Kosten einer Lebenspartnerschaft Aufhebung
Wie können die Kosten einer Partnerschaftsaufhebung verringert werden?
Rechtsanwaltsgebühren fallen im Aufhebungsverfahren für jeden beauftragten Rechtsanwalt an, so dass, wenn beide Partner anwaltlich vertreten sind,Gebühren für zwei Rechtsanwälte zahlbar sind. Wenn die Partner sich über die wesentlichen Fragen der Trennung und Aufhebung einig sind, kann es ausreichen, wenn nur einer der Partner einen Rechtsanwalt beauftragt. Die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt können über eine solche einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft vermieden werden. Das Gesetz schreibt vor, dass der Aufhebungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden darf. Eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft ohne Anwalt ist also nicht möglich. Daher muss derjenige Partner, der die Aufhebung beantragt, einen Rechtsanwalt beauftragen. Der andere Partner muss nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.
Bei einer einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, den Streitwert um 25 Prozent zu reduzieren. Die Streitwertreduzierung wird von den meisten Gerichten akzeptiert. Ich werde daher bei einer Beauftragung versuchen, im Falle einer einvernehmlichen Partnerschaftsaufhebung die Kosten zu reduzieren.
Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Scheidung online herunterladen
Sollten Sie über kein Einkommen oder geringes Einkommen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Dann werden die Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat getragen. Ob dies für Sie in Betracht kommt, können Sie mit der Excel-Datei “Verfahrenskostenhilfe-Berechnung” unter der Seite “Downloads” prüfen. Einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe können Sie ebenfalls unter Downloads herunterladen. Diesen füllen Sie bitte aus und übersenden mir den Antrag im Original, gemeinsam mit der Partnerschaftsurkunde und der Vollmacht. Sofern Fragen zur Ausfüllung des Formulars bestehen, können Sie mich selbstverständlich anrufen oder mir eine e-mail schicken.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren wird geregelt im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), welches für alle Rechtsanwälte gilt. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Im RVG wird bestimmt, wie hoch die Gebühren bei einem bestimmten Streitwert sind.
Ermittlung des Streitwertes:
Zur Berechnung des Streitwertes der Scheidung wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Partner addiert. Hinzu kommt ein Streitwert in Höhe von 10 % des für das Aufhebungsverfahren angesetzten Wertes je Rentenanrecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Betrifft das Verfahren eine Lebenspartnerschaft aus der Zeit vor dem 01.01.2005 kann es sein, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Monatliche Kreditraten können evtl. den Streitwert verringern, sofern sie nicht für selbst genutztes Wohneigentum gezahlt werden.
Beispiel Kosten einer streitigen Partnerschaftsaufhebung:
Der Lebenspartner 1 verdient monatlich netto 2.000,00 €, Lebenspartner 2 hat kein Einkommen. Es wird gestritten über Zahlung von Unterhalt und Zugewinnausgleich.
Streitwert:
Aufhebung der Lebenspartnerschaft | 6.000,00 € |
Unterhalt | 7.200,00 € |
Zugewinn | 10.000,00 € |
Versorgungsausgleich | 1000,00 € |
Streitwert gesamt | 24.200,00 € |
Gerichtsgebühren
nach dem „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG): 822,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Rechtsanwaltsgebühren: |
|
1,3 Verfahrensgebühr | 1.136,20 € |
1,2 Terminsgebühr | 1.048,80 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
Zwischensumme | 2.205,00 € |
19% Mehrwertsteuer | 418,95 € |
Endsumme | 2.623,95 € |
Diese Gebühren fallen für jeden Rechtsanwalt an, also gesamt 5.247,90 €. Kosten der Anwalts- und Gerichtsgebühren gesamt: 6.069,90 €. Beispiel Kosten einer unstreitigen Online-Partnerschaftsaufhebung: Lebenspartner 1 verdient monatlich netto 2.000,– €, Lebenspartner 2 verdient monatlich netto 1.000,– €. Der Streitwert berechnet sich wie folgt: 2.000,– € + 1.000,– = 3.000,– € x 3 = 9.000,– € abzüglich 25 Prozent = 6.750,00 € + 1.000,– € (Mindestwert für den Versorgungsausgleich) = 7.750,00 €. Gerichtsgebühren insgesamt für beide Parteien gemeinsam: 448,00 €
Rechtsanwaltsgebühren:
Verfahrensgebühr: 652,60 Euro
Terminsgebühr: 602,40 Euro
Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Zwischensumme: 1.275,00 Euro
19% Mehrwertsteuer: 242,25 Euro
Summe: 1.517,25 Euro
Gesamtkosten Gerichts- und Anwaltsgebühren: 1.965,25 Euro
„Einen kostenlosen Kostenvoranschlag erstellen wir Ihnen gerne.“
Kosten einer Lebenspartnerschaft Aufhebung
Wie können die Kosten einer Partnerschaftsaufhebung verringert werden?
