Eine Online-Scheidung kann durch bestimmte Umstände Zeit und Geld sparen, einen reellen Unterschied zur konventionellen Scheidung gibt es jedoch nicht. Seit dem 1. September 2009 gibt es eine neue gesetzliche Regelung, nach der ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung nicht mehr in jedem Fall zu erfolgen hat.

Einvernehmliche Trennung mit Verzicht auf Versorgungsausgleich
Besteht die Ehe inklusive der Trennungszeit bei Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht an den Ehegatten nicht länger als drei Jahre, findet kein Versorgungsausgleich statt, sofern keiner der beiden Ehegatten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Falls die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als drei Jahre besteht, gibt es zwei Möglichkeiten für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs:

Zunächst müssen sich beide Ehegatten darüber einig sein, dass auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden soll. Ein Verzicht ist immer nur möglich, wenn beide Ehegatten dies wünschen.

Es kann im Scheidungsverfahren ein Verzicht der Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart werden. Allerdings muss der Richter die Wirksamkeit des Verzichts prüfen. Der Verzicht ist nach dem Gesetz dann unwirksam, wenn er „grob unbillig“ ist. Ob eine solche grobe Unbilligkeit besteht, entscheidet im Einzelfall der Richter. Eine Unbilligkeit könnte der Richter zum Beispiel dann annehmen, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt.

Die Fälle, in denen Gerichte eine grobe Unbilligkeit annehmen, sind allerdings selten. Denkbar wäre dies zum Beispiel, wenn nach 30-jähriger Ehedauer auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden soll und die Ehefrau in der gesamten Ehezeit nicht erwerbstätig war, so dass sie keine eigenen Rentenansprüche erworben hat. Dann würde der Verzicht auf den Versorgungsausgleich dazu führen, dass die Ehefrau später nur eine sehr geringe Rente hätte und sie daher Sozialhilfe beantragen müsste.