ehemann
Anfangsvermögen bei Eheschließung 01.04.1995 0,– € 0,– €
Schlussvermögen bei Zustellung des Scheidungsauftrags am 20.02.2005 30.000,– € 50.000,– €

Der Ehemann muss der Ehefrau 10.000,– € zahlen als Zugewinnausgleich. Dann beträgt der Zugewinn bei beiden Ehegatten jeweils 40.000,– €.
Erbvermögen und Mobiliar gehören lt. Scheidungsrecht nicht dazu
Während der Ehezeit geerbtes Vermögen fällt grundsätzlich nicht in den Zugewinn, ist also nicht auszugleichen. Sofern das geerbte Vermögen sich während der Ehezeit wertmäßig erhöht hat, ist die wertmäßige Erhöhung der Erbschaft hälftig auszugleichen.
Das Mobiliar der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses fällt nicht in den Zugewinn, sondern in den Hausrat und wird gemäß dem Hausratsverfahren aufgeteilt. Pkw fallen ausnahmsweise dann nicht in den Zugewinn, wenn ein Pkw überwiegend für familiäre Zwecke genutzt wurde, also z. B. für Einkauf oder Fahrten zwecks Betreuung der gemeinsamen Kinder. In diesem Fall gehören Pkw zum Hausrat. Ansonsten zählen Pkw gemäß Scheidungsrecht zum Zugewinn.
Typische Vermögenspositionen, die zum Zugewinn zählen:

  • Immobilien (maßgeblich ist der tatsächliche Wert abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Wertpapiere, Sparvermögen
  • Guthaben auf laufenden Konten
  • Schmuck
  • Pelze
  • Fotoausrüstung
  • Briefmarkensammlung