Binationale Ehen:

Gilt deutsches Recht?

Wann immer bei einer Scheidung beide Ehegatten aus verschiedenen Staaten stammen stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Wenn ein Ehegatte die deutsche Staatsbürgerschaft und der andere Ehegatte etwa die französische Staatsbürgerschaft hat, gilt dann für die Scheidung deutsches – oder französisches Recht? Ist eine wirksame Rechtswahl getroffen worden, so ist diese zu beachten. Haben die Ehegatten, was die Regel sein wird, keine Rechtswahl getroffen, so gilt Folgendes:

Nach einer im Jahr 2012 in Kraft getretenen EU-Verordnung gilt für die Ehescheidung das Recht des Staates in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Anderenfalls gilt für die Ehescheidung das Recht des Staates in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts noch kein Jahr vergangen ist und noch einer der Ehegatten dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist keine dieser Alternativen erfüllt gilt für die Ehescheidung das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute haben.

Ist auch danach das geltende Recht nicht zu ermitteln, so gilt für die Scheidung das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Haben Sie Fragen zum Thema „Scheidung aus dem Ausland“?  Gerne beraten wir Sie persönlich.

Binationale Ehen:

Gilt deutsches Recht?

Wann immer bei einer Scheidung beide Ehegatten aus verschiedenen Staaten stammen stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Wenn ein Ehegatte die deutsche Staatsbürgerschaft und der andere Ehegatte etwa die französische Staatsbürgerschaft hat, gilt dann für die Scheidung deutsches – oder französisches Recht? Ist eine wirksame Rechtswahl getroffen worden, so ist diese zu beachten. Haben die Ehegatten, was die Regel sein wird, keine Rechtswahl getroffen, so gilt Folgendes:

Nach einer im Jahr 2012 in Kraft getretenen EU-Verordnung gilt für die Ehescheidung das Recht des Staates in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Anderenfalls gilt für die Ehescheidung das Recht des Staates in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts noch kein Jahr vergangen ist und noch einer der Ehegatten dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist keine dieser Alternativen erfüllt gilt für die Ehescheidung das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute haben.

Ist auch danach das geltende Recht nicht zu ermitteln, so gilt für die Scheidung das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

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