Rechtsanwaltsgebühren fallen im Aufhebungsverfahren für jeden beauftragten Rechtsanwalt an, so dass, wenn beide Partner anwaltlich vertreten sind,Gebühren für zwei Rechtsanwälte zahlbar sind. Wenn die Partner sich über die wesentlichen Fragen der Trennung und Aufhebung einig sind, kann es ausreichen, wenn nur einer der Partner einen Rechtsanwalt beauftragt. Die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt können über eine solche einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft vermieden werden. Das Gesetz schreibt vor, dass der Aufhebungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden darf. Eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft ohne Anwalt ist also nicht möglich. Daher muss derjenige Partner, der die Aufhebung beantragt, einen Rechtsanwalt beauftragen. Der andere Partner muss nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.
Bei einer einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, den Streitwert um 25 Prozent zu reduzieren. Die Streitwertreduzierung wird von den meisten Gerichten akzeptiert. Ich werde daher bei einer Beauftragung versuchen, im Falle einer einvernehmlichen Partnerschaftsaufhebung die Kosten zu reduzieren.
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Sollten Sie über kein Einkommen oder geringes Einkommen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Dann werden die Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat getragen. Ob dies für Sie in Betracht kommt, können Sie mit der Excel-Datei “Verfahrenskostenhilfe-Berechnung” unter der Seite “Downloads” prüfen. Einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe können Sie ebenfalls unter Downloads herunterladen. Diesen füllen Sie bitte aus und übersenden mir den Antrag im Original, gemeinsam mit der Partnerschaftsurkunde und der Vollmacht. Sofern Fragen zur Ausfüllung des Formulars bestehen, können Sie mich selbstverständlich anrufen oder mir eine e-mail schicken.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren wird geregelt im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), welches für alle Rechtsanwälte gilt. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Im RVG wird bestimmt, wie hoch die Gebühren bei einem bestimmten Streitwert sind.
Ermittlung des Streitwertes:
Zur Berechnung des Streitwertes der Scheidung wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Partner addiert. Hinzu kommt ein Streitwert in Höhe von 10 % des für das Aufhebungsverfahren angesetzten Wertes je Rentenanrecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Betrifft das Verfahren eine Lebenspartnerschaft aus der Zeit vor dem 01.01.2005 kann es sein, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Monatliche Kreditraten können evtl. den Streitwert verringern, sofern sie nicht für selbst genutztes Wohneigentum gezahlt werden.
Beispiel Kosten einer streitigen Partnerschaftsaufhebung:
Der Lebenspartner 1 verdient monatlich netto 2.000,00 €, Lebenspartner 2 hat kein Einkommen. Es wird gestritten über Zahlung von Unterhalt und Zugewinnausgleich.
Streitwert:
Aufhebung der Lebenspartnerschaft | 6.000,00 € |
Unterhalt | 7.200,00 € |
Zugewinn | 10.000,00 € |
Versorgungsausgleich | 1000,00 € |
Streitwert gesamt | 24.200,00 € |
Gerichtsgebühren
nach dem „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG): 822,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Rechtsanwaltsgebühren: |
|
1,3 Verfahrensgebühr | 1.136,20 € |
1,2 Terminsgebühr | 1.048,80 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
Zwischensumme | 2.205,00 € |
19% Mehrwertsteuer | 418,95 € |
Endsumme | 2.623,95 € |
Diese Gebühren fallen für jeden Rechtsanwalt an, also gesamt 5.247,90 €. Kosten der Anwalts- und Gerichtsgebühren gesamt: 6.069,90 €. Beispiel Kosten einer unstreitigen Online-Partnerschaftsaufhebung: Lebenspartner 1 verdient monatlich netto 2.000,– €, Lebenspartner 2 verdient monatlich netto 1.000,– €. Der Streitwert berechnet sich wie folgt: 2.000,– € + 1.000,– = 3.000,– € x 3 = 9.000,– € abzüglich 25 Prozent = 6.750,00 € + 1.000,– € (Mindestwert für den Versorgungsausgleich) = 7.750,00 €. Gerichtsgebühren insgesamt für beide Parteien gemeinsam: 448,00 €
Rechtsanwaltsgebühren:
Verfahrensgebühr: 652,60 Euro
Terminsgebühr: 602,40 Euro
Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Zwischensumme: 1.275,00 Euro
19% Mehrwertsteuer: 242,25 Euro
Summe: 1.517,25 Euro
Gesamtkosten Gerichts- und Anwaltsgebühren: 1.965,25 Euro
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