Die Zuständigkeit des Gerichts ist bei jeder Scheidung gesetzlich geregelt – ob online oder konventionell eingereicht.

Falls einer der Ehegatten im Ausland lebt, wird dieser in der Regel nicht persönlich zum Scheidungstermin nach Deutschland anreisen wollen. Wir beantragen in diesem Fällen, den im Ausland lebenden Ehegatten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden und diesen vor der nächsten deutschen Botschaft in dem Land, in dem er sich aufhält, anhören zu lassen.

Wenn beide Eheleute im Ausland leben, ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg für das Scheidungsverfahren zuständig. Die Eheleute müssen dann ausnahmsweise nicht persönlich zum Scheidungstermin nach Berlin anreisen. Das Gericht verlangt in diesen Fällen in der Regel beglaubigte Passkopien beider Eheleute. Ferner müssen beide Eheleute bei der nächsten deutschen Botschaft des Landes, in dem sie sich aufhalten, eine Erklärung zur Scheidung abgeben. Alternativ kann die Erklärung vor einem Notar am ausländischen Wohnort der Eheleute abgegeben werden.

Falls ein Ehegatte in einem Land lebt, das an Deutschland angrenzt, zum Beispiel in der Schweiz, Österreich, Frankreich, Holland usw.:

In diesen Fällen kann beantragt werden, dass der Ehegatte in der BRD vor einem Amtsgericht angehört wird, das an der Grenze zu dem betreffenden Land – also z. B. an der Grenze zur Schweiz, Österreich, Frankreich, Holland – liegt.

Erfahren Sie mehr über das Thema Ehepartner im Ausland.