Rechtswahl für das Scheidungsverfahren

Seit dem Jahr 2012 haben die Eheleute in Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) die Möglichkeit eine Rechtwahl für ihr Scheidungsverfahren zu treffen.
Danach können die Ehegatten durch Vereinbarung das Recht des Staates wählen, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten. Voraussetzung für diese Möglichkeiten ist es, dass im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Eine weitere Wahlmöglichkeit bietet das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts im Scheidungsverfahren.
Diese Rechtswahl muss gemäß Artikel 46 d EGBG notariell beurkundet werden oder kann, wenn beide Eheleute im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in einem gerichtlichen Vergleich (im Scheidungsverfahren) vereinbart werden.

Rechtswahl für das Scheidungsverfahren

Seit dem Jahr 2012 haben die Eheleute in Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) die Möglichkeit eine Rechtwahl für ihr Scheidungsverfahren zu treffen.
Danach können die Ehegatten durch Vereinbarung das Recht des Staates wählen, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten. Voraussetzung für diese Möglichkeiten ist es, dass im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Eine weitere Wahlmöglichkeit bietet das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts im Scheidungsverfahren.
Diese Rechtswahl muss gemäß Artikel 46 d EGBG notariell beurkundet werden oder kann, wenn beide Eheleute im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in einem gerichtlichen Vergleich (im Scheidungsverfahren) vereinbart werden.